Neubauwohnung / Abweichende Leistungen vom Vertrag

4. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)
Neubauwohnung / Abweichende Leistungen vom Vertrag

Schönen guten Tag,

wir haben uns vor einiger Zeit eine Neubauwohung gekauft, wo wir aktuell dabei sind, dass Bad zu gestalten.

Als wir den Kostenvoranschlag für die abweichenden Sanitärartikel erhalten haben, sind wir vom Stuhl gefallen.

Hier ist teils aufpreise von mehreren 100 % ggü. Internetpreis. Wir haben daraufhin den Sanitärbetrieb kontaktiert um nachzufragen, ob ein Einbau mit von uns zur Verfügung gestellten Sachen erfolgen kann. Wir hatten bereits vorab mit einer Absage gerechnet, diese wurde uns dann auch umgehend mitgeteilt ( u.a. aus Gewährleistungsgründen).

Nun hatten wir geplant, die Artikel selbst zu erwerben ( entweder durchs Internet und diese dann extern einabuen zu lassen, einen Betrieb dafür haben wir bereits gefunden) oder auch den Handwerkerservice eines Baumarktes mit dem Kauf vor Ort ausführen zu lassen.

Der Bauunternehmer war alles andere als begeistert und teilte uns mit, dass dies nicht geht, da die Sanitärfirma lt. Vorschriften eine funktionsfähige Leistung übergeben muss, was den Anschluss und Aufstellung beinhaltet.

Darf man uns dies verweigern ? Im Kaufvertrag habe ich nirgens dazu einen Hinweis gefunden und auch ansonsten finde ich dazu nichts. Mal ausgenommen, dass im Gewährleistungsfall sicherlich erst einmal alle die Schuld von sich schieben, allerdings geht es hier lediglich um das Material sowie den Anschluss der Brausen sowie Badewanne an die von der Baufirma gelegten Anschlüsse und die Anbringung einer Duschwand.

Danke für eure Einschätzung.

P.S. Uns geht es nicht darum, nur den günstigsten Preis bezahlen zu wollen und eventuelle Handwerkliche Leistungen nicht zu schätzen, aber für eine Duschwand um die 2000 € zu verlagen, die für wenige 100 € frei erworben werden kann oder auch für die Badewanne ist für uns einfach frech!

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Wenn Sie alles aus einer Hand kaufen und beispielsweise irgendwo Wasser heraustritt, können Sie den Mangel anmelden und die Ursachenfindung und Schadensbehebung getrost dem Unternehmer überlassen.

Wenn Sie jetzt allerdings den Grundaufbau vom Unternehmer und den Einbau der Dusche oder Badewanne oder auch nur der Armaturen irgendjemand anderem übertragen, werden Sie im Schadensfall eine teures Gutachten beauftragen müssen, damit überhaupt erstmal herausgefunden werden kann, wer jetzt genau für den Schaden verantwortlich ist. Ich persönlich bin der Meinung, Sie sparen da am falschen Ende.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Wenn Sie alles aus einer Hand kaufen und beispielsweise irgendwo Wasser heraustritt, können Sie den Mangel anmelden und die Ursachenfindung und Schadensbehebung getrost dem Unternehmer überlassen.

Wenn Sie jetzt allerdings den Grundaufbau vom Unternehmer und den Einbau der Dusche oder Badewanne oder auch nur der Armaturen irgendjemand anderem übertragen, werden Sie im Schadensfall eine teures Gutachten beauftragen müssen, damit überhaupt erstmal herausgefunden werden kann, wer jetzt genau für den Schaden verantwortlich ist. Ich persönlich bin der Meinung, Sie sparen da am falschen Ende.


Danke für den Hinweis, dies ist soweit bekannt. Lassen wir den "Angstteil", den natürlich auch direkt das Unternehmen nennt, mal aussen vor. Gibt es eine Vorschrift,wie mir erzählt wird ( habe um eine Info dieser gebeten, bisher kam nichts).
Selbst wenn ich alles einbauen lasse( also die Leistungen aus der Leistungsbeschreibung und die Dinge danach alle wechseln lasse, komme ich günstiger.

Da es hier, wenn wir das Bad so machen, wie wir es gerne hätten, um eine mittleren 4 stelligen Betrag geht, ist dies für mich nicht ganz unwichtig. Nicht zu vergessen ist in dem uns vorliegenden Angebot schon einen Gegenrechnung erfolgt, dass heißt, die Diskrepanz ist eigentlich sogar noch höher...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das ist nicht der "Angstteil" sondern diese Rahmenbedingungen sind eben die Kalkulationsgrundlage des Unternehmers. Dass der Ausführende/Haftende seine Risiken entsprechend einkakuliert ist nicht "frech" sondern völlig verständlich.

Zitat (von fb442203-18):
Der Bauunternehmer war alles andere als begeistert und teilte uns mit, dass dies nicht geht, da die Sanitärfirma lt. Vorschriften eine funktionsfähige Leistung übergeben muss, was den Anschluss und Aufstellung beinhaltet.

Die eine Vorschrift kann man da nicht nennen - sondern es ergibt sich eben aus den diversen gegenseitigen Verträgen, den diversen dazu anwendbaren Gesetzen und sonstigen Regelungen.
Welche Vertragskette in deinem Fall besteht und welche Verträge, hast du nicht näher beschrieben - insofern kann man da auch nichts weiter dazu sagen.

Zudem ist es völlig egal um welche Vorschriften es da genau geht.
Du hast einen Vertrag über eine bestimmte Leistung zum Komplettpreis.
Willst du die (teilweise) nicht mehr dann musst du halt jetzt nachverhandeln ... und dabei immer schön BGB § 649 bedenken.

Die von dir beschafften Sachen muss der Unternehmer nicht verarbeiten.
Es steht ihm z.B. auch völlig frei, das außerhalb des Werkvertrags und gegen einen entsprechenden Zuschlag auf die normalen kalkulatorischen Stundenlöhne zu übernehmen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Das ist nicht der "Angstteil" sondern diese Rahmenbedingungen sind eben die Kalkulationsgrundlage des Unternehmers. Dass der Ausführende/Haftende seine Risiken entsprechend einkakuliert ist nicht "frech" sondern völlig verständlich.


Würde ja heißen, dass bei Bautteilen, die nicht bisheriger Vertragsgegenstand sind, erhebliche, höhere Risiken da sind.
Wie gesagt, gegen einen Aufpreis habe ich nichts und dieser ist vollkommen ok, aber im Rahmen.

Zitat (von Lolle):
Zitat (von fb442203-18):
Der Bauunternehmer war alles andere als begeistert und teilte uns mit, dass dies nicht geht, da die Sanitärfirma lt. Vorschriften eine funktionsfähige Leistung übergeben muss, was den Anschluss und Aufstellung beinhaltet.

Die eine Vorschrift kann man da nicht nennen - sondern es ergibt sich eben aus den diversen gegenseitigen Verträgen, den diversen dazu anwendbaren Gesetzen und sonstigen Regelungen.
Welche Vertragskette in deinem Fall besteht und welche Verträge, hast du nicht näher beschrieben - insofern kann man da auch nichts weiter dazu sagen.


Es wurde damals ein Kaufvertrag für eine zu errichtende ETW unterschrieben, mit Leistungsverzeichnis, wo u.a. auch ein Bad mit dazugehört, uns die im der Leistungsbeschreibung befindlichen Artikel nicht zusagen.

Zitat (von Lolle):
Zudem ist es völlig egal um welche Vorschriften es da genau geht.
Du hast einen Vertrag über eine bestimmte Leistung zum Komplettpreis.
Willst du die (teilweise) nicht mehr dann musst du halt jetzt nachverhandeln ... und dabei immer schön BGB § 649 bedenken.


Genau an dem Punkt sind wir ja jetzt, Preis vom Unternehmer ist Fix, es gibt keine Rabatte und die Bauunternehmer sagt ebenfalls, dass die zusätzliche Provision bei anderen als beinhalteten Arbeiten anfällt. Deshalb finde ich es nicht, dass es egal ist.
Den o.g. § kenne ich aus meinem Alltag nur allzugut, frage ist, ob ich hier einfach die Werkleistungen kündigen kann, da meinerseits kein Vertrag mit der Sanitärfirma geschlossen wurde, sondern nur mit der Baufirma.


Zitat (von Lolle):
Die von dir beschafften Sachen muss der Unternehmer nicht verarbeiten.
Es steht ihm z.B. auch völlig frei, das außerhalb des Werkvertrags und gegen einen entsprechenden Zuschlag auf die normalen kalkulatorischen Stundenlöhne zu übernehmen.


Sein gutes Recht und für mich ok...Er will es nicht einbauen und dies auch nicht gegen einen Aufpreis tun.
Deshalb die Frage, nach Möglichkeiten und Alternativen.

Habe kein Problem damit, dass man uns eine Teilsumme gutschreibt( z.B. Materialpreise, Teil des Arbeitslohns o.ä.) und wir nach der Übergabe der Wohnungen die Arbeiten anderweitig beauftragen. Auch würde ich eine Summe X bezahlen pro Teil als Aufpreis für den Einbau.
Ist natürlich für den Sanitärbetrieb alles nicht so interessant, stattdessen probiert man lieber ein WC für 600 € Aufpreis oder eine Wand für die Dusche mit 1100 € Aufpreis zu verkaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
Deshalb die Frage, nach Möglichkeiten und Alternativen.


Die sollten sich aus dem Vertrag ergeben, und zwar im Hinblick auf Veränderungen, aber auch um die Herausnahme bestimmter Positionen.


Zitat (von fb442203-18):
Im Kaufvertrag habe ich nirgens dazu einen Hinweis gefunden
bedeutet dann wohl, dass so etwas nicht vertraglich vorgesehen ist.

Was bleibt, ist da wohl nur das eigene Verhandlungsgeschick austesten.

Eigene Unzulänglichkeiten im Sinne von fehlenden vertraglichen Absprachen lassen sich in fast allen Bereichen nachträglich nicht mehr ohne Zustimmung des anderen ausbügeln.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

So wie sich das der Schilderung nach liest, hat man Leistung X zum Preis Y gekauft. Das ist dann fixiert.

Wenn man Änderungen will, muss man nachverhandeln. Die Gegenseite kann dem dann auch zustimmen, muss es aber nicht.
Gibt es Differenzen, hat man keine Übereinkunft, somit auch keine Änderung. Dann gilt: alles bleibt wie es ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Ich arbeite in einem Architekturbüro und habe es schon öfters erlebt, dass die Bauherren sich selbst besorgte Sanitärmöbel einbauen liessen (auch wenn es natürlich meist von dem Anbieter des Gewerks nicht gern gesehen wird). In dem Fall wurde dann z.B. einfach vom GU bzw. dem Fachtechniker ein Vertragszusatz aufgesetzt, dass er lediglich für die von ihm selbst besorgten und eingebauten Elemente der Sanitäranlage haftet, nicht aber für die vom Bauherrn eigenständig besorgten Objekte. Ebenso wird keine Gewähr für die korrekte Montage geleistet, außer es handelt sich um einen grob fahrlässigen Montagefehler. Und natürlich können auch noch zusätzliche Montagekosten in Rechnung gestellt werden (deren Höhe sollte aber auch schon vorher fest pauschal vereinbart werden, damit nicht nachher irgendwelche "Mondpreise" anfallen!) etc etc etc.

Wir hatten es aber auch schon einige Male, dass der Bauherr dem HLS-Techniker einfach die alternative Lieferquelle für die Sanitärobjekte nannte, dieser die Badmöbel von dort her selbst einkaufte (natürlich nur wenn die Qualität etc. i.O. ist) und sie dann auch montierte. Für die Badmöbel wurde dann zwar üblicherweise ein noch etwas höherer Preis​, als der Original Einkaufspreis in Rechnung gestellt, aber das lag stets in einem fairen Rahmen und die Badmöbel wurden somit dann auch offiziell Teil der gesamten fachtechnischen Bauleistung, also inklusive Gewähr.

Ich würde den Bauunternehmer auf alle Fälle einfach Mal fragen, wie hoch er denn den ursprünglich eingeplanten Materialpreis eigentlich kalkuliert hat. Denn selbst wenn nachher einfach ein Pauschalpreis vereinbart wird, muss er ja trotzdem vorher bei der Planung gewisse Zahlen zur Kostenschätzung angesetzt haben. Denn dass Bauherren andere Badmöbel haben wollen, als die ursprünglich geplanten, ist ja nun nichts ungewöhnliches.

Auch wäre es nicht verkehrt zu wissen, was generell in puncto Materialwahl (z.B. für Malerarbeiten, Bodenbeläge etc.), sowie bezüglich Eigenleistungen o.ä.,  in dem Vertrag steht.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

@ harry von Sell

So ist es, was Preis & Leistung betrifft.

@ die Wölfin

Wäre wünschenswert, hier aber wohl nicht vom Bauträger & Sanitärunternehmen gewünscht. Warten wir jetzt mal ab, was kommt. Ansonsten werde ich wohl, wie bereits geschrieben, so einbauen lassen wie vereinbart oder max. ein teil beauftragen ( komlizierteste)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Bisher kam übrigens wegen der "Vorschriften" noch nichts...

Nach Rücksprache mit einem Anwalt für Baurecht ( eine Rechtsschutz mit JuraTel ist doch was feines) bin ich aber nochmal etwas entspannter, was das betrifft.

Wie auch hier schon gesagt, ein Einbau anderer Sanitärartikel( z.b. von uns gestellter) muss er nicht einbauen, allerdings darf er auch keine Artikel aus dem Leistungskatalog einbauen, wenn wir dieses nicht möchten( und falls doch, kann man ihn unverzüglich auffordern, diese wieder auszubauen).

Mal schauen, ob bis nächste Woche hier noch was kommt, ich werde euch auf dem laufenden halten

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
eine Rechtsschutz mit JuraTel ist doch was feines

So ein Anwalt wünscht man sich doch, welcher einfach so am Telefon Ratschläge geben kann, ohne wohl die Bestandteile des Vertrages zu kennen.
Zitat (von fb442203-18):
Wie auch hier schon gesagt, ein Einbau anderer Sanitärartikel( z.b. von uns gestellter) muss er nicht einbauen, allerdings darf er auch keine Artikel aus dem Leistungskatalog einbauen, wenn wir dieses nicht möchten( und falls doch, kann man ihn unverzüglich auffordern, diese wieder auszubauen).

Wie kann man dies Begründen, in der Regel wird vom Bauträger eine Wohnung Schlüsselfertig übergeben?
Spontan sollte man hier mal die Bezeichnung Annahmeverzug beachten.

Grundsätzlich wird weder ein Anwalt am Telefon noch sonst wo, eine verbindliche Einschätzung tätigen können, wenn man nicht den Vertrag in der Gesamtheit kennt.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb442203-18):
eine Rechtsschutz mit JuraTel ist doch was feines

So ein Anwalt wünscht man sich doch, welcher einfach so am Telefon Ratschläge geben kann, ohne wohl die Bestandteile des Vertrages zu kennen.
Zitat (von fb442203-18):
Wie auch hier schon gesagt, ein Einbau anderer Sanitärartikel( z.b. von uns gestellter) muss er nicht einbauen, allerdings darf er auch keine Artikel aus dem Leistungskatalog einbauen, wenn wir dieses nicht möchten( und falls doch, kann man ihn unverzüglich auffordern, diese wieder auszubauen).

Wie kann man dies Begründen, in der Regel wird vom Bauträger eine Wohnung Schlüsselfertig übergeben?
Spontan sollte man hier mal die Bezeichnung Annahmeverzug beachten.

Grundsätzlich wird weder ein Anwalt am Telefon noch sonst wo, eine verbindliche Einschätzung tätigen können, wenn man nicht den Vertrag in der Gesamtheit kennt.


So ein User wünscht man sich doch, der ohne den Inhalt des Telefonates zu kennen direkt ein Urteil zu treffen scheint :-) Kleiner Spaß am Rande, im Vertrag stehen diesbezüglich keine abweichende Regelung was dies betrifft.

Mit einem Schriftsatz könnte man hier seitens des Bauunternehmes Abhilfe schaffen, dass auf ausdrücklichen Wunsch die Sanitärartikel nicht angeschlossen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ohne den Vertrag und Telefonat zu kennen würde ich spontan sagen, dass du zwar auffordern kannst die Sachen nicht einzubauen aber trotzdem bezahlen musst.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Paragrafenreiter):
Ohne den Vertrag und Telefonat zu kennen würde ich spontan sagen, dass du zwar auffordern kannst die Sachen nicht einzubauen aber trotzdem bezahlen musst.


Diese Option ist für uns vollkommen ok, haben wir bereits mitgeteilt, dann verkaufen wir die Sanitärartikel anderweitig und lassen unsere einbauen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
Etwas schlauer bin ich jetzt zwar, aber nen endgültigen Abschluss mit guter Aussage habe ich trotzdem nicht wirklich.

Nun mit dem Einbau durch andere Firmen , welche nicht zum Bauträger gehören ist die Gewöhrleistung für das Gewerk weg, und und was nicht ganz klar ist bei der Aussage der Anwältin zur Annahme.
Es kann nach deren Meinung tatsächlich so sein das man das gesamte Gewerk durch den Einbau abgenommen hat.

So gesehen wäre es also im Sinne der Abnahme auf Mängel und der Gewährleistung besser man würde den GU alles so ausführen lassen wie im Vertrag und nach Übernahme und Mängelfreiheit die Umbauten veranlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb442203-18
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von fb442203-18):
Etwas schlauer bin ich jetzt zwar, aber nen endgültigen Abschluss mit guter Aussage habe ich trotzdem nicht wirklich.

Nun mit dem Einbau durch andere Firmen , welche nicht zum Bauträger gehören ist die Gewöhrleistung für das Gewerk weg, und und was nicht ganz klar ist bei der Aussage der Anwältin zur Annahme.
Es kann nach deren Meinung tatsächlich so sein das man das gesamte Gewerk durch den Einbau abgenommen hat.

So gesehen wäre es also im Sinne der Abnahme auf Mängel und der Gewährleistung besser man würde den GU alles so ausführen lassen wie im Vertrag und nach Übernahme und Mängelfreiheit die Umbauten veranlassen.


Schönen guten Morgen,

dies ist sicherlich die einfachste und sinnvollste Lösung, wenn sich der Unternehmer querstellt. Allerdings so leicht nicht darstellbar, da z.B. die Badewanne der Leistungsbeschreibung eine Einbauwanne ist, die von uns gewünschte eine freistehende. Wenn wir also die Leistung erst so einbauen, muss danach alles groß umgebaut werden, anstatt am Anfang einfach nur die Leitung an eine andere Stelle gelegt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb442203-18):
dies ist sicherlich die einfachste und sinnvollste Lösung,

Auch wohl die einzig Lösung, denn der Handwerker hat mit dem Bauträger einen Vertrag für die Ausführung, welche fachlich und in Übereinstimmung der Normen erfolgen muss. Der Bauträger hat eine Vertrag mit seinem Kunden in Gesamtheit der späteren WEG, und dem einzelnen späteren Eigentümer. Und die Leitungen außerhalb der Wohnung sind Gemeinschaftseigentum.
Zitat (von fb442203-18):
Wenn wir also die Leistung erst so einbauen, muss danach alles groß umgebaut werden, anstatt am Anfang einfach nur die Leitung an eine andere Stelle gelegt wird.

Auf dies wird es hinaus laufen, den schlichtweg muss nicht nur mit dem einzelnen Eigentümer eine Abnahme erfolgen, sondern auch mit der zukünftigen Verwaltung, und ein nicht fertig gestelltes Gewerk würde somit alles Blockieren.
Damit dürfte auch klar sein, das sich weder der Bauträger noch der Handwerker auf solche Spielchen einlassen, es geht auch um die Haftung des gesamten Gebäude. Wenn man nach Abnahme und Übergabe sein Bad umbaut, ist man selbst in der Haftung, wenn das Gebäude / die Miteigentümer einen Schaden erleiden.

Schon im Eingangspost macht man den entscheidenden Fehler, man vergleicht Preise aus dem Internet und meint der Handwerker würde für den Preis dies beim Großhändler beziehen. Eine Armatur nur als Beispiel kostet im Großhandel durchaus mal das dreifache wie im Netz, jedoch lässt sich kein Handwerker auf das Spiel Internet ein, denn schlichtweg der I Nethändler hat im Moment den Artikel im Angebot sei es aufgekaufte Überbestände oder sonst was, nur ist auf die Verfügbarkeit kein Verlass. Der Großhändler hat es auf Lager oder sofort vom Hersteller verfügbar und es sind stehts aktuelle Fertigungen, wenn es um Gewährleistung geht. Der Fachbetrieb ist auf diese Zuverlässigkeit angewiesen, auch wenn er mal ein Teil zwecks Gewährleistung austauschen muss.
Der Heimwerker kann braucht sich hier keine Gedanken machen, er darf erst mal das Teil zurück schicken und warten auf Austausch oder Reparatur, jedoch würde solche Zeiten kein Kunde beim Handwerker hinnehmen.
Schon allein aus den Gründen ist der Vergleich I Net zu Handwerkerpreis einfach Käse.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.037 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen