Nachzahlungsanspruch für Lohn bei Ungleichbehandlung von Männern und Frauen!

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Nachzahlung von 13.000,00 Euro zugesprochen!

Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz hat mit Urteil vom 13.01.2016 unter AZ.: 4 Sa 616/15 entschieden, dass Frauen, welche weniger Lohn bei gleicher Arbeitsleistung erhalten, einen Nachzahlungsanspruch für sämtliche Lohnbestandteile haben. Dies betrifft daher neben dem Arbeitslohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Abwesenheitsprämien.

Die klagende Frau war in einer Schuhfabrik tätig. Bis Ende 2012 hat der dortige Arbeitgeber Frauen in der Produktion weniger Stundenlohn gezahlt, als den männlichen Beschäftigten. Insoweit ergab sich auch ein geringeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine geringere Abwesenheitsprämie.

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Die klagende Arbeitnehmerin erfuhr erst auf der Betriebsversammlung im Jahr 2012 und klagte vor dem LArbG Mainz mit Erfolg.

Das Gericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der geringere Lohn tatsächlich auf einer geschlechtsspezifischen Ungleichbehandlung beruht. Diese sah es als ungerechtfertigt an. Der Arbeitgeber als Vertragspartner kann sich nach Ansicht des LArbG Mainz zudem nicht wirksam darauf berufen, dass eine Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche verjährt wären, wenngleich dafür Ausschlussfristen von zwei Monaten geregelt waren. Denn der Anspruch auf Nachzahlung begründet sich in der Vorenthaltung von Arbeitslohn. Damit handle es sich um einen Erfüllungsanspruch und eben nicht, wie seitens des Arbeitgebers vorgetragen um Schadenersatz.

Im Ergebnis wurde der Klägerin für den Zeitraum 2009 bis 2012 der Betrag von 13.000,00 Euro zugesprochen.

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