Nebenkostenabrechnung einklagen - was passiert?

21. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung einklagen - was passiert?

Hallo zusammen

Habe extra ein neues Thema begonnen da es hier um die Nebenkostenabrechnung geht. Wir (4 köpfige Familie) leben seit 1.06.2014 in einer 3 Zimmer Wohnung und zahlen 180€ NK Heizung+Wasser, Strom ist extra. In der gesamten zeit wurde nur 1x die Heizung abgelesen. Uns kommen die NK sehr hoch vor da wir in unserer vorigen Wohnung (ca gleich groß) 130€ bezahlt haben. In der vorigen Wohnungen hatten wir in den NK: Garage, Stellplatz, Hausmeister, Kabelfernsehen was wir in der jetzigen Wohnung nicht haben und hatten am ende vom Jahr 20€ Guthaben. Als wir den Vermieter auf die fehlenden Nebenkostenabrechnung angesprochen haben meinte er nur: das wir nicht mehr bezahlen müssten der Betrag würde genau so aufgehen. Seine Frau meinte frech das wir uns doch freuen sollen das wir keine Nebenkostenabrechnung bekommen andere müssten nachzahlen. Wir haben diese Woche vor die Wohnung auf 01.06.2018 zu kündigen und ab 01.03.18 von unserem Zurückhaltungsrecht Gebrauch zu machen. Meine Frage jetzt: der Vermieter müsste ja eigentlich ohne Ablesung der Heizung keine gültigen Nebenkostenabrechnungen erstellen können oder?

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34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Was steht wortwörtlich zu den Betriebskosten im Mietvertrag? Wesentlich ist dabei vor allem, ob eine Betriebskostenpauschale oder ob Vorauszahlungen vereinbart wurden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

2. Betriebskosten

a. Neben der Miete sind die Heiz- und Warmwasserkosten (siehe § 13) sowie die weiteren Betriebskosten gemäß gemäß 3 2 BetrKV, soweit sie anfallen, vom Mieter zusätzlich zu bezahlen: Grundsteuer, Wasserversorgungskosten, Entwässerungskosten, Kosten des Personen- oder Lastaufzugs, Straßenreinigungs- und Müllbeseitgungskosten, Kosten der Gebäudereinigung und der Ungezieferbekämpfung, Gartenpflegekosten, Kosten der Beleuchtung, Schornsteinreinigungskosten, Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden-Versicherung, Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug, Hauswartkosten, Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses, Kosten des Betriebs der Einrichtungen für Wäschepflege, Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungskosten für Rauchmelder, Sprinkleranlage, Feuerlöscher und Garagentor, sonstige Betriebskosten

a) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 3 Abs 1. Ziff. e) festgelegt, erhoben; hierüber ist jährlich abzurechnen.

b) Die Betriebskosten werden, soweit der Verbrauch erfasst wird, nach Verbrauch, im Übrigen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt und berechnet (§556 a BGB ). Bei Wohnungs- und Teileigentum wird für die Berechnung der Betriebskosten der von der Eigentümergemeinschaft festgelegte Maßstab zugrunde gelegt. Für die Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten gelten die Vorschriften der Heizkostenverordnung.

c) Jede Vertragspartei ist berechtigt, nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten die monatliche Vorauszahlung entsprechend der eingetretenen Änderung anzupassen, und zwar ab dem auf die Mitteilung folgenden nächsten Monatsersten.

d) Soweit möglich, sind Betriebskosten vom Mieter direkt mit den Versorgungsunternehmen bzw. Leistungserbringern abzurechnen einschließlich des Energieverbrauchs (Strom. Gas, Heizung) der Miestsache

e) Werden nach Vertragsabschluss das Hausgrundstück betreffende Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung neu eingeführt, so ist der Vermieter zur Umlage berechtigt. Dies gilt auch für Reinigungskosten gem. § 22 b) dieses Vertrages.

f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
f) Ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart, bleiben Erhöhungen oder Ermäßigungen gemäß § 560 BGB vorbehalten.

Was steht denn jetzt im Mietvertrag, die Passage könnte auf Pauschale hindeuten, die anderen wieder nicht.
Vielleicht sollte man den Mietvertrag einfach mal einstellen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
a) Für die vorstehend aufgeführten Kosten wird eine monatliche Vorauszahlung, wie in § 3 Abs 1. Ziff. e) festgelegt, erhoben; hierüber ist jährlich abzurechnen.
Und was steht nun in § 3 Abs 1. Ziff. e) ?

Wenn da Nebenkostenvorauszahlungen festgelegt sind, dann ist darüber abzurechnen. Jährlich bedeutet dabei nicht zwingend pro Kalenderjahr. Die Abrechnungsperiode selber muss aber immer ein Jahr umfassen (also Juni bis Mai wäre auch möglich). Ihr seid Juni 2014 eingezogen. Da sind also schon mehrere Abrechnungen fällig. Wenn man mal von Kalenderjährlich ausgeht, so wäre die Abrechnung 2014 im Jahre 2015 fällig gewesen. Das Recht auf eine Abrechnung ist meiner Meinung nach noch nicht verjährt, das wird es erst mit Ablauf 2018. Nachforderungen kann der Vermieter jedoch in aller Regel nicht mehr stellen, wenn er die Abrechnung nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode zugestellt hat.

Wenn also pro Kalenderjahr abgerechnet wird, so wären inzwischen die Abrechnungen 2014, 2015, 2016 überfällig und von Seiten des Vermieters wären keine Nachforderungen mehr möglich. 2017 muss der Vermieter irgendwann in 2018 abrechnen.

Zitat (von Katja89):
und ab 01.03.18 von unserem Zurückhaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Habt ihr die fehlenden Abrechnungen denn nachweisbar angemahnt und eine Frist zur Erstellung gesetzt? Betonung liegt auf nachweisbar. Wenn nicht, so kann das geplante Vorgehen problematisch werden.
Zitat (von Katja89):
Meine Frage jetzt: der Vermieter müsste ja eigentlich ohne Ablesung der Heizung keine gültigen Nebenkostenabrechnungen erstellen können oder?
Was steht denn in § 13 eures Mietvertrages, wie über Heizung und Warmwasser abzurechnen ist?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=5b4a86-1519219828.jpg

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=9b850d-1519219901.jpg

Das sind Teile aus dem Mitvertrag

-- Editiert von Katja89 am 21.02.2018 14:34

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Habt ihr die fehlenden Abrechnungen denn nachweisbar angemahnt und eine Frist zur Erstellung gesetzt? Betonung liegt auf nachweisbar. Wenn nicht, so kann das geplante Vorgehen problematisch werden.


Mehrfach schriftlich und mündlich aber nicht per Einschreiben...
Wir haben ihm jedes mal 14Tage oder 1 Monat zum erstellen aufgefordert. wie viel zeit ist den angemessen? dann fordern wir ihn halt noch mal auf und diesmal per Einschreiben...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Es gibt user, die haben mehr (auch persönliche) Erfahrungen beim Einfordern von Nebenkostenabrechnungen bzw. Einbehalt von Zahlungen. Von daher möchte ich mich diesbezüglich eher weniger äußern.

Meiner Meinung nach sind aber Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden. Die Berechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ist mir jedoch unklar. Aus dem vorderen Teil des Mietvertrages ergibt sich eine Umlage voll nach Verbrauch. Hinten wiederum wird auf die Heizkostenverordnung verwiesen, welche meines Wissens nach eine gemischte Umage der Kosten vorsieht. Für den verbrauchsabhängigen Teil sind dabei normalerweise Spannen vorgegeben (also z.B. zwischen 50% und 70% der Gesamtkosten werden nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohnfläche). Auch sind Abschläge vorgesehen, wenn trotz Pflicht zur Verbrauchserfassung dieser nicht erfasst wird. Wobei nicht bei allen Häusern eine solche Pflicht besteht ...

Sorry, aber ich kann das nicht wirklich einschätzen. Für mich ist nur klar, dass der Vermieter die Abrechnungen noch erstellen muss, wenn er entsprechend verklagt wird. Und ich vermute, ein Newbie als Vermieter wird dazu ohne Zählerstände nicht ohne Hilfe in der Lage sein. Du wirst also zumindest deinem Vermieter Kosten und Stress verursachen können. Ob für dich nachher etwas herausspringt, kann ich nicht beurteilen.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Es wirdem mtl Vorauszahlungen vereinbart über die jährlich abzurechnen ist (Pkt 2 a a) des MV)

Fällig und verjährt sind mE folgende Abrechnungen:
2014
2015
2016

Hier den VM nochmals schriftlich auffordern die Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Guthaben müssen hier ausgezahlt werden, Nachforderungen jedoch nicht gezahlt.

Einschreiben ist eine gute Idee, wenn er dann noch nicht abrechnet können SIe die Vorauszahlungen einbehalten (273 BGB, Urteil BGH VIII ZR 191/05 ), bis er abrechnet. Wie ist das denn mit den anderen MIetern, haben die ein Abrechnung erhalten?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Es gibt user, die haben mehr (auch persönliche) Erfahrungen beim Einfordern von Nebenkostenabrechnungen bzw. Einbehalt von Zahlungen. Von daher möchte ich mich diesbezüglich eher weniger äußern.


Wo sind die User? die könnte ich gut gebrauchen ^^


Zitat (von AltesHaus):
Hier den VM nochmals schriftlich auffordern die Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Guthaben müssen hier ausgezahlt werden, Nachforderungen jedoch nicht gezahlt.


Was ist denn eine angemessene Frist zur erstellung von Nebenkostenabrechnungen? gibts da was im BGB?
Zitat (von AltesHaus):
Wie ist das denn mit den anderen MIetern, haben die ein Abrechnung erhalten?


Das Haus ist in 3 Wohnungen aufgeteilt...
Ganz unten wohnt der Vermieter mit seiner Frau
In der Mitte wir
und ganz oben die Tochter

Haben schon einmal den Fehler gemacht mit einem Vermieter im selben Haus zu leben. Aber als wir den Mietvertrag unterschrieben haben lebten ein altes Pärchen unten in der Wohnung und ein alte Dame oben in der Wohnung. Den Leute hat er erfolgreich mit Eigenbedarf gekündigt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
Was ist denn eine angemessene Frist zur erstellung von Nebenkostenabrechnungen? gibts da was im BGB?


Na, da wir bereits 2018 schreiben werden 14 Tagen durchaus angemessen sein.

Zitat (von Katja89):
Das Haus ist in 3 Wohnungen aufgeteilt...
Ganz unten wohnt der Vermieter mit seiner Frau
In der Mitte wir
und ganz oben die Tochter

Haben schon einmal den Fehler gemacht mit einem Vermieter im selben Haus zu leben. Aber als wir den Mietvertrag unterschrieben haben lebten ein altes Pärchen unten in der Wohnung und ein alte Dame oben in der Wohnung. Den Leute hat er erfolgreich mit Eigenbedarf gekündigt.


Nun ja, das wird dann wohl kein nettes Verhältnis mehr. Trotzdem sollten SIe auffordern abzurechnen. ... und sich evtl. schon mal nach neuem Wohnraum umsehen, ist immer schlecht zu zanken, wenn der VM im Haus wohnt, aber hier sind Sie mE eindeutig im Recht.

RS versichert?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Katja89):
Was ist denn eine angemessene Frist zur erstellung von Nebenkostenabrechnungen? gibts da was im BGB?
Na, da wir bereits 2018 schreiben werden 14 Tagen durchaus angemessen sein.


Ok dann wird gleich morgen früh ein Einschreiben verschickt

Zitat (von AltesHaus):
Nun ja, das wird dann wohl kein nettes Verhältnis mehr. Trotzdem sollten SIe auffordern abzurechnen. ... und sich evtl. schon mal nach neuem Wohnraum umsehen, ist immer schlecht zu zanken, wenn der VM im Haus wohnt, aber hier sind Sie mE eindeutig im Recht.

RS versichert?


Habe am 19.2.18 (vor 2 Tagen) Hier im Forum schon einen Beitrag erstellt 'Mieterhöhung durch Modernisierung zutreffend?' dort fragte ich ob es noch einen Sinn macht eine Rechtschutzversicherung abzuschließen.

Die Antwort war: 'Sicherlich ist es sinnvoll, für die Zukunft, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen (darauf achten, dass diese auch Mietrecht beinhaltet).
Für den aktuellen Fall, bringt die nichts mehr, da die "Forderung" vor Vertragsschluss entstanden ist.'

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hier ist so einer ;-)

Einfach die Frist so setzen, dass diese am 28.02.2018 endet, im Zweifel in den Text, den Hinweis aufnehmen, dass dies ja schon der xte Versuch ist.
Am 01.03. Kann und muss man dann einbehalten.

Das ist kein Wahlrecht, ein Mieter der das zurückbehaltrecht nicht ausübt, verliert die Möglichkeit, Gelder zurückzufordern.

Die verbleibenden Zahlungen für 2018 kann man dann in einem Rutsch nach Auszug fordern.

Ansonsten kann man die Abrechnungen inkl. 2014 noch einklagen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
im Zweifel in den Text, den Hinweis aufnehmen, dass dies ja schon der xte Versuch ist.


Ich würde das nicht nur im Zweifel machen, sondern in jedem Fall und das Ganze auch noch konkret, d.h. es sollte auf das Datum jedes bereits erfolgten Schreibens hingewiesen werden.

Ansonsten Zustimmung zu Akkarin

Heiz- und Warmwasserkosten eingeschlossen sind 180€/Monat bei einer 4-köpfigen Familie in einer 3-Zimmer-Wohnung nicht besonders viel. Da würde ich >200€ erwarten.

-- Editiert von hh am 21.02.2018 21:12

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Hier ist so einer ;-)


Das freut mich :D

Haben schon viel zu oft wegen Kleinigkeiten wie fristen, Ankündigungen usw. den Fehler gemacht das wir nicht im Recht waren. Das lasse ich dieses mal nicht zu. Werden ihm jetzt im März eine 2 wöchige Frist setzen (natürlich mit einschreiben + Rückschein) und dann ab 1.4 von dem zurückhaltungsrecht Gebrauch machen. Am 05.03. geben wir ihm das Schreiben das er uns die Mieterhöhung durch Modernisierung nicht Ordnungs und fristgerecht ausgehändigt hat. Sollte er uns eine neue Ankündigung am 06.03 für den 01.06.18 schicken müsste diese ja auch unwirksam sein?

Zitat (von hh):
Heiz- und Warmwasserkosten eingeschlossen sind 180€/Monat bei einer 4-köpfigen Familie in einer 3-Zimmer-Wohnung nicht besonders viel. Da würde ich >200€ erwarten.


mir ist bewusst das die Ölpreise in den letzten 6 Jahren gestiegen sind aber in der vorigen Wohnung zahlten wir 130€ und hatten Guthaben. Sind auch nicht so Menschen die in jedem Raum die Heizung auf 5 gedreht haben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Eine Frist bis zum 01.03. Ist M.E mehr als ausreichend. Der VM ist bereits per Gesetz in Verzug. Es kommt auch nicht drauf an, ob er eine Woche mehr oder weniger Frist bekommt, um die 2014 und 2015 er Abrechnung zu machen, die beide seit Jahren überfällig sind.

Das Schreiben selbst ist nur notwendig, wenn man später zum Anwalt will.

Signatur:

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#16
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Es ist doch mal interessant, wie groß die Wohnung ist?

Nur mal als Beispiel - ich selbst kenne Vermieter und bei denen zahlen die Mieter für Heizung/Warmwasser und alle umlagefähigen Nebenkosten wie Grundsteuer, Hausmeister, Winterdienst etc. rd. 1,70 €/qm pro Monat. Das Haus ist aber vor wenigen Jahren kernsaniert und verfügt über eine hochmoderne Heizung, Dämmung, 3fach Verglasung.

Ist so ein hochwertiger Sanierungsstandard bei Dir auch vorhanden.
"Normal" ist in unserer Gegend eine Vorauszahlung in Höhe von im Durchschnitt 2,50 €/qm. Also ggf. mal die Wohnfläche nehmen und mal mit der Vorauszahlung die Höhe pro qm ermitteln.

Dann kann man sehen, ob die Höhe der Vorauszahlung an sich stimmig ist. Bitte bei allem nicht vergessen, dass eben nicht nur Kosten eine Rolle spielen, die ihr gemäß Verbrauch beeinflussen könnt. Es gibt eben genug weitere Kosten, die umgelegt werden dürfen. Recht neu sind z. B. Kosten für die Legionellenprüfung an der Heizung und auch der Feuerstättenbescheid. Bei nur 3 Mietparteien fällt das natürlich eher ins Gewicht, als wenn im Haus 8 Mieter wären.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Rotkäppchen123123):
Es ist doch mal interessant, wie groß die Wohnung ist?


Eigentlicfh nicht, denn das ändert nichts an der Pflicht des VM die HK und NK jährlich abzurechnen. Die Größe der Wohnung ist unerheblich.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Das ist ja korrekt. Auch könnten Nachzahlungen nicht nachgefordert werden, aber Guthaben muss erstattet werden!
Dennoch sollte der Mieter diese Plausibilität prüfen ...

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)


Zitat (von Rotkäppchen123123):
Dennoch sollte der Mieter diese Plausibilität prüfen ...


Das macht doch keinen Sinn, wenn er eh ab März keine Vorauszahlungen mehr leistet.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Die Wohnung hat 75qm. Aber die Antwort ständig von dem VM: macht euch da keine Gedanken das geht sich schon aus. Nervt einfach nur. Eben da wir vor haben jetzt ein Haus zu kaufen wäre es auch sinnvoll den Verbrauch zu kennen. Leider wird das ganze so oder so vor Gericht landen

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Willst du mir jetzt raten die ganze Sache zu beenden? Nichts tun? Ich verstehe nicht warum vermieter immer denken sie könnten sich alles erlauben

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ich will damit sagen, das andere die gleichen Probleme mit Ihrem Vermieter hatten und man das durchaus gewinnen kann.

Mein Ex Vermieter hat immer gesagt: Wozu ich denn eine Abrechnung will, bei ihm hätte doch das geld gereicht! :crazy:

Insbesondere in Teil 2 sind sämltliche Schriftsätze der Anwälte veröffentlicht, was man so selten findet. Man kann sich da ganz gut ein Bild machen, was einen erwartet.
Ich hab heute einen Titel über 4.000€ zu 4,12% Zinsen gegen meinen Exvermieter, den ich auf Grund des Zinssatzes noch gar nicht einlösen will :grins:

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
Willst du mir jetzt raten die ganze Sache zu beenden? Nichts tun? Ich verstehe nicht warum vermieter immer denken sie könnten sich alles erlauben


he,

es gibt durchaus Vermieter, die sich rechtskonform und dazu noch partnerschaftlich verhalten.

berry

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Akkarin scheint es halt gut zu tun, wenn er sich immer mal wieder mit seinem Lorbeerkranz geschmückt auf's Podestchen stellt :grins:

Aber leider kann selbst bei glasklarer Faktenlage niemand absolut sicher voraussagen wie ein Gerichtsstreit ausgehen wird. Und nicht jeder mag "rein aus Prinzip" ein hohes Kostenrisiko eingehen und sein Glück mit mehreren Anwälten und in mehreren Anläufen über mehrere Instanzen hinweg auf die Probe stellen.

Manchen Vermieter müssen leider wirklich ihre Grenzen aufgezeigt werden - ich habe auch mit meinem letzten Ex-Vermieter mehrere harte Kämpfe ausgefochten (u.a. auch wegen fehlender/falscher Betriebskostenabrechnungen).

Allerdings gibt auf jeder Seite immer auch schwarze Schafe - und ich habe schon sehr viel mehr üble Mieter kennengelernt als üble Vermieter. Auch als ich Mieter war, war ich schon in beiden Parteien zuhause ;)

@Katja89
Es ist halt immer schlecht, zuerst mehrere Jahre zu warten bevor man sich dann auf seine Rechte besinnt.
Du wartest doch schon seit dem Abrechnungsjahr 2014 vergeblich auf die Betriebskostenabrechnung.
Sobald zum ersten Mal die Abrechnungsfrist überschritten ist, fordert man halt die Abrechnung unter Fristsetzung ein. Hilft das nichts dann wird zeitnah der Einbehalt der Vorauszahlungen bis zum Zugang der überfälligen Abrechnung angekündigt und auch wahrgemacht.

Entweder hättest du dann längst die Abrechnung oder der Zurückbehalt hätte sich auf einen netten Betrag aufsummiert ... und ein Zahlungsanspruch des Vermieters wäre teilweise bereits verjährt. Der Gesetzgeber hat dem Mieter hier doch sehr effektive Mittel an die Hand gegeben. Man muss sie halt auch nutzen.

Zitat (von Katja89):
In der gesamten zeit wurde nur 1x die Heizung abgelesen.

Ohne eine beweisbare Reaktion von dir und ohne das Wahrnehmen der rechtlichen Möglichkeiten, besteht hier durchaus das Risiko, dass ein Richter dein Verhalten als widersprüchlich erachtet bis hin dazu, dass das nachträgliche Einfordern einer verbrauchsabhängigen Abrechnung, die ja mangels Ablesung gar nicht möglich ist, auch als rechtsmissbräuchlich oder als verwirkt angesehen werden könnte.
Die Zählerstände der Ablese-Stichtage 2014, 2015, 2016 und 2017 hattest du dir doch hoffentlich notiert?

Ich befürchte außerdem auch, dass die älteren Betriebskostenabrechnungen KEIN Fall für eine jetzt erst abzuschließende Rechtschutzversicherung sind. Der Abrechnungsanspruch, der ggf. noch eingeklagt werden könnte, ist ja schon vor Jahren entstanden.

Und damit das nicht untergeht:
1) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist zwingend vorher anzukündigen (im u.g. Link unter 4.)
2) Eine etwaige Klage müsste auf Abrechnungserteilung lauten
denn
Und zwar hält der BGH denjenigen Mieter, der während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit hatte, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und weitere Vorauszahlungen wegen nicht erstellter Nebenkostenabrechnung bis zu deren Erstellung zu verweigern, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht und dennoch weitere Vorauszahlungen geleistet hat, nicht für schutzwürdig. Aus diesem Grund versagt er dem Mieter den Rückzahlungsanspruch für diejenigen Vorauszahlungen, die in bzw. für Abrechnungsperioden geleistet wurden, für die die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 S.2 BGB noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war (vgl. Urteil vom 26.09.2012 –VIII ZR 315/11 ). Der Mieter kann daher nur diejenigen Vorauszahlungen zurückverlangen, die für eine Abrechnungsperiode geleistet wurden, für die die Abrechnungsfrist erst nach dem Ende des Mietverhältnisses endet. Nur in diesem Fall hatte der Mieter nämlich zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, sein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und den Vermieter durch die Verweigerung der Vorauszahlungen zur Erstellung der bereits fälligen Abrechnung zu bewegen.
http://www.mietrecht.org/nebenkosten/zurueckbehaltungsrecht-nichterstellung-nebenkostenabrechnung/

Zitat (von Katja89):
Eben da wir vor haben jetzt ein Haus zu kaufen wäre es auch sinnvoll den Verbrauch zu kennen.

Da nützt euch aber selbst genau euer Verbrauch in einer anderen Wohnung nicht wirklich etwas. In einem freistehenden Wohnhaus liegt der Verbrauch je m²/Jahr immer höher als in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus - dazu kommt dann der jeweilige energetische Zustand, unterschiedliche******rung, unterschiedliches Nutzerverhalten, Brennstoff und dessen unterschiedliche Preisschwankungen/Zusatzkosten etc etc. Meine Eltern brauchen z.B. je m² Heizfläche/Jahr regelmäßig im EFH BJ 1967 (energetisch seit Erbauung nichts verändert) rund doppelt soviel wie unsere 3 Mietparteien im MFH Bj1995 zusammen (damals schon besser isoliert als nach WSVO1995 vorgeschrieben und auch schon mit Wärmeschutzverglasung).
Lasst euch zur Orientierung den Energieausweis (seit Jahren Pflicht!) und die Heizkostenrechnungen der vorherigen Bewohner eures neuen Hauses zeigen.
Als ganz grobe Hausnummer kann man auch sagen, die Hälfte der monatlichen Vorauszahlung ist für Heizungs- und Warmwasserbereitungskosten - dann eben auf m²/Jahr umrechnen und mit der Wohnfläche/Heizfläche eures neuen Heims multiplizieren - Ergebnis mal 1 bis 3 (je nach energetischem Zustand Ausgangswohnung und neues Haus).
Welche Spreizung gerade bei Energiekosten/-verbrauch besteht, kann man z.B. dort nachlesen:
https://www.heizspiegel.de/heizspiegel/

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Lolle):

Aber leider kann selbst bei glasklarer Faktenlage niemand absolut sicher voraussagen wie ein Gerichtsstreit ausgehen wird. Und nicht jeder mag "rein aus Prinzip" ein hohes Kostenrisiko eingehen und sein Glück mit mehreren Anwälten und in mehreren Anläufen über mehrere Instanzen hinweg auf die Probe stellen.


Bei nicht erteilter Abrechnung gibt es nichts zu diskutieren, das verliert der Vermieter. Der Richter guckt nämlich nur, ob der Mieter einen Anspruch hat, ob dieser verjährt ist, und ob eine Abrechung vorgelegt wird. Fertig.

Zitat (von Lolle):

Entweder hättest du dann längst die Abrechnung oder der Zurückbehalt hätte sich auf einen netten Betrag aufsummiert ... und ein Zahlungsanspruch des Vermieters wäre teilweise bereits verjährt. Der Gesetzgeber hat dem Mieter hier doch sehr effektive Mittel an die Hand gegeben. Man muss sie halt auch nutzen.


Eigentlich ist das Mittel recht unbrauchbar, da der Vermieter ewig berechtigt ist, die Abrechnung zu erstellen. Das verjährt nämlich nie und da die 1 Jahresausschlußfrist nicht für zurückbehaltene Vorrauszahlungen gilt, kann man das als Vermieter sogar noch nach über 10 Jahren einklagen, ohne dass der Mieter sich auf Verwirkung berufen darf.

Zitat (von Lolle):

Ohne eine beweisbare Reaktion von dir und ohne das Wahrnehmen der rechtlichen Möglichkeiten,


Völlig irrelevant, der Mieter hat 3 Jahre lang einen Rechtsanspruch, er muss selber gar nichts machen. Verwirkung ist hier ausgeprochener Blödsinn. Und wenn der VM die Heizkosten nicht mehr aufdröseln kann, ist dass schlicht sein Problem.

Die Ankündigung des Zurückbehalts ist nur notwendig, um in jedem Fall die Anwaltskosten dem VM in jedem Fall auferlegen zu können.
Zitat (von Lolle):
Ich befürchte außerdem auch, dass die älteren Betriebskostenabrechnungen KEIN Fall für eine jetzt erst abzuschließende Rechtschutzversicherung sind. Der Abrechnungsanspruch, der ggf. noch eingeklagt werden könnte, ist ja schon vor Jahren entstanden.


Stimmt

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo Ihr

wollte mich noch bedanken und euch auf den neuesten stand bringen :)
Haben von unserem zurückhaltungsrecht gebrauch gemacht und auch unsere Wohnung gekündigt. Nun haben wir natürlich den Terror... Sonntags 6 Stunden Musik aufgedrehe... Türen zugeschlage... und beleidigungen auf offener Straße. Die Vermieterin drohte uns jetzt das wir keinen cent von unserer Kaution sehen werden und hat trotz kündigung vor uns auf Eigenbedarf rauszuklagen. Stress pur halt :)

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
Sonntags 6 Stunden Musik aufgedrehe

Da könnte man dann juristsich gegen vorgehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
. Die Vermieterin drohte uns jetzt das wir keinen cent von unserer Kaution sehen werden und hat trotz kündigung vor uns auf Eigenbedarf rauszuklagen.


Das würde ich mal als Frustauslebung werten.

Zitat (von Katja89):
Nun haben wir natürlich den Terror... Sonntags 6 Stunden Musik aufgedrehe... Türen zugeschlage... und beleidigungen auf offener Straße.


HvS hat natürlich Recht, dagegen könnte man sich juristitsch wehren, die Frage ist, ob es diesen Aufwand lohnt. IdR hören solch Protagonisten auf, wenn sie merken, dass die erwünschte Wirkung nicht erzielt wird.

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#30
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Ich habe nicht alles gelesen.

Hat schon jemand gefragt wie groß die Wohnung ist?

Wenn nicht tu ich das hiermit.

180 € und 4 Personen erscheinen mir recht wenig. Allein für Wasser könnten da bis ca. 60 € monatlich anfallen.

Gut für 2014 - 2016, falls kalenderjährig abgerechnet wird, kann der VM nichts mehr nachfordern.

Aber für 2017 und 2018. Für 2018 kommt noch erschwerend dazu das Euer Nutzungszeitraum überwiegend in Heizmonaten ist bzw. war.

Übrigens könnte es ein Richter für sehr merkwürdig finden das ein Mieter erst nach fast 4 Jahren, so kurz vor Ende des Mietverhältnisses, die Abrechnungen fordert obwohl während des Mietverhältnisses ausreichend Zeit und Gelegenheit dazu gewesen wäre.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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