Nebengewerbe ummelden Umzug

7. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
felix100499
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebengewerbe ummelden Umzug

Hallo,

ich habe im Juli 2014 ein Nebengewerbe angemeldet um Ausgaben für Schulungsmaterial und Fahrtkosten steuerlich absetzen zu können und da ich den Gewerbeschein für die Anmeldung bei Schulungen benötige. Erste Einnahmen erwarte ich ab ca. Mitte 2015. Nun bin ich im September 2014 in eine andere Stadt umgezogen und habe wegen des Umzugstress vergessen das Gewerbe ab- bzw. umzumelden. Einnahmen habe ich noch keine erziehlt, nur Ausgaben für Schulungsmaterial, Reisen, etc. Nun habe ich erfahren, dass bei einer rückwirkenden Ab- bzw. Ummeldung ein Bußgeld fällig werden kann. Wie sollte ich mich verhalten?

1.) Das Nebengewerbe rückwirkend zum Umzugstermin abmelden oder zum 31.12.2014?
2.) Das Nebengewerbe in der neuen Stadt sofort neu anmelden oder noch warten? (ich erwarte die ersten Einnahmen frühestens ab April 2015 würde aber ggf. gar kein neues Gewerbe anmelden, falls es nicht klappt)

Vielen Dank & Grüße,
Felix

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

§ 14 GewO spricht davon, dass die Verlegung eines Betriebes zeitgleich mit der Verlgeung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

§ 146 GewO nennt den Preis für Vergeßlichkeit: Geldbuße bis zu 1.000 EUR





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

Grundsätzlich werden Verluste von Existenzgründern innerhalb einer Anlaufzeit von mindestens fünf Jahren steuerlich toleriert. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum noch keine zur Verbesserung der Ertragsaussichten geeigneten Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgen. Dieser generellen Vorgehensweise stimmt der BFH aber nicht mehr zu, wenn die Neugründung offensichtlich auf persönlichen Interessen und Neigungen des Betriebsinhabers beruht. Verluste in der Anlaufzeit sind dann steuerlich nur noch anzuerkennen, wenn ein schlüssiges Betriebskonzept entwickelt wurde, das den Unternehmer zu der Annahme veranlassen durfte, er werde durch die Tätigkeit insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

Das Finanzamt könnte, soweit Sie nur Ausgaben tätigen jedoch keine Erlöse erzielen, darauf kommen, dass es sich bei Ihrem Gewerbe um Liebhaberei handelt.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Hast Du die Frage des TE eigentlich gelesen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "felix100499",

wenden Sie sich an die Stadt, in der Sie jetzt wohnen und schildern Sie Ihren Fall. Vielleicht kann man Ihnen dort helfen.
Ob es dann zu einem Bußgeld kommt und in welcher Höhe, wird man Ihnen, sicherlich, mitteilen können. Wichtig ist, dass Sie sich darum kümmern und Transparenz, ihrerseits.

MfG, soso55

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

@ Harry van Sell

Dem Fragesteller war nahe zu legen, ob eine Ummmeldung seines Gewerbes unter dem von ihm mitgeteilten Umständen zweckmäßig ist. Eine versätete Ummeldung könnte einen Bußgeldbescheid auslösen - das wurde vorab geschrieben.

Eine Abmeldung des Gewerbes hätte den Charme, dass kein Bußgeldbescheid droht und - nach allem Bemühen - auch kein Ungemach mit dem Finanzamt ins Haus steht.

Insofern dürfen Sie sicher sein, dass ich lesen und verstehen kann.



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