Neue Entscheidung im Pferderecht

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Eigenmächtige Fütterung fremder Pferde löst Schadensersatzpflicht aus

Welcher Pferdebesitzer kennt das nicht:

Trotz aufgestellter Schilder „Bitte nicht füttern" am Weidezaun halten sich Passanten und Spaziergänger nicht an diese Aufforderung und verfüttern aus gut gemeinter Tierliebe ihre Wegzehrung an die lieben Vierbeiner.

Birgit Raupers
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Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte nun das OLG Karlsruhe zu entscheiden.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 17.01.2008 macht sich ein Stallbesucher, der ein fremdes Pferd mit frischem Heu füttert, schadensersatzpflichtig, wenn hierdurch das Tier erkrankt und schließlich eingeschläfert werden muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger betreibt einen Reitstall. Im Sommer 2005 fütterte ein Besucher der Reitanlage dort eingestallte Pferde mit frisch geerntetem Heu, welches im Innenhof der Reitanlage kurzfristig gelagert war. Dass das Füttern mit frischem Heu für Pferde gefährlich ist, war dem Besucher nicht bekannt. Der Besucher hatte nach eigenen Angaben keine näheren Erfahrungen mit Pferden, insbesondere hatte er keine Kenntnisse über deren Nahrungsgewohnheiten.

Die vom Besucher gefütterten Pferde erkrankten am nächsten Tag schwer an Koliken, eine trächtige Stute musste aufgrund der Schwere der Erkrankung eingeschläfert werden.

Der Reitstallbetreiber erhob Klage gegen den Besucher auf Schadensersatz, insbesondere auf Wertersatz der eingegangenen Stute sowie Erstattung der Tierarztkosten.

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab mit der Begründung, dass dem Besucher des Reitstalls keine Fahrlässigkeitsvorwürfe gemacht werden können, da er nach eigenen Angaben keine Erfahrung mit Pferde hatte. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Reitstallbetreiber teilweise Recht und verurteilte den Besucher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 7.900,00 €.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 17.01.2008, Az 12 U 73/07) begründete die Entscheidung wie folgt:

Das Füttern fremder Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Pferdebesitzers dar. Nach Überzeugung des Gerichtes unter Anhörung eines Sachverständigen und des Tierarztes stand fest, dass die Koliken durch das verfütterte frische Heu verursacht worden sind.
Wer ein fremdes Pferd füttert, ohne über dessen Nahrungsgewohnheiten Kenntnisse zu haben, handelt fahrlässig und ist dem Tierhalter im Falle einer Erkrankung des Tieres zum Schadenersatz verpflichtet.

Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehört, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, spielt für die Frage der Haftung nach Überzeugung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe keine Rolle. Ausschlaggebend sei, dass der Besucher die Pferde aus freien Stücken und falsch verstandener Tierlieber heraus gefüttert habe.

Im Übrigen stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass der Besitzer des Reitstalles auch nicht verpflichtet ist, das Füttern der Tiere durch Anbringung entsprechender Schilder zu verbieten. Ihm trifft an dem Vorfall daher kein Mitverschulden.

Merke:

Kommt ein Pferd durch Fütterung Dritter, die ohne ausdrückliche Erlaubnis des Besitzers erfolgt, durch eine schwere Kolik zu Schaden, so hat der Pferdehalter einen Anspruch auf Schadensersatz für die Tierarztkosten bzw. im Falle des Todes des gefütterten Pferdes einen Schadensersatzanspruch.


Raupers
(Rechtsanwältin)

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de