Naturkatastrophen sind höhere Gewalt und setzen Reisevertrag außer Kraft

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Veranstalter muss Reisenden den schnellstmöglichen Rückreisetermin zur Verfügung stellen

Naturkatastrophen sind höhere Gewalt und entbinden in aller Regel den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. So auch das Landgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 12.9.11.

Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter

Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist und deshalb z.B. ein Rückflug nicht erfolgt, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Liegt jedoch keine höhere Gewalt mehr vor und der Reiseveranstalter leistet immer noch nicht, aufgrund nunmehr anderer Umstände, die in seiner Verantwortung liegen, dann haftet der Reiseveranstalter dem Reisenden.

Elisabeth Aleiter
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Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau für sich und für ihren Mann eine Pauschalreise in die Karibikinsel Antiuga zu dem Gesamtpreis von 15.000,00 EUR gebucht. Der Rückflug nach Frankfurt wurde durch die Aschewolke des Vulkans (Eyjafjallajökull) auf Island zunächst verhindert. Die Rückreise erfolgte dann aber erst 9 Tage später. Der verlängerte Aufenthalt im Hotel und Buchung eines Zubringerfluges kosteten 2.300,00 EUR. Tatsächlich war die Verhinderung durch die Vulkanasche bereits 2 Tage nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende schon wieder beendet.

Mehrkosten für die Rückbeförderung müssen von dem Veranstalter und den Reisenden je zur Hälfte getragen werden

Der Reisevertrag wurde wegen höherer Gewalt außer Kraft gesetzt und eine Rückbeförderung nach Frankfurt zunächst unmöglich, aber der Rückbeförderungsanspruch bleibt trotzdem erhalten.

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet den schnellstmöglichen Rückreisetermin zu ermöglichen

Die zusätzlichen Hotelkosten konnte die Reisende bis auf den ersten Tag nach Reiseende im Rahmen eines Schadenersatzes gemäß den §§ 280 I, 241 II BGB von dem Reiseveranstalter verlangen, da der Reiseveranstalter nicht sofort nach Beseitigung des Hindernisses durch die Aschewolke sich um einen Rückflug der Reisenden bemüht hatte.

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