Nachzahlung Nebenkosten - läuft die Frist weiter, wenn man die Abrechnung moniert?

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
powerofme
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachzahlung Nebenkosten - läuft die Frist weiter, wenn man die Abrechnung moniert?

Hallo, wir hatten ein Büro gemietet. Hierzu werden Nebenkostenvorrauszahlunegn gemacht.
Die Nebenkostenabrechnung für 2008 haben wir am 10.12.209 bekommen. Es sollte eine Nachzahlung erfolgen
Diese Abrechnung war eindeutig fehlerhaft, was ich moniert habe. Warum war Sie falsch: Die Nebenkosten wurden bis Dezember 2008 im vorraus bezahlt, die Vorrauszahlungen nur bis August berücksichtigt, also sehr eindeutig.Bis jetzt habe ich von der Gegenseite nichts gehört. Ich habe es gefaxt und per Post gesendet.
Nun meine Frage.Wenn jetzt die richtige Abrechnung kommt, dann ist ja die FRist von einem Jahr rum. Es wird noch eine kleinere Nachzahlung folgen. Müssen wir diese leisten oder nicht, da die Frist von einem Jahr abgelaufen ist. Oder gilt die Zustellung am 10.12 als formal erledigt. Das büro ist gekündigt.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
gilt die Zustellung am 10.12 als formal erledigt.


Ja.



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#2
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Die 12-Monats-Frist ist hier ohnehin nicht von Bedeutung, die gilt nur im Wohnraum-Mietrecht.

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#3
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Solange man sich nicht in Wiesbaden befindet (AG Wiesbaden vom 10.10.2005, Az. 93 C 349/05 )



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#4
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Laird Mortimer hat geschrieben:

quote:<hr size=1 noshade>Solange man sich nicht in Wiesbaden befindet (AG Wiesbaden vom 10.10.2005, Az. 93 C 349/05 ) <hr size=1 noshade>


o.k., anders aber - und 2 Instanzstufen höher - das OLG Köln - 1 U 12/06 vom 20.10.06

Wie auch immer, hier liegt kein formeller Fehler im Sinne der BGH-Rechtsprechung, sondern ein nachträglich korrigierbarer inhaltlicher Fehler vor, dessen Korrektur zu Gunsten des Mieters wirkt. Also selbst bei analoger Anwendung des Wohnraummietrechts keine Berufung auf Verspätung, wie Mortimer weiter oben schon kurz und knapp dargestellt hat.

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