Neue Abmahnwelle droht: Dienstleister aufgepasst!

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In wenigen Tagen, nämlich am 17.05.2010, tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dientsleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV) in Kraft. Alle Dienstleister - auch Freiberufler - müssen daher weitgehende Informationspflichten einhalten, um nicht Gefahr zu laufen, von einer neuen Abmahnwelle erfasst zu werden. Zudem ist die Nichteinhaltung der Informationspflichten eine Ordnungswidrigkeit (§ 6 DL-InfoV) und kann nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Von der drohenden Abmahnwelle sind naturgemäss besonders solche Dienstleister betroffen, die Ihre Dienstleistungen via Internet anbieten, ob auf der eigenen Homepage, über Online-Shops, Blogs, u.d.m.

Selbst wer zur Zeit ein rechtssicheres Impressum oder ähnliches zur Erfüllung der Informationspflichten des TMG hat, sollte sich nicht in Sicherheit wiegen; denn die DL-InfoV verlangt weitere Informationen. Zudem müssen diese Angaben auch dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Vertrag ausserhalb des Internets geschlossen oder abgewickelt wird. Stets ist erforderlich, dass die Pflichtangaben vor Vertragsschluss bzw. vor Dienstleistungserbringung zur Verfügung gestellt werden.

Astrid Gösmann
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Eisenbahnstr. 4A
67655 Kaiserslautern
Tel: 0171 2774765
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Pflichtangaben nach § 2 DL-InfoV: Zusätzlich zu den in § 5 TMG genannten Informationen sind folgende Angaben zwingend zur Verfügung zu stellen: AGB (sofern vorhanden), Klauseln über Gerichtsstand und Rechtswahl (sofern vorhanden), Garantieerklärungen (sofern weitergehend als die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen), Dienstleistungsmerkmale, die sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben und umfassende Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung (sofern vorhanden).

Abrufbare Angaben nach § 3 DL-InfoV: Zudem muss der Dienstleister auf Anfrage eines Kunden und in Informationsunterlagen zu den Dienstleistungen weitere Informationen zur Verfügung stellen, z.B. über Kooperationen mit anderen, Massnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten, Verhaltenskodizes, Informationen zum Streitschlichtungsverfahren, etc. (soweit anwendbar). Berufsrechtliche Regelungen müssen nicht in den Informationsunterlagen enthalten sein, aber auch auf Abfrage zur Verfügung gestellt werden.

Preisangaben nach § 4 DL-InfoV: Schliesslich muss der (gewerbliche) Kunde wissen, was die Dienstleistung kostet. Zumindest wird verlangt, dass die Höhe des Preises leicht errechnet werden kann, oder ein Kostenvoranschlag erstellt wird. Für Verbrauchergeschäfte richten sich die Preisangaben nach wie vor nach der Preisangabenverordnung.

Die DL-InfoV stellt dem Dienstleister vier Wege zur Auswahl, auf denen er diese Informationen seinen Kunden übermitteln kann; entweder 1. von sich aus, 2. durch leicht zugängliches Vorhalten am Leistungsort, 3. über eine dem Kunden mitgeteilte Internetadresse, 4. in seinen ausführlichen Informationsunterlagen. 

Fazit: Die Umsetzung der neuen DL-InfoV wirft zahlreiche Probleme auf, die sich erst im Verlauf der Anwendung klären werden, notfalls durch die Rechtsprechung. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte den alten Leitsatz "Weniger ist mehr" über Bord werfen und dabei trotzdem auf Übersichtlichkeit und leichte Zugänglichkeit achten. Wer demgegenüber lieber etwas sparsamer vorgehen will, sollte sich sachkundigen Rat holen.