Neuer Arbeitgeber

25. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Neuer Arbeitgeber

Hallo zusammen, da ich seit langer Zeit Arbeitssuche nun endlich seit dem 23.7 wieder nen Job als kraftfahrer ( Sprinter, Güterverkehr) habe (offiziel angestellt zum 16.8) habe ich einige fragen ob das zum teil rechtens ist.

2. Tätigkeit

Der Arbeitnehmer wird als Kraftfahrer zum Dienstantritt am 16.08.2010 angestellt.

Die Probezeit beginnt am 16.08.2010, und endet am 15.12.2010

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche zum Ende der folgenden W~che gekündigt werden.

Die Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages ist davon abhängig, dass spätestens bei Dienstantritt durch den Arbeitnehmer ordnungsgemäße Arbeitspapiere übergeben werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn es das Geschäftsinteresse erfordert, dem Arbeitnehmer eine andere angemessene Tätigkeit zuzuweisen; dies gilt auch im Falle von Arbeitsmangel.

Der Arbeitnehmer hat seine ganze Arbeitskraft - unter Ausschluss jeder nebenberuflichen Tätigkeit - dem Unternehmen gewissenhaft zu widmen, die Arbeitszeit pünktlich einzuhalten und an der Verbesserung und Verbilligung aller Erzeugnisse, der Arbeits- und Vertriebsverfahren mitzuarbeiten. Der Arbeitnehmer hat über die ihm bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge, sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kunden- und Lieferantenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes. Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses darf der Arbeitnehmer auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder für fremde Rechnung tätigen. Kundenschutz wird ausdrücklich vereinbart.

Die Annahme irgendwelcher Geschenke, Vergünstigungen in offener oder versteckter Form von Lieferanten oder Kunden ist dem Arbeitnehmer verboten; er ist verpflichtet, jeden solchen ihm gegenüber gemachten Versuch dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer versichert nicht vorbestraft zu sein, die Vorlage eines potizeilichen Führungszeugnis - ohne Eintrag - Bestandteil des Vertrages.

3. Gehalt

Der Arbeitnehmer erhält monatlich nachträglich ein Gehalt das am 15. des Folgemonat gezahlt wird, von 1.400,00 € brutto - i.W. eintausendvierhundert - ,sowie 200,00 € Spesen. Die Arbeitszeit ist auf 6 Werktage verteilt

De't" das Tarifgehalt etwa übersteigende Teil des Gehaltes ist keine Leistungszulage und wird ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der Anrechnung bei Gehaltstarif-Erhöhungen gewährt. Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft.

Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte. Gehaltsabtretungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers.

4. Krankheit

In Krankheitsfällen wird das Gehalt nur bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt. Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer am ersten Krankheitstage bis um 8.00 Uhr den Arbeitgeber zu benachrichtigen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Krankheit mitzuteijen. Sollte die Erkrankung länger dauern, so ist jeweils nach spätestens zwei Wochen eine Zwischen nachricht zu geben. Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ohne Aufforderung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Wenn der Arbeitnehmer wiederholt und trotz Mahnung die Mitteilung der Erkrankung und/oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unterlässt, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei einer Erkrankung von länger als 8 Tagen hat der Arbeitgeber das Recht, auf seine Kosten eine Untersuchung bei einem von ihm zu bestimmenden Arzt zu verlangen.

6.'Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz , zur Zeit 24 Werktage. Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die jeweilige Urlaubsanschrift mitzuteilen.

7. Wettbewerbsverbot

Der Angestellte verpflichtet sich, während eines Zeitratmes von 12 Monaten

nach Beendigung des Dienstverhältnisses eder ein Gesdläft zu e.nichten noch zu betreiben, noch sich unmittelbar oder mittelbar an einem solchen zu beteiligen, noch für ein solches unmittefbar oder mittelbar tätig zu sein.

Der Angestellte verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000,00 € i.W. - fünftausend - für jeden Fall einer Zuwiderhandlung.

Das Wettbewerbsverbot.wird unwirksam, wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, un'd innerhalb eines Monats erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden hält. Hat der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund

zur Kündigung gegeben, so fällt die Entschädigung während der Dauer des Wettbewerbsverbots weg.

8. Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall

Sofern dieser Vertrag nichtvorherge!
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19 Antworten
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#1
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

8. Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall

Sofern dieser Vertrag nicht vorher gekündigt oder Im-Be'fderseitigen Einverstänanis gelöst wird,endet-das-Vertragsverhältnis zum Ende des Monats, in dem dem Arbeitnehmer die Altersrente des gesetzlichen Versicherungsträgers erstmalig gewährt wird. Der Arbeitnehmer vapflich et sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Das

ertJagsverhältnis endet jedoch spätestens zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.

9. Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von bei den Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden .

Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem gesetzlichen, wichtigen Grund bleibt hierdurch unberührt.

Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei seinem Ausscheiden sämtliche Geschäftsuntertagen und Aufzeichnungen, die das Geschäft betreffen, herauszugeben.

10. Verschiedenes

Der Arbeitnehmer versichert, dass die bei der Bewerbung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Dar Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Befolgung der jeweils gültigen Betriebsordnung. Mit den betriebsüblichen Kontrollmaßnahmen erltlärt sich der Arbeitnehmer einverstanden.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Anstellungsvertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.

Dieser Vertrag ist zunächst auf 1 Jahr befristet und endet am 15.08.2011 ohne das es einer Kündigung bedarf.

Dieser Vertrag ist in 2 Ausfertigungen beiderseitig unterschrieben und eine davon dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden.

Der Arbeitnehmer versichert, nicht Schwerbehindert zu sein, und auch keinen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung

gestellt zu haben.

Ich gehe davon aus das der Vertrag so wie hier sthe einige mängel aufweißt.
Wer hätte mal ein paar infos für mich??


Zudem habe ich noch immer keine Abrechnung von dem Monat August geschweige denn das Gehalt.

Desweiteren ist es mir einmal passiert das ich verschlafen habe, weil ich am vorabend ne sondertour fahren sollte, war dann ziemlich spät zuhause.
Dadurch möchte mein Chef jetzt die kosten durch die entgangene Tour von mir haben, bzw. vom Lohnabhalten, ist das rechtens?

Desweiteren ist keien genaue Arbeitszeit geregelt, nur auf 6 Tage verteilt, also können es 10 stunden oder 80 stunden in der Woche sein.....

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

bisschen viel verlangt, einen ganzen vertrag komplett prüfen zu sollen - wenn du es "amtlich" willst, musst du einen ra fragen.

gleichwohl:
mir scheint zweifelhaft, dass dir jede nebentätigkeit verboten sein soll.
das konkurrenzverbot - ohne finanzielle vergütung - scheint mir zweifelhaft, desgleichen die höhe der konventionalstrafe

es könnte aber günstiger sein, einen vertrag mit evtl. ungültigen klauseln zu unterschreiben als auf einen rundum perfekten vertrag hinzuarbeiten. abgesehen davon, dass du wohl kaum in der lage sein dürftest, deinen ag zu einer änderung zu bewegen.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Wie schon Blaubär49 zweifle ich auch das Verbot jeder Nebentätigkeit und das Konkurrenzverbot an.

Sie sollten den Arbeitgeber doch darauf aufmerksam machen, dass eine Regelung, die von Gesetztes wegen, dem Nachweisgesetz, im Vertrag stehen muß, fehlt: Die Arbeitszeit. Wieviel müssen Sie für Ihr Gehalt arbeiten?

Dass der Arbeitgeber bestimmen darf, welcher Arzt einen untersucht, das glaube ich auch nicht. Er kann wohl vorschreiben, dass man zum MDK muß, aber wohl kaum, zu welchem Arzt. Und dann schon bei 8 Tagen Krankschreibung. Genau müßte das die KK wissen.

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#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Moin,
die 1-wöchige Kündigungsfrist in der Probezeit ist zu hinterfragen.
Normalerweise sind das 2 Wochen.
Sowas kann nur per Tarifvertrag verkürzt werden. Steht da was dazu drin ?
Dann wäre auch interessant zu wissen was zum Urlaub im TV steht, wenn sich der Vertrag dann noch ausdrücklich auf das Urlaubsgesetz bezieht.

Das Problem bei verkürzter Kündigungsfrist ist, dass die AfA im Falle einer Kündigung dem Arbeitnehmer kein ALG1 für die zweite Woche zahlen darf. Dass muss der AN dann umständlich vom AG einfordern/einklagen.
Ist ja ohnehin mehr Geld.

Das etwas übertarifliche Gehalt kann willkürlich vom AG jederzeit wieder weggenommen werden.

Noch spannender:
Die Befristung auf 1 Jahr könnte unwirksam sein sein, da vor Beginn am 15.8 bereits ein paar Tage zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Klassischer Fehler von Firmen....

Sollte also im nächsten August die Firma keine Lust mehr auf einen haben, kann bis drei Wochen nach Ende der vom AG gewünschten Befristung Entfristungsklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Den Papierkram sollte sich dann zeitnah ein Profi/Anwalt/Jurist anschauen.

Also ich habe ja schon die letzten zwei Jahre im Forum schon viele schlechte Arbeitsvertragsklauseln gesehen. Aber der ist einsamer Rekordhalter, glaub ich.

Habe ich auch noch nicht erlebt:
Das ist eine Gelegenheit wo der AN vom AG regelrecht mit Vertragsabschluss genötigt wird in die Gewerkschaft einzutreten oder eine (wahrscheinlich teurere) Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtabdeckung abzuschließen.
Denn in beiden Fällen gibt es dann Rechtsschutz und -Beratung. Machen die meisten Gewerkschaften so.

Befristung und die ganzen Knebelversuche sind ein Hinweis darauf unbedingt die Augen, insb. nach einer besseren Stelle, offen zu halten. Festhalten und weitersuchen.
Man muss sich ohnehin drei Monate vor Ende einer Befristung bei der AfA melden, um im Falle des Falles keine einwöchige ALG-Sperre zu bekommen.


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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einer Woche zum Ende der folgenden W~che gekündigt werden.


Wenn man genau nachrechnet, werden hier die gesetzl. 2 Wochen eingehalten. Der Unterschied ist, das gesetzlich auch unter der Woche gekündigt werden kann. Somit dürfte diese Klausel auch einzelvertraglich wirksam sein.(Ich hatte beim ersten lesen auch nur "1 Woche gelesen" und war von einer Unwirksamkeit ausgegangen.)


quote:
Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der infrage kommenden Sparte.


Absolut unklare Aussage. Hier wird doch offensichtlich gar kein TV angewendet. Diese Klausel könnte man vielleicht mal zugunsten des AN einfordern.

quote:
Bei einer Erkrankung von länger als 8 Tagen hat der Arbeitgeber das Recht, auf seine Kosten eine Untersuchung bei einem von ihm zu bestimmenden Arzt zu verlangen.



Das haben die anderen ebenfalls angemerkt: diese Passage ist zu 110% unwirksam. MDK ist sicherlich möglich, aber nicht irgendein Arzt, den der AG vielleicht aus dem Golf-Club kennt.

quote:
Der Angestellte hat dem Arbeitgeber die jeweilige Urlaubsanschrift mitzuteilen.


Lachhaft.


quote:
7. Wettbewerbsverbot


Ebenfalls unwirksam, wenn keine Karrenzentschädigung vereinbart ist.


quote:
Desweiteren ist es mir einmal passiert das ich verschlafen habe, weil ich am vorabend ne sondertour fahren sollte, war dann ziemlich spät zuhause.
Dadurch möchte mein Chef jetzt die kosten durch die entgangene Tour von mir haben, bzw. vom Lohnabhalten, ist das rechtens?


Wie lange ging denn die späte Tour und wann hättest du wieder anfangen müssen? Sprich: wären die 11h Ruhezeit eingehalten worden?





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#6
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

@1000kleinesachen

Ich war da um Ca. 20:30 zuhause, darf den firmenwagen mit vor die türe nehmen, da es genausoweit ist wie zum betriebshof, und muss morgens immer um viertel vor 6 Losfahren.

@hamburgerin01

Ich arbeite jeden morgen in der Zeit von viertel vor 6 bis Ca. 10 halb 11 und dann nochmal ne mittags tour von 13 bis 19 Uhr, dazwischen muss ich ladebedingt immer ca. ne halbe stunde warten. gilt das eigentlich als pause?

Freitags bin ich von morgens bis abends unterwegs und samstags von halb 6 bis um 14 Uhr.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Sie arbeiten 4 bis 4,5 Stunden vormittags und dann 6 Stunden nachmittags, und das täglich?
Und Samstag nochmal 8 Stunden oder 8,5 Stunden, haben Sie da eine Pause?

58 Wochenstunden sind rechtswidrig. Und bei der Bezahlung auch sicher sittenwidrig!
Das Arbeitszeitgesetz finden Sie beim Googeln, das ist sehr informativ!

Ansonsten hat Maestro1000 recht, die MItgliedschaft in einer Gewerkschaft ist in Ihrer Situation sicher hilfreich.

Über eine Ausschlussfrist steht nichts im Vertrag?
Dann haben Sie auch 3 Jahre Zeit, eine angemessene Bezahlung für Ihre Arbeit nachzufordern.



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-- Editiert am 26.09.2010 00:01

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#8
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja das ganze ist Täglich.
Das steht nicht vom im Vertrag, der komplette Vertrag steht ja im ersten sowie im zweiten post.

Pause habe ich in der Zeit von ca.10uhr - 13uhr da kann ich auch dann immer nach hause fahren. dann geht es wieder los, bis ca 15:05 und fange mit der zweiten tour um 15:30 an, weil ich vorher nicht laden darf. das ganze geht dann bis ca 18:30 - 19 Uhr zwischenzeitig mal wieder 10 min stehn wegen warten. morgens gehts um viertel vor 6 von zu hause los und muss ca. auch zwischenzeitig ne halbe stunde warten bis ich wieder abfahren kann. Freitags den ganzen Tag über nur ca 1 stunde pause da zwischen. Samstags dafür auch, alles ladebedingt, da ich vorher nicht laden kann.

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#9
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

@ hamburgerin01

§ 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit umfasst reinen Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

(2) 1Wenn der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich ver3 längert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG ); sie darf 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. 2Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 3Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden
Woche auszugleichen.
Das habe ich dazu im Tarifvertrag für Kraftfahrer gefunden, demnach darf die Ruhe zeit auch auf 9 std. verkürzt werden und ich darf 268 std. im monat arbeiten, oder sehe ich das falsch?
Wenn das so ist, gilt für mich dann auch der tariflohn?

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Das habe ich dazu im Tarifvertrag für Kraftfahrer gefunden,


Das ist eben eine der vielen Fragen, die dein AV offen lässt, ob hier ein TV (und welcher) angewendet wird oder nicht.

Was meiner Meinung nach überhaupt nicht ginge, wäre das herauspicken der Bonbons für den AG aus dem TV (längere werktgl. und monatl. Arbeitzeit, kürzere Ruhezeit) und dann aber untertariflich bezahlen, weniger Urlaub zu gewähren, etc.

Was steht denn in dem von dir gefundenen TV zum Urlaub?

quote:
und ich darf 268 std. im monat arbeiten

Das ist natürlich für den AG Klasse, wenn man soviel Stunden arbeiten "darf" und nur 1400eur plus 200eur Spesen gezahlt werden. Hast du dir mal den Stundenlohn ausgerechnet bei 268h?

Ich empfehle dir dringend in die Gewerkschaft einzutreten und deine komplette Arbeitszeit (und mögl. gleich noch die km) täglich in ein Buch einzutragen. Damit könntest du später bei einem eventuellen Rechtsstreit vor Gericht deine Arbeitszeit nachweisen.


quote:
Hallo zusammen, da ich seit langer Zeit Arbeitssuche nun endlich seit dem 23.7 wieder nen Job als kraftfahrer ( Sprinter, Güterverkehr) habe (offiziel angestellt zum 16.8) habe ich einige fragen ob das zum teil rechtens ist.


Kannst du das etwas präziser ausdrücken? Maestro1000 hat bereits ausgeführt, dass die Befistung unwirksam sein könnte. Hast du bereits im Juli angefangen zu arbeiten und erst später den AV unterschrieben? Dann wäre eine wirksame Befristung nicht mehr möglich gewesen. Das wäre aber das einzige Thema, was du momentan nicht dem AG auf die Nase binden solltest.
Wieviel AN sind denn in der Firma beschäftigt?

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#11
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe damals am 23.7 angefangen zu arbeiten, aber die einstellung begann erst zum 16.8 Warum das weiß ich nicht.

das hier habe ich gefunden und dann noch mal das hier . Steht beides nichts von Urlaub drin, aber wenn ich mir schon das gehalt angucke und das bei ner 39 std woche. wenn ich das ganze bei mir so runterrechne komme ich bei 232 std auf 6,90 € brutto bzw. 6,03€ ohne Spesen.

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#12
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

So habe meinen Arbeitgeber jetzt angemahnt, wegen Lohnzahlung, inkl. verzinsung seit dem 16.8 und Schadensersatz, z.B durch fehlenden Lohn entstandene Rückbuchungen.
Falls er darauf nicht Reagiert was kann ich dann machen??
Wollte bis zum 16 Oktober noch Fahren, falls am 15. Okt der wieder fällige lohnt nicht erscheint, habe ich dann das Recht auf eine Außerordentliche Fristlose Kündigung?
Dürfte ich als Druckmittel das Fahrzeug einbehaltenWeil ich wirklich kein bock darauf habe mit 2 Monatsgehälter abzuschreiben, sowas ist schonmal vorgekommen, bei einem anderen AG.

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#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Falls er darauf nicht Reagiert was kann ich dann machen??


Lohnklage

siehe http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Lohnklage.html

quote:
Wollte bis zum 16 Oktober noch Fahren, falls am 15. Okt der wieder fällige lohnt nicht erscheint, habe ich dann das Recht auf eine Außerordentliche Fristlose Kündigung?


Dann wäre sicherlich ein wichtiger Grund zur ausserordentlichen Kündigung durch den AN gegeben. Besser wäre aber von seinem Zurückbehaltunsrecht gebrauch zu machen. D.h. du arbeitest nicht weiter, meldest dich ersatzweise bei der AfA als arbeitslos aber der Arbeitsvertrag bleibt noch bestehen und der AG befindet sich in Annahmeverzug - es fallen also weiterhin Lohnansprüche an.
Dies könnte Vorteilaft sein, wenn der AG Insolvenz anmelden muss, da dann bis zu 3 rückständige Gehälter über das Insolvenzgeld abgedeckt sind.
Man sollte aber das Zurückbehaltungsrecht idealerweise mit einem Anwalt oder der Gewerkschaft abstimmen.

und als lesetip wieder hensche (die Seite sollte man als AN immer im Browser als Lesezeichen gespeichert haben):

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Zurueckbehaltungsrecht.html


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#14
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Vom Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen habe ich auch schon überlegt, aber dann muss ich wieder da arbeiten wenn ich lohn habe, oder er kommt mir mit ner kündigung, da noch in der Probezeit. oder vielleicht versucht er mir wieder irgendwas rein zu würgen, wie er es schon mehrmals versucht hat. da würde ich lieber direkt gehen, bin ja schon auf der suche nach was neuem.

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#15
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Was eine Verdammte ***** alles.
Nach dem ich immernoch kein Lohn erhalten habe, habe ich zum 18 November gekündigt, vorher ende Oktober aber schon eine Lohnklage bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Nur heute zum dritten mal bekomm ich die Meldung das die Ladung nicht zugestellt werden konnte.
Habe schon die Firmenadresse, die Privat Adresse, Sogar eine zustellung per Gerichtsvollzieher beantragt, aber immer erfolglos.
Was für möglichkeiten habe ich jetzt noch? ich könnte ausrasten und würde am liebsten mit nem Baseballschläger in die alte firma fahren und alles inkl. Chef so dermaßen zertrümern.

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#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Nur heute zum dritten mal bekomm ich die Meldung das die Ladung nicht zugestellt werden konnte.


Gibt es denn den Betrieb noch oder ist der AG auf der Flucht bzw. untergetaucht?
Wenn ersteres zutrifft, wieso kann das Gericht die Ladung nicht zustellen?

quote:
ich könnte ausrasten und würde am liebsten mit nem Baseballschläger in die alte firma fahren und alles inkl. Chef so dermaßen zertrümern.


Das bitte nicht machen!

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dj-Manu
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja den betrieb gibt es noch.
Ist nen Transport betrieb, hat in nem Dorf an ner Tanke ne Werkstatt mit büro gemietet, dort sitzt immer der Chef, aber nie ist der anzutreffen, wegen persönlicher Zustellung vom Gericht, das gleiche zu hause, wobei dort mein RA schon vorbei gefahren ist und meinte, dort ist kein name an klingel und Briefkasten.

Zu dem zertrümmern, naja momentan weiß ich nicht weiter, ich dreh mich die ganze zeit im kreis, dachte es geht bergauf, aber ist nicht so, erspartes ist weg durch die monate ohne Lohn, das amt kommt nicht vorwärts, weil immer was neues ist.... und irgendwann hat man ein wenig wut in sich.

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#18
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ich bin da jetzt auch etwas ratlos. Prinzipiell muss auch eine Zustellung möglich sein, ohne den AG persönlich anzutreffen.

siehe z.b. hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung#Zustellung_von_Amts_wegen

Wie oft die nun da erfolglos hingehen müssen, bis mal ein bissel action ins Spiel kommt, weiss ich auch nicht. Allerdings sollte darüber jemand im Forum Verfahrensrecht Auskunft geben können.

Letztlich besteht immer noch die Möglichkeit einen Anwalt hinzuzuziehen, aber ob es das in der geschilderten Situation bringt? Die Kosten würden auch bei einem Gewinn an Ihnen hängen bleiben. Und wenn der Ex-Chef nicht nur zahlungsunwillig, sondern auch zahlungsunfähig ist, dann kann sich das noch ewig hinziehen.

Ihre Wut kann ich daher gut nachvollziehen. Aber machen Sie trotzdem keine Dummheit, die sie später bereuen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Ich bin da jetzt auch etwas ratlos. Prinzipiell muss auch eine Zustellung möglich sein, ohne den AG persönlich anzutreffen.


Ist es auch. Wird auch in dem Wiki-Link erwähnt ziemlich am Ende.


Unter bestimmten Umständen kommt eine öffentliche Zustellung in Betracht. Das sieht dann so aus, dass das Schreiben an einer Schauwand im Gericht ausgestellt wird. Habe ich auch beim Arbeitsgericht schonmal gesehen. Gilt dann als zugestellt und das Verfahren kann eröffnet werden, auch ihne Kenntnis des Gegners.


Ob das in diesem Fall aber auch schon möglich ist weiß ich nicht. Untertauchen ist jeden falls keine Premiumlösung um allen Forderungen auf ewig zu entgehen.


Gruß
AZ

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-- Editiert am 10.01.2011 17:37

1x Hilfreiche Antwort

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