Nebentätigkeit als Zuhälter – Verhaltensbedingte Kündigung

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Auch wenn viele Arbeitnehmer der Auffassung sind, dass Ihre Entlohnung zu niedrig ist, so rechtfertigt dies nicht jede Nebentätigkeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies in einer aktuellen Entscheidung die Klage eines Mannes ab, dem verhaltensbedingt gekündigt worden war, weil er in seiner Freizeit als Zuhälter im Rotlichtmilieu tätig war.

Der im öffentlichen Dienst einer Kommune beschäftigte Straßenbauer war rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Strafe durch das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt worden war. Das Landgericht hatte unter anderem festgestellt, dass der Kläger mit seinem Gehalt, das er bei der Kommune erzielte, nicht zufrieden war. Der Klägers hatte vorgebracht, dass er einen zusätzlichen Verdienst benötigt habe, um seine Familie zu ernähren.

Aus diesem Grunde fasste er gemeinschaftlich mit weiteren Tätern den Entschluss, im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen und aus Tschechien ein Mädchen zu holen, welches für diese arbeiten sollte. Der Plan wurde dann umgesetzt und eine 18jährige Tschechin in der Folgezeit regelmäßig auf den Straßenstrich in verschiedenen Städten zur Ausübung der Prostitution geschickt. Der Kläger erzielte hierbei in der Zeit von März 2007 bis Januar 2008 nach eigenem Bekunden nur „3.000,00 €" und beschloss daher die Prostituierte nach Tschechien zurückzubringen. Als diese sich weigerte, ihre Sachen zusammenzusuchen, schlug er ihr mit einem Gürtel gegen die Unterschenkel. In der Folgezeit erschienen dann Presseberichte über die Verurteilung des Klägers, in denen jeweils auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sowie auf das von ihm angegebene Motiv für die Straftaten, nämlich sein zu geringes Einkommen hingewiesen wurde.

Daraufhin beschloss die Beklagte den Kläger verhaltensbedingt zu kündigen. Gegenüber dem Personalrat verwies die Beklagte auf die Verurteilung des Klägers und führte aus, diese habe zu einem hohen Vertrauensschaden der Kommune in der Öffentlichkeit, insbesondere auch durch die intensive Presseberichterstattung, geführt. Gerade der Schutz rund um Personen und das Gesamtsystem im Rotlichtmilieu gehörten zu einer der wichtigen Schutzaufgaben der Gemeinden, und genau an dieser Stelle träfe die Straftat des Klägers empfindlich in den Schutzbereich der Beklagten. Seine Weiterbeschäftigung würde die Öffentlichkeit als Hohn und Angriff auf ihren Schutz ansehen.

Der Kläger argumentierte hingegen, dass es unzulässig sei, bei der Frage nach der Kündigungsrelevanz seines außerdienstlichen Verhaltens auf die mehr oder weniger umfangreiche Presseberichterstattung abzustellen. Unzulässig sei auch die Verknüpfung „Gehalt bei der Beklagten" mit „Motiv für die Straftat". Einem Vermögensdelikt liege in der Regel eine subjektiv so empfundene, nicht ausreichende finanziellen Situation zugrunde. Er habe zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren verdeutlicht, dass er seine Entlohnung bei der Beklagten als unangemessen niedrig ansehe.

Dem mochte sich das Gericht so nicht anschließen. Es vertrat die Auffassung, dass die Straftaten geeignet seien, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit zu schädigen. Auf eine messbare Beeinträchtigung komme es grundsätzlich nicht an. Der Arbeitgeber dürfe einer Rufschädigung entgegenwirken, bevor sich weitere Einzelfälle häuften und in der Öffentlichkeit ein negatives Bild der Behörde entstände (vgl. LAG Hamm 17 Sa 1567/08 vom 12.02.2009, nicht rechtskräftig zur Zeit anhängig beim BAG, Az: 2 AZR 293/09).

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