Neue Entscheidung des BGH zur Kinderpornographie - Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert

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Neue Entscheidung des BGH zur Kinderpornographie - Anwendungsbereich des § 184 b StGB erneut erweitert

Strafbarkeit gemäß § 184 b StGB bereits durch Verlinkung möglich

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von Kinderpornographie bzw. der Verbreitung von Kinderpornographie nehmen nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, auch innerhalb des Strafrechts eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Bereich kann bereits der Tatvorwurf - unabhängig ob zutreffend erhoben oder nicht - derart stigmatisierende Wirkung entfalten. Neben Erfahrung im Umgang mit diesen Strafverfahren gem. § 184 b StGB (Kinderpronographie) bzw. § 184 c StGB (Jugendpornographie) ist für eine effektive Strafverteidigung auch die permanente Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung hilfreich.

In diesem Zusammenhang ist auf eine neue Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az. : 2 StR 151/11) hinzuweisen.

Steffen Lindberg
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Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Mit seiner Entscheidung vom 18.01.2012 (Az. : 2 StR 151/11) hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich einer Strafbarkeit gemäß § 184 b Abs. 1, 2 StGB (Verbreitung kinderpornographischer Schriften durch öffentliches Zugänglichmachen und Drittbesitzverschaffung) erneut erweitert. Während bislang "lediglich" das Zurverfügungstellen kinderpornographischer Bild- und Videodateien in Tauschbörsen wie beispielsweise eMule, aMule, Frostwire etc. durch die Rechtsprechung unstreitig als öffentliches Ausstellen im Sinne des § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet wurde, hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass für das Breitsstellen entsprechender Links nichts anderes gelten könne.

Durch das Posten von Links auf kinderpornographisches Bild- und Filmmaterial auf einer öffentlich zugänglichen Internetplattform werde "anderen Usern durch bloßes Anklicken ohne weitere Zwischenschritte" der unmittelbare Zugriff auf die Dateien ermöglicht. Der Tatbestand des öffentlichen Ausstellens sei somit erfüllt. Ebenso sieht der BGH eine Strafbarkeit wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in der Form des öffentlich Zugänglichmachens bereits dann als gegeben, wenn der gepostete Link keinen unmittelbaren Zugriff auf kinderpornographische Dateien durch bloßes Anklicken der Zieladresse ermöglicht, sondern der Link dergestalt "durch Weglassen, Hinzufügen oder Verändern von Buchstaben" modifiziert wurde, dass die Nutzer die Zieladresse "nach Weisung manuell eingeben" müssen.

Wird ein entsprechender Link nicht auf einer Internetplattform gepostet sondern im Rahmen eines Chats dem Chatpartner übersandt, liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls ein Verbreiten kinderpornographischer Schriften in Form der Drittbesitzverschaffung gemäß § 184b Abs. 2 StGB vor. Grundsätzlich setze Drittbesitzverschaffung zwar voraus, "dass die Handlung des Täters direkt und unmittelbar auf die Besitzverschaffung des Dritten gerichtet ist", die hier erforderliche geringfügige Mitwirkungshandlung des Empfängers durch Anklicken des Links zur tatsächlichen Besitzerlangung könne jedoch keinen Unterschied machen, zumal im Rahmen der laufenden Kommunikation in einem Chats von der "alsbaldigen Inanspruchnahme des Downloadangebots" ausgegangen werden muss. In rechtlicher Hinsicht ist somit das Übersenden von kinderpornographischen Bild- und Filmdateien im Anhang einer E-Mail mit dem Übermitteln eines anzuklickenden Links auf entsprechende Dateien gleich zu setzen.

Nach Auffassung des Autors zeigt sich daher erneut, dass die Ermittlungsbehörden und die Gerichte bei Strafverfahren wegen § 184 b StGB -also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie- keinen Spaß verstehen. Es empfiehlt sich daher bei entsprechenden Ermittlungsverfahren rasch strafrechtliche Beratung bei einem in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalt einzuholen.

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