Neue Verpackungsverordnung (VerpackV) Abmahnrisiken für Online-Händler (insbesondere Ebay)

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Abmahnung wegen Hinweis auf die Rückgabemöglichkeit

Mit Wirkung zum 01. Januar 2009 ist die Neufassung der Verpackungsverordnung (VerpackV) in Kraft getreten.

Nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung, konnten die Händler teilweise wählen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem zu beteiligen oder selbst für die Rücknahme zu sorgen. Dieses Wahlrecht besteht nach der neuen Verpackungsverordnung nicht mehr. Die Neuregelungen der Verpackungsverordnung gelten nach wie vor auch für Online-Händler und führen immer wieder zu Verunsicherung und dem Risiko sich einer unnötigen Abmahnung auszusetzen.

Die wichtigste Änderung der Verpackungsverordnung liegt darin, dass für Vertreiber nunmehr eine Verpflichtung besteht, sich an einem flächendeckenden Entsorgungssystem für gebrauchte, restentleerte Verpackungen zu beteiligen.

Diese Verpflichtung gilt für alle mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und erstmals in den Verkehr gebracht werden.

Als Verkaufsverpackungen werden alle Verpackungen angesehen, die an Verbraucher verschickt werden (also grundsätzlich auch der gebrauchte Schuhkarton des Online-Händlers).

Freimengen gibt es nicht. Verkaufsverpackungen dürfen daher nur noch an Verbraucher abgegeben werden, wenn der Vertreiber sich einem Entsorgungssystem angeschlossen hat.

Nach der bisherigen Gesetzeslage bestand teilweise Verunsicherung, wie und in welchem Umfang auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen war.

Soweit Händler einen entsprechenden Hinweis aufgenommen haben sollten, ist zu empfehlen, diesen vollständig zu entfernen.

Es bestünde die Gefahr, dass ein entsprechender Hinweis aufgrund des bestehenden Anschlusszwangs an ein Entsorgungssystem als sog. „Werbung mit Selbstverständlichkeiten" eingeordnet werden kann. Eine solche „Werbung mit Selbstverständlichkeiten" dürfte gemäß § 5 UWG als wettbewerbswidrig einzustufen sein. Diese Vorschrift soll das Publikum vor irreführenden Werbeangaben schützen. Daher können auch objektive Angaben unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck entstehen lassen. Ein solcher Eindruck kann entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas Selbstverständliches in einer Weise betonen, dass der Adressat der Werbung hierin einen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm zu § 5 UWG Rdn. 2.115).

Diesbezügliche Rechtsprechung bleibt noch abzuwarten. Jedoch ist aus Gründen der Risikominierung die Entfernung entsprechender Hinweise derzeit anzuraten.


Haben Sie Fragen zur neuen Verpackungsverordnung oder zur abmahnsicheren Gestaltung Ihrer Homepage oder AGB? Gerne unterbreite ich Ihnen ein entsprechendes Beratungsangebot.