Negative Bewertung - Kann ich mich wehren?

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Negativ, Bewertung, Unterlassung, Tatsachenbehauptung, Tatsache
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Negative Bewertungen sind ärgerlich. Unwahre Behauptungen sind inakzeptabel

Immer wieder fragen uns Betroffene, wie Sie mit einer Negativbewertung in einem Internetportal umgehen sollen. Einige Meinungsäußerungen sind nicht akzeptabel.

Ausgangspunkt für die Bewertung ist die Frage, ob die veröffentlichte Aussage wahr ist.

Unwahre Tatsachenbehauptung ergibt Unterlassungsanspruch

Werden unwahre Tatsachen veröffentlicht, so besteht ein Anspruch des Bewerteten gegen den Bewertenden auf Löschung bzw. Korrektur der Aussage. Weiterhin kann ein Unterlassungsanspruch für zukünftiges Verhalten gegeben sein.

Wahre Aussagen können auch unzulässig sein

Aber auch "wahre Aussagen" können unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn solche Aussagen geeignet sind, den Bewerteten verächtlich zu machen. In solchen Fällen muss im Einzelfall eine Bewertung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Auf der einen Seite ist das Interesse an einer freien Meinungsäußerung auf Seiten des Bewertenden zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen beachtet werden, der mit der negativen Kritik belastet wird.

Zu trennen ist also zwischen Tatsachen und Meinungsäußerungen. Die Meinungsäußerungen bieten dabei das erheblich höhere Streitpotenzial, da Tatsachenbehauptungen immer dem Beweis zugänglich sind und im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung direkt auch Ansprüche gegen den Behauptenden bestehen.

Bei Meinungsäußerungen, die oftmals auch von Emotionen getragen sind, muss man die jeweiligen Situationen beachten, die die streitenden Parteien betreffen.

Haben auch Sie Probleme mit entsprechenden Bewertungen oder Fragen zum Themengebiet des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so stehen wir gerne zu entsprechenden Informationen und Beratungen zur Verfügung.