Neubau Sonderaustattung Generalunternehmen vorkass

2. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Neubau Sonderaustattung Generalunternehmen vorkass

Hallo erstamal, eine möglichen Fall möchte ich mal anfragen.
Familie A kauft eine Penthouse Wohnung bei einem Bauträger B.
Im Vertrag sind alle Austattungen beschrieben die durch den Bauträger erbracht werden.
Die Sonderaustattungen sind im Kaufvertrag so geregelt, das diese direkt mit dem Generalunternehmen C direkt vereinbart werden. Nun wurde hierzu der Genralunternehmen C gefunden und diese Kontaktieren Familie A zwecks Gespräch der Sonderaustattung.

Das Generalunternehmen C diktiert der Famile A die Konditionen vor wie z.B

1. Alle Sonderwünsche werden nur ausgeführt wenn die Familie A in Vorkasse geht.

2. Familie A kann sich in Rahmen des Bemusterungskatalog seine Sonderwünsche aussuchen.

3. Der GU gibt seine Kalkulation zu den Mehrpreisen nicht bekannt, so das Familie A nicht nachvollziehen kann wieviel Aufschalg gemacht wird.

Nun möchte Famile A folgendes wissen.
Zu 1. Kann eine Vorauskasse verlangt werden und richtet sich das nach dem BGB.
Gibt es dazu eine gesetztesregelung, da Sie im Abhängigkeit vom Generalunternehmen steht, da sonst keine Sonderwünsche umgesetzt werden.

Zu 2. Wenn Produkte aus dem Bemusterungskatalog nicht der Familie A nicht gefallen und ein Produkt wählen was nicht aufgeführt ist, können Sie das fordern. Und ist so eine Klausel überhaupt möglich.

Zu 3. Kann der Gemeralunternehmen denn Aufschläge nach Belieben machen? Oder gibt es eine Obergrenze nach BGB die der GU einhalten muss.

Generell wäre auch zu wissen ob Familie A entsprechend Aussattungen rausnehmen kann, da Vertraglich beim Bauträger nichts generauers Beschrieben ist.

Auch stellst sich die Familie A die Frage, in wie fern sie sich gegenüber dem Generalunternehmer C rechtlich schützen kann, da er in eine Zwickmühle ist die Forderungen entweder akzeptieren muss oder es gibt nur Standard.

Danke für Antworten

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-- Editiert Turi75 am 02.10.2014 17:11

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

quote:
...da er in eine Zwickmühle ist die Forderungen entweder akzeptieren muss oder es gibt nur Standard.


Oder man vergibt den Auftrag an Unternehmen D....

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

zu 1.
Wenn der Unternehmer nur nach Vorkasse arbeiten will,kann man ihn nicht zur anderen Zahlungsweise zwingen. Vertragsfreiheit, Privatautonomie.
(Ich würde mir übrigens sehr gut überlegen das zu unterschreiben)



zu 2.
Was nicht im "Sortiment" ist, kann nicht bestellt werden, auch hier wieder Vertragsfreiheit, Privatautonomie.
Der Unternehmer bestimmt wes er anbieten möchte.



zu 3.
Niemand muss seine Kalkulation dem Kunden offenlegen. Betriebsgeheimnis.

Ausnahme wäre wenn wegen Wucher eine Verhandlung vor Gericht anstehen würde, dann sollte die Kalkulation dem Gericht offengelegt werden wenn man Nachteile vermeineden will. Aber auch da gibt es keine Pflicht der Offenlegung.



Wenn einem das Unternehmen C nicht gefällt, sucht man weiter.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

ob und wie B und C "gut" zusammenarbeiten, ist hier nicht gesagt.

Sie sind zu nichts gezwungen, C ist zu nichts gezwungen.

Sprechen Sie Unternehmen vor Ort an, die Ihnen die Materianlien liefern können, die Sie wünschen. Es ist Ihr gutes Recht Preise zu vergleichen.


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#4
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok so wie ich die Beiträge verstehe, ist es so das die Familie hier in der Tat den FEHLER gemacht hat und ein Immobilie erworben hat. Nun zu von Herry....der Kaufvertrag ist schon mit dem Bauträger abgeschlossen und der Vertrag mit dem Gemeralunternehmen für den Sonderausbau noch nicht. Was würdest du in solchem Beispiel der Familie Raten? Das die Firma die Kalkulation nicht Preis geben muss, leuchtet soweit ein, aber kann er denn für z.B eine Steckdose 100€ mehr verlangen, wenn die umliegenden GU's das z.B. für 30-50 € machen. Beim Vertragstabschluss mit dem Bauträger, stand der GU noch nicht fest. Nun nutzt dieser die
missliche Lage der Familie aus. Es muss doch für solche Fälle auch ein Schutz für den Bürgern geben, sonst könnte er auch anstatt 100€ für die Steckdose 1000€ verlangen. Irgendwo muss das ja auch Grenzen geben.

Zur Vorkasse ist das ähnlich, auch da klar zu den Bedienungen vom GU aber der Kunde kann ja nicht einfach ein anderen wählen, ist sozusagen gebunden.

Es muss doch eine gesetzliche Regelung geben.



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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10684 Beiträge, 4205x hilfreich)

quote:
Zur Vorkasse ist das ähnlich, auch da klar zu den Bedienungen vom GU aber der Kunde kann ja nicht einfach ein anderen wählen, ist sozusagen gebunden.


Wer zwingt Sie den GU zu nehmen?
Den Bauträger mal darauf angesprochen?

Ich rate der Familie sich nicht vom Weg abbringen zu lassen, FORDERN Sie die Dinge die sie wollen, besorgen lässt sich alles, da braucht man sich nicht mit den Katalogen des GU zufrieden geben.

Zur Vorkasse: maximal 50% Voraus, 35% bei Fertigstellung, Rest nach Abnahme. Alles vorab bezahlen, ohne auch nur ein Quentchen an Sicherheit zu haben, nicht auf dem Bau. Lässt er sich nicht drauf ein, ist er raus.

Lassen Sie sich nicht verarschen!

-- Editiert spatenklopper am 05.10.2014 21:38

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es muss doch für solche Fälle auch ein Schutz für den Bürgern geben, sonst könnte er auch anstatt 100€ für die Steckdose 1000€ verlangen. Irgendwo muss das ja auch Grenzen geben. <hr size=1 noshade>

Klar, der oben erwähnte § 138 BGB (Wucher)

Da müssen die gegenseitigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und zwar nach objektiver Betrachtung.
"Auffällig" beginnt in der Regel bei dem doppelten des marktüblichen Preise.



quote:<hr size=1 noshade>aber kann er denn für z.B eine Steckdose 100€ mehr verlangen, wenn die umliegenden GU's das z.B. für 30-50 € machen. <hr size=1 noshade>

Ja, kann er.
Was andere auf anderen Baustellen machen ist nicht relevant, da jede Baustelle ihre Eigenarten hat.

Ein Orientierungpunkt wären andere Angebote für eure Baustelle oder eine Beurteilung der HWK aufgrund der Beschreibung seiner Leistungen.



quote:<hr size=1 noshade>Was würdest du in solchem Beispiel der Familie Raten? <hr size=1 noshade>

Erst mal genau prüfen, ob die Leistungen objektiv sittenwidrig sind, am besten mit Hilfe von einem Fachanwalt.

Der kann dann auch die weitere Vorgehensweise abstimmen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#7
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, es waren einige Tipps dabei. Ich bin gespannt ob die Familie sich durchsetzten kann und wie es weiter geht. Ich würde dieses Beispiel entsprechend weiter verfolgen.

Danke

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#8
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun würde ich gerne den weiteren verlauf der Sachlage weitergeben und hoffe denoch auf Hilfreiche informationen.

Die Familie hat den Fehler gemacht und den Kaufvertrag nicht von einem Anwalt prüfen lassen, ok der über den Punkt sind Sie jetzt hinaus. Nun heist es Schadensbegrenzung.

Der GU macht ein Angebot über die zusätzlichen Sonderwünsche, welche aus Sicht der Familie überteuert sind.

Beispiel: Der GU möchte 120 € pro m² Mehrkosten für die verlegung von anderen Hochwertigeren Holzböden. Die Familie holt sich ein Angebot ein und hier sind die Kosten für den gleichen Boden (der gleiche Handwerker auch wie beim GU ;) ) da sind die Kosten bei bei 110€ (inkl. Material und Montage, Lieferung) Nun Fragt sich die Familie, wo bleiben meine Minderkosten? Da ja sowieso im Standard ein Holzboden angedacht ist. Eine Transparenz des Angebotes gibt es nicht.

Frage 1: Die Familie hat keine Chance und muss den Holzboden Quazi 2mal bezahlen oder sie lässt in Standard bauen? Wer schützt den Bürger hier gegenüber den Unternehmern?

Frage 2: Wie sollte sich die Familie verhalten, damit Sie die Positionen rausnehmen lassen kann. Laut Vertrag geht das wohl nicht, aber sie haben das recht aus Sonderwünsche.

Frage 3: Wie kann die Familie prüfen ob es sich dabei um Wucher nach § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt?

Es wäre sehr schön wenn auch mal der eine oder andere Jurist, was dazu sagen könnte :sweat: :augenroll: Ebenso würde es die Familie interessieren, wie andere mit solchen Fällen umgehen.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Familie hat keine Chance und muss den Holzboden Quazi 2mal bezahlen oder sie lässt in Standard bauen? <hr size=1 noshade>

A) sie lässt Standard bauen
B) sie zahlt Aufpreis
C) sie klagt gegen den Aufpreis
D) sie lässt Standard bauen, rausreißen und Wunschfußboden einbauen.



quote:<hr size=1 noshade>Wer schützt den Bürger hier gegenüber den Unternehmern? <hr size=1 noshade>

Anwälte mittels Prüfung des Vertrages.
Gerichte wenn man gegen den Vertrag klagt und gewinnt.



quote:<hr size=1 noshade>Wie sollte sich die Familie verhalten, damit Sie die Positionen rausnehmen lassen kann. Laut Vertrag geht das wohl nicht, <hr size=1 noshade>

Dann müsste man den Vertrag mal prüfen, ob das so korrekt vereinbart wurde.



quote:<hr size=1 noshade>aber sie haben das recht aus Sonderwünsche. <hr size=1 noshade>

Mag sein, aber nicht das Recht den Preis des Wunsches zu bestimmen.



quote:<hr size=1 noshade>Wie kann die Familie prüfen ob es sich dabei um Wucher nach § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft handelt? <hr size=1 noshade>

In dem sie die Meinung eines Anwaltes hierzu einholt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Von Harry van Sell,

also die Familie wird in der Tat den bei einem Fachantwalt den Vertrag prüfen lassen. Es ist vielleicht auch noch folgendes zu klären.


Die Familie hat im Vertrag das Wahlrecht! Im Vertrag steht nur, dass ein Wahlrecht eingeräumt wird. Wieder die Frage, ob dieses Wahlrecht auch die Wahl „nichts vom GU" beinhaltet. Jetzt könnte man doch das auch so deklarieren, das z.B. die Familie das Wahlrecht hat Beispiel: Option 1: boden weiß; Option 2: Boden schwarz; Option 3: Boden grau; und die Familie wählt Option 4: keinen Boden.

Was meinen die Juristen dazu, außer den Vertrag zu prüfen :-) Es wäre mit Sicherheit interessant zu wissen, was eigentlich das Wahlrecht ist?

Ich hoffe natürlich das hier viele Aussagen kommen auf die man sich stützen kann, damit wenigstens andere Betroffene daraus einen Schluss ziehen können.

Viele Grüße




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-- Editiert Turi75 am 25.02.2015 20:23

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es wäre mit Sicherheit interessant zu wissen, was eigentlich das Wahlrecht ist? <hr size=1 noshade>

Nun wenn 3 Optionen geboten werden, kann man aus den 3 Optionen auswählen.
Ob man eine 4., nicht gebotene Option ziehen kann, mag sein.


Ohne den genauen Inhalt der Klausel zu kennen ist es jedoch müßig daürber zu diskutieren.





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#12
 Von 
Turi75
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

so nun hatte ich zu seiner Zeit mir das alles von euch durchgelesen und letztendlich bin ich mit meiner Strategie gefahren. Gerne möchte ich euch ein Feedback geben.

Wir haben uns natürlich nicht alles gefallen lassen, wir haben uns zudem ein Bauherrenvertreter geholt um einfach gegenüber dem GU zu zeigen, das es auch anderer geht. Hat eine gute Wirkung gehabt.

Wir haben auch die Verträge nicht Unterschrieben, welches die UBS vor die Nase gelegt haben. Letztlich waren wir hartnäckig und haben im Detail alles hinterfragt. Ok teilweise waren es auch überzogene Preise, aber wenn man Leistungen Schriftlich vereinbart wie z.b. max 1mm fugenbreite, müssen die das erfüllen.
Also am Ende der ganzen Sache kommt immer die Kehrwende und damit die Abnahme!
Wir haben alles mit der Lupe abgeschaut und die hohen Preise dann wieder minimiert.
Und vorlasse gab es nicht, wir haben nicht bezahlt bis alles fertig war!

Ich kann nur sagen durchhalten und nicht gleich einknicken.

Danke für eure Hilfe hier

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