Negative ebay Bewertung zulässig ohne Begründung??

12. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
hansebaer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Negative ebay Bewertung zulässig ohne Begründung??

Hallo,

miste gerade aus und habe ein paar PC Hardwareteile bei ibäh als Privater versteigt.

Jetzt habe ich einen Käufer, der mich negativ bewertet hat und im Text auch behauptete, ich würde Bilder faken (habe das Mainboard getestet und diesen Test mit Fotos dokumentiert und die Bilder mit in die Auktion gestellt).

Nach gefühlten 24 Telefonaten und Emails an ibäh, wurde der komplette Bewertungstext gelöscht ("Dieser Bewertungskommentar wurde von ebay entfernt"). Der negative Bewertung selbst blieb bestehen.

Habe gehört, dass es ein Urteil gibt, nachdem es unzulässig ist, eine negative Bewertung abzugeben ohne hierfür einen (wahrheitsgemäßen und sachliche) Erklärungstext abzugeben. Also roter Punkt und ein weißes Kommentarfeld geht nicht.

Finde dies Urteil leider nicht.

Kann mir jemand helfen? Besten Dank.



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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MyStone
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Bin mir nicht ganz sicher, aber:

"Wenn eBay negative oder neutrale Bewertungen ändert, ist die Bewertung nicht länger für andere eBay-Nutzer sichtbar und hat auch keinen Einfluss auf die Mängelquote."

Src: http://pages.ebay.de/help/feedback/questions/remove.html

Schon mal getestet ob es im Ausgeloggten Zustand immer noch sichtbar ist? (Einfach mal mit der Privatfensterfunktion des Browsers versuchen)

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hansebaer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ist alles für alle sichtbar.

es geht ja gerade um die Mängelquote (er hat mir auch die Sternchen nach unten gedrückt)

Jetzt ist die Rote mit dem ebay-Hinweis zu sehen, jedoch keine Begründung für die Rote (was ggfs. nicht zulässig ist). Und darum gehts.



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Finde dies Urteil leider nicht. <hr size=1 noshade>

Könnte daran liegen, das es das gar nicht gibt ...



quote:<hr size=1 noshade>"Wenn eBay negative oder neutrale Bewertungen ändert, ist die Bewertung nicht länger für andere eBay-Nutzer sichtbar und hat auch keinen Einfluss auf die Mängelquote." <hr size=1 noshade>

Hier hat eBay aber gar nicht die negative Bewertung geändert, sondern nur den Kommentar entfernt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Habe gehört, dass es ein Urteil gibt, nachdem es unzulässig ist, eine negative Bewertung abzugeben ohne hierfür einen (wahrheitsgemäßen und sachliche) Erklärungstext abzugeben. <hr size=1 noshade>


Das dürfte eine unzulässige Verkürzung eines mutmaßlich etwas scheinbar Ähnliches aussagenden Urteils in einem Einzelfall sein.

Warum es generell unzulässig sein sollte, ein "bin unzufrieden" ohne weitere Begründung öffentlich äußern zu dürfen, ist vor dem Hintergrund von Art. 5 I GG schwer vorstellbar.

Mit der gleichen Begründung könnte dann ein Theater gegen Buh-Rufer oder ein Kino gegen den Saal kopfschüttelnd verlassende Zuschauer vorgehen. :crazy:

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Ach so...und wenn der Käufer einfach so just for fun aus Langeweile etc. eine negative Bewertung abgibt, ist man dem schutzlos ausgeliefert?
Was für ein Schmarrn.

Ebay nochmals kontaktieren und bitten, dass die Bewertung ganz wegfallen soll.
Ansonsten selbst ein Kommentar schreiben, wo man kurz berichtet, was passiert ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ach so...und wenn der Käufer einfach so just for fun aus Langeweile etc. eine negative Bewertung abgibt, ist man dem schutzlos ausgeliefert? <hr size=1 noshade>

Ja, genauso als wenn der Kunde herumerzählt "Nein, da kaufe ich nicht mehr, negative Erfahrungen gemacht"





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Was für ein Schmarrn.


Nur weil du persönlich mit der Konsequenz nicht einverstanden ist, bedeutet das nicht, daß die Rechtslage so ist, wie du meinst, daß sie sein müßte.

quote:
Ebay nochmals kontaktieren und bitten, dass die Bewertung ganz wegfallen soll.


eBay löscht keine begründungslosen Negativen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Wenn jede Negativmeldung gelöscht werden würde, nur weil der negativ bewertete eine Popoverletzung seines Egos davon trägt, dann würde das Bewertungssystem ad absurdum geführt werden.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
britt77
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 14x hilfreich)

ich hatte vor jahren den gleichen fall.
bewertungskommentar + ergänzungskommentar beider parteien wurde nach meinem einspruch gelöscht. die "rote" blieb als minus jedoch stehen.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1522 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:
wenn der Käufer einfach so just for fun aus Langeweile etc. eine negative Bewertung abgibt, ist man dem schutzlos ausgeliefert?


Weshalb solltest Du als Verkäufer davor "geschützt" werden müssen, daß Deine sämtlichen Käufer "einfach so" eine negative Bewertung abgeben können und diese Bewertungen für alle Mitglieder sichtbar sind?

Eher müßten die eBay-Mitglieder davor bewahrt werden, daß eBay das Bewertungssystem dadurch manipuliert, daß alle Mitglieder mit einer eBay unpassend erscheinenden Negativ-Quote gesperrt/gekündigt werden.

RK

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass der Kunde unter Umständen die Richtigkeit einer bestimmten Tatsache in einer negativen eBay – Bewertung beweisen muss (Az.: 18 U 1022/14 Pre)

Hier hatte der Kunde behauptet: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden"


Ich bin mal auf die Begründung des OLG gespannt ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16468 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass der Kunde unter Umständen die Richtigkeit einer bestimmten Tatsache in einer negativen eBay – Bewertung beweisen muss (Az.: 18 U 1022/14 Pre) <hr size=1 noshade>


Das ist doch nichts neues.
Wer Tatsachenbehauptungen im Bewertungstext aufstellt ("Ware war kaputt") muss es auch beweisen können, das war doch schon immer so.
Aber Meinungsäußerungen ("ich bin unzufrieden") sind durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Der "rote Punkt" ist nur eine Verkörperung der Unzufriedenheit. Unzufriedenheit kann man nicht verbieten. Ergo kann man auch nicht verbieten, dass jemand aus Unzufriedenheit negative Bewertungen verteilt - solange keine Lügen oder Beleidigungen in den Kommentaren stehen.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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