Neue Abmahnwelle: Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Kauf, Widerruf
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Nach aktueller Rechtsprechung ist die ausschließliche Vereinbarung zu den Rücksendekosten (40 - Euro - Klausel) in der Widerrufsbelehrung abmahnfähig.

Trotz Verwendung einer an sich ordnungsgemäßen Muster-Widerrufsbelehrung können Online-Händler abgemahnt werden.

So muss nach neuester Rechtsprechung (z.B. LG Bochum, Beschluss -14 O 241/08- vom 02.01.2009) ein Unternehmer eine Abmahnung befürchten, sofern er bei Fernabsatzgeschäften im Internet folgenden Text in der Widerrufsbelehrung verwendet:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

Ohne dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung ausdrücklich (z.B. in den AGB´s) vertraglich aufzuerlegen.

Maßgeblich für die neuesten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist § 357 BGB, dessen Absatz 2 wie folgt lautet:

„Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

Grundsätzlich trägt also der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, es sei denn es gibt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, die aber auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen kann.

Eine Aufnahme der sog. 40 - Euro - Klausel allein in der Widerrufsbelehrung genügt nach Ansicht des Landgerichts Bochum für eine vertragliche Vereinbarung nicht, da der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung keine Vereinbarung zu Kosten der Rücksendung erwarten muss.

Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung zu den Kosten der Rücksendung, ist die gesetzliche Regelung des § 357 Abs.2 S.1 BGB entscheidend mit der Folge, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Sofern sich aber die Vereinbarung lediglich in der Widerrufsbelehrung findet, kann das betreffende Unternehmen kostenpflichtig abgemahnt werden, da ein Verstoß gegen §§ 357 Abs. 2 S.2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Nr.4 BGB InfoV vorliegt.

Das Landgericht Bochum hat in seinem Beschluss 14 O 241/08 vom 02.01.2009 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Wert des Streitgegenstandes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Fazit:

Wenn Sie als Internethändler dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewähren, sollten Sie entweder auf die optionale 40 - Euro - Klausel verzichten oder aber in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Klausel verwenden, die dem Verbraucher die gewöhnlichen Rücksendekosten auferlegt.