Eine Arbeitskollegin fragte mich heute, Ihr VM rechnet aktuell Wasser und Heizung anhand der Personenzahl in der Wohnung ab. Jetzt hat Sie eine Ankündigung erhalten, dass dieser den Schlüssel auf qm ändern möchte. Grund wäre das einfachere erstellen der NK. Ich frage mich nun nur, ob das im Nachhinein zum einen so einfach möglich ist, und zum anderen ob das beim Wasserverbrauch statthaft ist. Sonst zahlt der Single in seiner 80qm Wohnung ja extrem mehr als die 5-köpfige Familie in 60qm.
Bevor ich hier meiner Kollegin was falsches sage wollte ich mich da auch noch mal Rückversichern.
Nebenkosten Schlüssel umstellen
28. November 2017
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Frage vom 28. November 2017 | 15:15
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 68x hilfreich)
Nebenkosten Schlüssel umstellen
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#1
Antwort vom 28. November 2017 | 15:20
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Heizkosten müssen grundsätzlich nach Verbrauch abgerechnet werden
Was ist denn bezüglich des Verteilerschlüssels im MV vereinbart? BEsser wäre es, Ihre Freundin würde sich hier zu Wort melden, dann könnte sie vertraglich bezogene FRagen auch schneller beantworten.
Lesenswert wäre auch § 556a II BGB
.
Weitere Antworten hängen ab von der Beantwortung der Frage, was diesbezüglich im MV vereinbart wurde.
-- Editiert von AltesHaus am 28.11.2017 15:24
#2
Antwort vom 28. November 2017 | 15:58
Von
Status: Student (2464 Beiträge, 639x hilfreich)
Hat die Kollegin mal gerechnet, was die Umstellung für Sie in € bedeutet?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. November 2017 | 17:39
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 200x hilfreich)
Zitatdass dieser den Schlüssel auf qm ändern möchte. Grund wäre das einfachere erstellen der NK. Ich frage mich nun nur, ob das im Nachhinein zum einen so einfach möglich ist, und zum anderen ob das beim Wasserverbrauch statthaft ist :
Eine Umstellung des Verteilerschlüssels ist nur mit Einwilligung der Mieterin möglich. Wenn dies zu deren Nachteil wäre muss sie ja nicht einwilligen.
In einem EFH in welchem auch der VM wohnt gibt es diesbezüglich Ausnahmen. Ansonsten sind nach neuer Gesetzeslage die Heiz-und WWKosten nach Verbrauch abzurechnen.
#4
Antwort vom 28. November 2017 | 22:41
Von
Status: Unbeschreiblich (47590 Beiträge, 16825x hilfreich)
ZitatEine Umstellung des Verteilerschlüssels ist nur mit Einwilligung der Mieterin möglich. :
So pauschal stimmt das zwar nicht, im konkreten Fall ist das aber zutreffend, da die Voraussetzungen des § 556a Abs. 2 BGB nicht vorliegen.
Zitat:und zum anderen ob das beim Wasserverbrauch statthaft ist.
Wenn das von vorneherein so vereinbart gewesen wäre, wäre das statthaft. Die Abrechnung des Kaltwasserverbrauchs nach Wohnfläche ist sogar gesetzlich so vorgesehen (§ 556a Abs. 1 BGB ).
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