Neue Rechtsprechung zur Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Sachen!

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Neue Rechtsprechung zur Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Sachen!

Der BGH erklärt beim Kauf von gebrauchten Sachen Vertragsklauseln, bei denen die Gewährleistungsfrist pauschal auf ein Jahr begrenzt wird, für unwirksam!

Der Bundesgerichtshof ( Urt. v. 15.11.06, Az: VIII ZR 3/06) hatte über den vom Käufer geltend gemachten Gewährleistungsanspruch aus dem Verkauf eines Fohlens durch einen Züchter im Wege einer Auktion zu entscheiden.

16 Monaten nach der Auktion hatte sich beim Käufer die Mangelhaftigkeit des Pferdes herausgestellt. In den Auktionsbedingungen wurde die Gewährleistungshaftung für alle möglichen Schäden auf ein Jahr begrenzt.

Birgit Raupers
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Da es offensichtlich um Tierrecht ging, fand die Entscheidung zunächst keine große Beachtung.

Der BGH hat festgestellt, dass ein sechs Monate altes Fohlen als neue Sache im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, so dass grundsätzlich eine Herabsetzung der Gewährleistungsfrist in den AGBs auf ein Jahr nicht möglich ist. In diesem Urteil hat der BGH jedoch auch grundsätzlich zu einer Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen (bspw. Reitpferden) Stellung bezogen.

Der BGH hat entschieden, dass die vorbenannte Klausel der pauschalen Verjährungsverkürzung rechtlich zu beanstanden ist.

Die Begründung stützt sich darauf, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr schon deshalb unwirksam ist, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Verkäuferin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückführende Schadensersatzansprüche umfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf den Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in den Allgemeinen Geschäftbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.(§ 309 Nr. 7 a, b BGB)

Ergebnis dieser Entscheidung für den Rechtsverkehr ist, dass die Verwendung solcher Klauseln in den AGBs zu einer gesetzlichen Gewährleistungshaftung des Verkäufers führt mit der Folge, dass der Verkäufer zwei Jahre ab Übergabe für etwaige Mängel an der gebrauchten Kaufsache haftet.

Dies gilt nicht nur für Tierzüchter, sondern auch für alle gewerblichen Unternehmer, die gebrauchte Sachen veräußern. Besonders betroffen von diesem Urteil ist der Handel von Gebrauchtfahrzeugen und Anhängern sowie Landmaschinen. Der Verkäufer haftet für Gebrauchtwagen wie für Neufahrzeuge in gleicher Weise. Bei einer Verwendung der bisherigen Klausel wird die Haftung auf 2 Jahre ausgedehnt.

Es ist davon auszugehen, dass nahezu sämtliche AGBs im Kraftfahrzeughandel in Bezug auf die Herabsetzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr in diesem Punkt unwirksam sind.

Die Herabsetzung der Verjährungsfrist für Gewährleistung muss in Formularverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun derart formuliert werden, als dass deutlich herausgestellt wird, dass grob fahrlässige und vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens und der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung beruhen, ausdrücklich nicht von der Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erfasst sind.

Es gilt jedoch weiter die Beweislastumkehr nach §476 BGB:

Nur in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Fahrzeuges trifft den Käufer die Beweiserleichterung, es reicht aus, dass er das Vorliegen eines Mangels nachweisen kann.

Der Verkäufer trägt dann die Beweislast, dass der behauptete Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen hat.

Nach Ablauf der ersten sechs Monate muss dann der Käufer nachweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Je länger die gebrauchte Sache jedoch in Betrieb genommen wurde, desto schwieriger ist es für den Käufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Erwerb vorhanden war.


Hannover, 18.07.2007

Raupers Rechtsanwältin
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Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
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