Hallo, ich bin im Januar 2015 in meine jetzige Wohnung eingezogen und hab jetzt für die Zeit von Januar 2015 bis März 2015 (Nebenkostenabrechnungsperiode geht von April 2014 bis März 2015) eine ziemlich hohe Nebenkostenabrechnung
(Nachzahlung) bekommen.
Der Vermieter hat bei Mieterwechsel/Wohnungsübergabe keine Zwischenablesung der Heizung vorgenommen und nun eine NK-Abrechnung anhand von Gradtagen erstellt. Ich habe aber von Januar bis März 2015 quasi nur 2 1/2 Monate in der Wohnung gewohnt, weil ich erst Mitte Januar eingezogen bin und auch nicht so viel geheizt und muss nun 170 Euro für diese Zeit nachzahlen. Der Vormieter soll für die übrige Zeit wohl 60 Euro nachzahlen.
Meine Frage ist nun, ob der Vermieter das Recht hat die Heizkosten anhand von Gradtagen zu berechnen, wenn der Verbrauch der Heizkosten auch hätte abgelesen werden können (es ist keine Zwischenablesung erfolgt, Vermieter war wohl zu faul).
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich bin echt geplättet von der hohen Rechnung. Was kann ich nun tun? Ich fühle mich über den Tisch gezogen.
Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat:der Vermieter das Recht hat die Heizkosten anhand von Gradtagen zu berechnen
Ja, darf er.
Zitat:es ist keine Zwischenablesung erfolgt, Vermieter war wohl zu faul
Das muss er nicht zwingend machen. Die Kosten hätten vermutlich die Einsparung überstiegen. Und der/die Mieter hätte es zahlen müssen. Diese Zwischenablesung ist nämlich nicht ganz billlig.
Zitat:Ich habe aber von Januar bis März 2015 quasi nur 2 1/2 Monate in der Wohnung gewohnt, weil ich erst Mitte Januar eingezogen bin und auch nicht so viel geheizt und muss nun 170 Euro für diese Zeit nachzahlen.
In dieser Zeit verursacht man 45% der Heizkosten zahlt jedoch nur 25% der Kosten. Die Heizkostenvorauszahlung ist ja in jedem Monat gleich.
Zitat:Der Vormieter soll für die übrige Zeit wohl 60 Euro nachzahlen.
Der hat auch 9 Monate die Vorauszahlung gezahlt. Und nur 55% der Heizkosten verursacht.
Trotzdem sollten die Belege eingesehen werden.
Hier http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/zwischenablesung.html gibt's Informationen zur Zwischenablesung. Die Heizkostenverordnung schreibt eine Zwischenablesung vor (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). Mietvertraglich lässt sich das jedoch abändern. Schau deshalb mal in deinen Mietvertrag, ob entsprechende Klauseln darin enthalten sind.
ZitatDas muss er nicht zwingend machen. Die Kosten hätten vermutlich die Einsparung überstiegen. Und der/die Mieter hätte es zahlen müssen. Diese Zwischenablesung ist nämlich nicht ganz billlig. :
Nö, Betriebskosten sind das nicht ( BGH, 14.11.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2019/07" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07: Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechs...">VIII ZR 19/07</a>). Der BGH hat anderslautende mietvertragliche Vereinbarungen in dem Urteil zwar nicht ausgeschlossen. Von daher sind solche Vereinbarungen häufig in Mietverträgen aufzufinden. Zumindest ein Amtgericht scheint diese jedoch als Formularklauseln für unwirksam zu halten (siehe Link). Der Punkt scheint mir also noch nicht abschließend geklärt.
Fakt ist jedoch, dass ohne mietvertragliche Vereinbarungen der Vermieter die Kosten für die Zwischenablesung zu tragen hat und das er diese in der Regel nach der Heizkostenverordnung auch durchzuführen hat. Es gibt aber wohl Ausnahmen.
§ 12 HeizkostenV sieht ein Kürzungsrecht um 15% vor, wenn entgegen der Vorschriften nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde. Ob das hier greifen würde, weiß ich nicht. Zudem wäre eine Abrechnung nach Gradtagen wohl rechtens, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht.
-- Editiert von cauchy am 03.01.2016 22:14
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ZitatDie Heizkostenverordnung schreibt eine Zwischenablesung vor (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV). :
Schau mal in § 9b Abs. 3 HeizkostenV: Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
Und in Abs. (2): Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
Außerdem muss nicht alles über Verbrauch abgerechnet werden, ein Teil geht über die Fläche.
-- Editiert von Ver am 03.01.2016 23:22
@Ver: Habe ich doch geschrieben, es gibt Ausnahmen. Und natürlich sieht die Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung in der Regel nur für einen Teil der Heizkosten vor. Ich wollte eigentlich nur darauf hinaus, dass der Mieter erstmal im Mietvertrag nachsehen soll, was darin steht. Erst wenn darin nichts zur Zwischenabrechnung steht, macht es Sinn, sich über die Heizkostenverordnung und die Ausnahmen darin Gedanken zu machen.
Nutzungszeitraum ausschließlich in der Heizperiode bedeutet fast immer eine Nachzahlung. In den Monaten Januar - März fallen etwa 50 - 60 % der Jahresheizkosten an. Anders gesagt etwa 6/12, gezahlt hast Du aber nur 3/12.
Zudem wird ein Teil der Heizkosten, meist 30 %, ja verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche abgerechnet. Das gilt auch, falls enthalten, für die Kosten der Warmwasseraufbereitung.
Das der Vormieter weniger nachzahlen mußte liegt daran das sein Nutzungszeitraum Monate umfasste in denen die tatsächlichen Heizkosten mit den gezahlten übereinstimmten bzw. sogar geringer waren.
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