Nachzahlung des Kinderzuschlages ist kein Einkommen im Sinne des SGB II!

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Anrechnung rechtswidrig

Nicht jedes Einkommen kann durch die Jobcenter auf die bewilligte Leistung angerechnet werden. In einem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Dresden wurde einer Familie für den Monat August der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bewilligt. Im Folgemonat September beantragte die Familie Leistungen nach dem SGB II.

Die Bewilligung des Kinderzuschlags für den August durch die Familienkasse erfolgte erst am 31.08.2015 und die Auszahlung im Monat September. Das Jobcenter rechnete den Kinderzuschlag als Einkommen an und zahlte entsprechend nur geringere Leistungen aus.

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Hiergegen suchten die Kläger gerichtliche Hilfe und erhielten vor dem Sozialgericht Recht. Das Sozialgericht hält ebenso wie das Bundessozialgericht die existenzsichernde Leistung nach § 6a BKGG nicht für vergleichbar mit Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rentenzahlungen oder aber sonstigen Einkünften wie Einnahmen aus Fondsauflösungen, Steuerrückerstattungen oder Abfindungen.

Der Kinderzuschlag dient ausdrücklich dazu, Familien vor dem SGB II-Bezug zu bewahren. Wird dieser lediglich zu spät ausgezahlt, kann keine Anrechnung durch das Jobcenter erfolgen (SG Dresden vom 14.09.2016, Az.: S 12 AS 753/16).

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