Neue Regeln bei Umsatzsteuer und Rechnungen in der E-Commerce-Branche

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Ab 01.01.2015 kommt wieder viel Arbeit auf die E-Commerce-Branche zu es gelten neue Regeln für Shop-Betreiber und Dienstleister im Bereich der Umsatzsteuer.

Betroffen sind alle Shopbetreiber, die digitale Produkte anbieten – hierzu zählen Apps, der Verkauf von E-Books oder der Download von Filmen und Software.

Welcher Unternehmer ist davon betroffen?

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Schlesischer Platz 2
01097 Dresden
Tel: 0351 / 811 60 438
Web: http://www.unternehmerrecht.info
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Die Neuregelungen gelten für alle Unternehmer, die Geschäfte mit privaten Kunden abschließen, der so genannte B2C-Bereich.

Einzige Voraussetzung: die Leistungen werden auf elektronischem Weg erbracht.

Damit ist an sich jeder Unternehmer betroffen, der digitale Produkte im Internet anbietet.

Hierzu zählen beispielhaft: 

- Streaming-Angebote (Musik, Film, Radio)

- Download-Angebote (Musik, Film)

- Verkäufer von E-Books

- Hosting-Angebote für Privatkunden

- Kostenpflichtige Mitgliederportale

- Betreiber von Online Datenbanken

- Betreiber von Online Verkaufsplattformen

Unternehmer, die ausschließlich Leistungen an andere Unternehmer erbringen, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Online-Shops, die „physische Ware“ versenden, sind ebenso wenig betroffen.

Welche Änderungen ergeben sich nun für die Praxis?

Ab Januar 2015 muss jeder Händler die anfallende Umsatzsteuer in das EU-Land abführen, aus dem der private Kunde kommt.

Konkret heißt das: Nutzt ein Italiener das Download-Angebot eines deutschen Anbieters und lädt Filme oder Musik herunter, muss der Anbieter die anfallende Umsatzsteuer in Italien abführen. Das gilt natürlich auch umgekehrt – lädt ein deutscher User von einer französischen Seite einen Film herunter, muss der französische Unternehmer die Umsatzsteuer in Deutschland abführen.

Welche Konsequenzen dies im Ergebnis haben kann, lässt sich bei einem Unternehmer, der europaweit seine Angebote vertreibt, erahnen – im schlimmsten Fall muss der Unternehmer das Steuerrecht von allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beachten!

Jeder betroffene Unternehmer muss sich demnach mit den steuerrechtlichen Regelungen und den damit einhergehenden Meldepflichten in jedem EU-Land beschäftigen.

Geplant ist eine Vereinfachung, der so genannte One-Stop-Shop. Der Unternehmer erstellt nach dieser Planung nur eine Umsatzsteuervoranmeldung bei seinem Heimatfinanzamt – und dieses leitet die Erklärungen an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

Die Finanzämter der Mitgliedstaaten wiederum berechnen sodann den jeweiligen Steuersatz für die Umsatzsteuervoranmeldung.

Was sollten betroffene Unternehmer beachten?

Mit den Neuregelungen geht ein erhöhtes Haftungsrisiko einher.

Ein deutscher Anbieter muss im schlimmsten Fall seinen Meldepflichten in allen 28 Mitgliedstaaten nachkommen. Dabei muss er nicht nur alle Regelungen kennen und einhalten, sondern er muss auch mit allen Konsequenzen leben, die das jeweilige Steuerecht für falsche oder verspätete Meldungen vorgesehen hat.

Wie die genaue Umsetzungen der geplanten „Vereinfachung“ aussehen wird und ob diese zu einer Reduzierung des Haftungsrisikos führen kann, bleibt abzuwarten.

Die größte Arbeit wird jedoch die geforderte Preisdarstellung erfordern und die notwendige Neukalkulation der Preise in den verschiedenen Mitgliedstaaten.

Preise müssen gegenüber privaten Kunden immer brutto, also inklusive Umsatzsteuer dargestellt werden. Die EU-Länder haben jedoch verschiedene Steuersätze, die bei der Darstellung für das jeweilige EU-Land berücksichtigt werden müssen.

Damit ist im Regelfall auch eine Neukalkulation der Preise in den verschiedenen Staaten und eine Neuprogrammierung des Shops erforderlich.

Neben der Darstellung muss auch die Rechnungserstellung überdacht werden – die Software muss umgestellt werden, damit auf jeder Rechnung für den Kunden der richtige Steuersatz ausgewiesen ist.

Praxistipp vom Fachanwalt:

Die EU hat es sich offenbar zur Aufgabe gemacht, die E-Commerce-Branche mit immer neuen Regelungen zu regulieren.

Gerade erst musste jeder Shop-Betreiber die Regelungen zum neuen Widerrufsrecht umsetzen – ab 01.01.2015 drohen neue Regelungen für Anbieter von digitalen Inhalten und Dienstleistungen.

Jeder betroffene Unternehmer sollte die Neuregelungen zur Umsatzsteuer und dem Vorsteuerabzug mit einem Fachanwalt für Steuerrecht besprechen, um eine korrekte Umsetzung zu erreichen.

 

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand

Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info
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