Nebenklage und Adhäsionverfahren: Wie sinnvoll ist die aktive Rolle des Opfers im Strafverfahren?

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das Adhäsionsverfahren

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der aktiven Teilnahme des Verletzten an einem gegen den Täter betriebenen Strafverfahren.

Er soll einen Überblick über diese Thematik und Denkanstöße für die Entscheidung bieten, ob es für das Opfer einer Straftat zweckmäßig ist, in der konkreten Situation als Nebenkläger, oder Antragsteller in einem sogenannten Adhäsionsverfahren aktiv an einem Strafverfahren teilzunehmen.

Das deutsche Strafrecht befasst sich mit der Straftat eines Menschen und der staatlichen Sanktion auf diese. Anders als in einem Zivilprozess stehen sich in diesem Gebiet zunächst nicht zwei Bürger gegenüber, was in Abgrenzung zu einer Art Selbstjustiz mit dem Gewaltmonopol des Staates begründet wird.  .

Matthias Düllberg
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Hieraus folgt die zuweilen als befremdlich wahrgenommene Konsequenz, dass es sich bei unserem Strafrechtssystem um ein sogenanntes „Täterstrafrecht" handelt. Wie der Name schon sagt steht der Täter im Fokus des Verfahrens. Dieser soll der Tat zunächst überführt werden. Sodann geht es darum, ihm den Unrechtsgehalt seines Tuns vor Augen zu führen und an­schließend eine Sanktion auswerfen, welche es dem Täter ermöglicht, sich resozialisiert wieder in die Gesellschaft zu integrieren.

Was sich zunächst einmal gut gemeint liest und sicherlich auch so von jedem nachvollzogen werden kann, führt in der Folge allerdings häufig zu der immer wieder aufkommenden Frage, was angesichts dessen denn nun mit den Opfern sei. Gerade bei sehr schwerwiegenden Tat­vorwürfen, wird diese Frage immer wieder gestellt.

Eine Antwort welche diese Opfer einzig auf den Zivilrechtsweg verweist, wird dabei oftmals als unbefriedigend und vor allem unverständlich deklariert, wenngleich der zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch für sich genommen, ebenfalls grundsätzlich neben der Kompensations- auch eine  Sühnefunktion inne hat.

Das Strafrecht kennt jedoch Ausnahmen, die diese Folge nicht zwingend eintreten lassen. An dieser Stelle wären das in §§ 403 ff StPO geregelte Adhäsionsverfahren, sowie die in den §§ 395 ff StPO niedergelegte Nebenklage zu erwähnen.

Bei dem Adhäsionsverfahren werden bereits innerhalb des Strafprozesses die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten mit ausgeurteilt. Hierdurch kann ein anschließender zivilrechtlicher Prozess vermieden werden. Das Opfer einer Straftat soll in die Lage versetzt werden, ohne ein weiteres Verfahren betreiben zu müssen, schneller an seine aus der Straftat erwachsenen Ansprüche zu gelangen. Es kann jedoch auf der anderen Seite das Risiko nicht geleugnet werden, welches sich daraus ergibt, dass insoweit ein sachlich eigentlich unzuständiges Gericht über zivilrechtliche Ansprüche entscheidet. Gerade in umfangreichen Strafverfahren kann dies dazu führen, dass die zivilrechtlichen Fragen eben nicht mit derselben Gründlichkeit bearbeitet werden (können), wie es in einem Folgeprozess möglich wäre. Zudem ergibt sich für den Verletzten aufgrund seiner Doppelfunktion als Zeuge und Antragsteller eine Mehrbelastung innerhalb dieses Verfahrens, die individuell unterschiedlich empfunden wird.

die Nebenklage

Die Nebenklage schreibt dem jeweiligen Nebenkläger dagegen innerhalb des Strafverfahrens eine be­sondere prozessuale Rolle zu, die ihm unter anderem das Recht gibt, der gesamten Hauptver­handlung beizuwohnen, Richter und Sachverständige abzulehnen, Fragen sowie Anträge zu stellen und selbst Rechtsmittel einzulegen.

Nebenkläger kann dabei sein, wer Opfer eines bestimmten Straftatenkataloges (§ 395 StPO) geworden ist, bei denen es sich im Wesentlichen um Taten handelt, die sich direkt gegen die Person des Opfers richten.

Diese „Ausnahmen" vom normalen Verhältnis des Staates zum Angeklagten werden damit be­gründet, dass es in den vorbezeichneten Fällen eben auch dem Opfer möglich sein muss, sein Interesse auf Genugtuung innerhalb des Strafrechts zu verfolgen. Zudem soll dem Nebenklä­ger die Möglichkeit gegeben werden, aktiv an dem Verfahren beteiligt zu sein, um ggf. einzu­schreiten, wenn Verletzungen heruntergespielt, oder bestritten werden sollen.

Hierbei ist es dem Verletzten ebenfalls möglich, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, welcher ihm kostenlos beigeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist entweder eine der in § 397a StPO aufgeführte Taten, welche das Opfer zumeist besonders hart getroffen hat, oder das Vorliegen der Voraussetzungen der zivilrechtlichen Prozess­kostenhilfe.

Die Frage ist nun aber, ob es Situationen geben mag, in welchen diese besondere Stellung gerade nicht sinnvoll sein könnte.

Die Antwort hierauf ist hinsichtlich der Nebenklage eigentlich schon in § 400 StPO angelegt. Grundsätzlich ist der Neben­kläger nämlich wie bereits erwähnt auch befugt, Rechtsmittel, also Berufung und Revision einzulegen; nach dieser Vorschrift aber gerade nicht mit dem Ziel, einen verurteilten Straftäter noch härter zu bestrafen.

Diese vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopoles eigentlich logische Einschrän­kung löst bei Nebenklägern regelmäßig grenzenloses Unverständnis aus. Während das Gericht einen Fall nämlich möglichst objektiv und im Kontext vieler, ähnlich gelagerter Taten und unter Berücksichtigung der Sanktionen für noch härtere und leichtere Verfehlungen beurteilt, ist das Opfer einer Straftat zu so viel Objektivität zumeist nicht in der Lage. Für das Opfer ist ja gerade die ihm widerfahrene Straftat in der Regel das Schlimmste, was ihm je passiert ist. Insoweit kann eine Sanktion hierauf nach subjektivem Empfinden verständlicher Weise gar nicht hart genug sein. Daher betrachten Opfer von Gewaltdelikten im Allgemeinen die aus­geworfenen Strafen als ungerecht milde. Bei Nebenklägern, die sich auch noch aktiv an dem Verfahren beteiligt haben, wird dieser Eindruck zumeist noch deutlich verstärkt.

Diese Ansätze lassen sich so auch auf die Antragsteller in Adhäsionsverfahren übertragen, die regelmäßig direkt mit Zweifeln darüber konfrontiert sind, ob eine härtere Strafe auch zu einem höheren Anspruch geführt hätte.

Vor diesem Hintergrund bietet es sich für jedes Opfer einer Straftat an, sich diese Konsequenz zunächst vor Augen zu führen und ggf. mit einem auf dem Gebiet des Strafrechts bewanderten Rechtsanwalt Rücksprache zu halten. Erst hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass es letztlich einzig auf eine subjektiv gerechte Sanktion ankommt, die regelmäßig am Ende ohnehin so nicht zu erwarten sein wird.

Durch die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts kann zielführender und anhand der Ermittlungsergebnisse bereits im Vorfelde erörtert wer­den, ob der konkrete Fall eine Nebenklage, oder einen Adhäsionsantrag sinnvoll erscheinen lässt, da z.B. mehrere Sachver­ständige gehört werden müssen, oder es auf gezielte Frage- und Antragstellungen ankommt.

Die bloße, wenn auch qualifizierte Anwesenheit in einer Hauptverhandlung führt dagegen in der überwiegenden Anzahl der Fälle in ein Gefühl der Ungerechtigkeit und Enttäuschung. In diesen Fällen kann es dann tatsächlich die „bessere" Wahl sein, auf dem Zivilrechtswege die durch die Straftat entstandenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Demgemäß lässt sich die eingangs in der Überschrift gestellte Frage nur mit dem juristentypischem „es kommt darauf an" beantworten.

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