Nebenkosten zu niedrig angesetzt

11. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sonne91
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Nebenkosten zu niedrig angesetzt

Hallo,
ich habe mehrere juristische Fragen zu meiner Nebenkostenabrechnung und ich hoffe wirklich, dass mir jemand Auskunft geben kann.

Vorab: Ich bin Studentin und wohne in einem Mehrfamilienhaus, welches aus mehreren sehr kleinen Einzimmerapartments von einer Größe von 25qm2 besteht. Kaltmiete ist 250 Euro + 90 Euro Nebenkosten.

Vom Juni 2016 - Oktober 2016 habe ich in der ersten Wohnung gewohnt. Dann bin ich in das Appartment nebenan gezogen, in dem ich bis heute wohne,

Ende Januar 2018 kam nun zwei Nebenkostenabrechnungen für Warmwasser sowie Heizung:

Wohnung I (Juni 2016 - Oktober 2016): 83 Euro für 4 Monate
Wohnung II (Oktober 2016 - Mai 2017): 452 Euro für 7 Monate (!!!)

Insgesamt habe ich nun also 500 Euro zu zahlen, was mir überhaupt nicht in den Kopf geht. Demnach sind die Nebenkosten doch um Einiges höher als ursprünglich angesetzt oder?

Des Weiteren möchte ich nochmals anmerken, dass ich alleine wohne sowie ich nicht jeden Tag 3h am Tag dusche oder heize, zumal es ja nicht nur Wintermonate waren. Es handelt sich um Fernwärme und ich weiß Fernwärme ist teuer, aber ich kann es leider trotzdem nicht glauben für so eine kleine Wohnung.

Kann mich möglicherweise jemand aufklären?
Und meiner Meinung nach kommt die Abrechnung für die erste Wohnung auch ein bisschen spät oder?


Und noch eine Frage: Letzte Woche kam noch ein Rundbrief von der Hausverwaltung mit der Angabe, wir sollten doch passende Töpfe für die Herdplatten benutzten, weil sie sonst beschädigt werden. Wer das nicht macht, muss beim Auszug zahlen. Manch andere und Ich wohnen ja wohl schon länger dort, und jetzt ist es quasi zu spät das zu ändern meiner Meinung nach? Das hätten Sie ja wohl auch schon früher anmerken können.


Vielen Dank schon mal im Voraus.

LG
Sonne

-- Editiert von Sonne91 am 11.02.2018 18:59

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9886 Beiträge, 4480x hilfreich)

Der BGH hat entschieden, dass eine Nebenkostenvorauszahlung nicht annähernd kostendeckend sein muss, sofern dies nicht vom Vermieter in irgendeiner Form zugesichert wurde. Es spielt also (leider) keine Rolle, ob die Vorauszahlung absichtlich oder unabsichtlich zu niedrig kalkuliert wurde.

Nebenkostenabrechnungen sind verfristet, wenn sie mehr als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter zugestellt werden. Es kommt also nicht auf die Wohnzeit, sondern die Abrechnungsperiode an. Was steht denn als Abrechnungsperiode auf den Abrechnungen? Ich vermute mal nicht ein Kalenderjar, sondern Juni-Mai? Dann wären beide Abrechnungen noch nicht verfristet und der Vermieter könnte die Nachzahlungen noch einklagen.

Ob die Abrechnungen inhaltlich korrekt sind, kann man mangels Angaben nicht prüfen. Du kannst die Zählerstände kontrollieren und du hast auch das Recht beim Vermieter EInsicht in die Belege zu verlangen. Mich verwundert vor allem die Abrechnung der 1.Wohnung für den Sommer. Da wird ja eigentlich gar nicht geheizt und es müsste normalerweise ein Guthaben entstehen. Aber wie gesagt: Das kannst nur du selber anhand der Abrechnung und den Zählerständen prüfen.

Die Sache mit den Herdplatten verstehe ich nicht. Was ist das für ein Herd und welche speziellen Töpfe braucht man dafür?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die Sache mit den Herdplatten verstehe ich nicht. Was ist das für ein Herd und welche speziellen Töpfe braucht man dafür?

Das dürften wohl noch die alten Herde mit Kochplatten sein. Beim Kochfeld spielt die Größe vom Topf keine Rolle, die Platten können durch zu kleine Töpfe Risse bekommen, da die Wärme nicht abgeleitet wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von Sonne91):
Kann mich möglicherweise jemand aufklären?

Als ersten Schritt müsste man mal die Zählerstände vergleichen.
Dann die Inhaltiche Korrektheit der Abrechung prüfen.
Und man sollte auch bedenken, das für Wohnung II die Ansparungen auch dem Sommer komplett fehlen.



Zitat (von Sonne91):
Manch andere und Ich wohnen ja wohl schon länger dort, und jetzt ist es quasi zu spät das zu ändern meiner Meinung nach?

Man möchte also ernsthaft weiter Vermietereigtum beschädigen oder wie ist das zu verstehen?



Zitat (von Sonne91):
Das hätten Sie ja wohl auch schon früher anmerken können.

Das müssten die gar nicht anmerken. Das ist ein netter Hinweis, ein Service mehr nicht.
Das nutzen geeigneten Kochgeschirrs ist eine Selbstverständlichkeit und das der Mieter sich darum kümmern muss das sein Kochgeschirr geeignet ist oder haftet, das ist auch die Regel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Sonne91):
Kann mich möglicherweise jemand aufklären?


Wäre das nicht Aufgabe Deiner Eltern gewesen?

Spass beiseite.

Der Vermieter hat für die Erstellung der NKAbrechnung ein Jahr Zeit, gerechnet ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode.
Diese muss nicht identisch mit dem Kalenderjahr sein und ist hier auch nicht genannt.

Aber selbst wenn die Abrechnung verspätet wäre, wäre das hier unschädlich, da sich ein Guthaben ergibt. Du hast, wenn man den Text richtig versteht, je Monat 90 € gezahlt, die Abrechnung hat je Monat 83 € ergeben, du bekommst also 7 € je Monat zurück. Alles gut. Wäre die Forderung jedoch höher als 90 €, wäre die Nachforderung bei Verspätung nicht mehr nicht mehr durchsetzbar

Wohnung 2 - von Oktober bis Mai sind es bei mir 8 Monate, nicht 7. Teilt man die Forderung durch die Anzahl der Monate ist der Wert kleiner 90.

Deshalb ist die Schlussfolgerung
Zitat (von Sonne91):
Demnach sind die Nebenkosten doch um Einiges höher als ursprünglich angesetzt oder?
unverständlich.

Wenn abgerechnet wird, handelt es sich bei der monatlichen Zahlung lediglich um eine Vorauszahlung (Abschlag) auf die tatsächlich anfallenden Kosten. Dieser Abschlag kann auch deutlich unter einem 12tel der voraussichtlichen Kosten liegen; der Vermieter kann soagar auf Abschläge verzichten.

Zitat (von Sonne91):
Und noch eine Frage: Letzte Woche kam noch ein Rundbrief von der Hausverwaltung mit der Angabe, wir sollten doch passende Töpfe für die Herdplatten benutzten, weil sie sonst beschädigt werden. Wer das nicht macht, muss beim Auszug zahlen. Manch andere und Ich wohnen ja wohl schon länger dort, und jetzt ist es quasi zu spät das zu ändern meiner Meinung nach? Das hätten Sie ja wohl auch schon früher anmerken können.


Die Beschreibung ist nicht konkret genug, um zu erkennen, was falsch läuft.

Deshalb nur allgemein: grundsätzlich ist derjenige, der das Hab und Gut eines anderen beschädigt zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Das Schreiben scheint nur Hinweischarackter zu haben, wobei es sich eigentlich von selbst versteht, dass man geliehene bzw. hier gemietete Sachen richtig nutzt.

Berry

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