Nachträglicher Bau einer DG-Wohnung in Bestandsgebäude "Wohnungseigentumsrecht"

18. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Brand, Michael
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachträglicher Bau einer DG-Wohnung in Bestandsgebäude "Wohnungseigentumsrecht"

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir -die Röber HV- sind eine Hausverwaltung aus Braunschweig und haben erstmalig mit folgendem Problem zu tun:

Eine Baufirma hat vor 2 Jahren ein Mehrfamilienhaus(6 WE) errichtet und die Eigentumswohnungen verkauft.

In der ursprünglichen Teilungserklärung hat sich die Firma freigehalten, zu einem späteren Zeitpunkt eine 7. Wohnung auf das Dach zu bauen. Die Eigentümer müssen dem nicht mehr zustimmen. Verbunden damit ist auch die Neuaufteilung der Miteigentumsanteile.

Nun ist es soweit. Die neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Braunschweig liegt vor. Die Baufirma hat einen Notar damit beauftragt die Teilungserklärung zu ändern bzw. durch eine neue Urkunde zu ändern. Hier gibt es Verschiebungen der Miteigentumsanteile. Alles soll nun zum Grundbuchamt um das neue Grundbuch anzulegen.

Hier nun unsere Frage:
Ab welchem Zeitpunkt ist der Eigentümer der siebten Wohnung an den Kosten (Wirtschaftsplan, Hausgeld) zu beteiligen?

Beurkundungsdatum der Änderungs-Teilungserklärung?
Datum an dem das neue Wohnungsgrundbuch angelegt wird?
Baubeginn (ist noch nicht erfolgt)?
Bezugsfertigkeit (in frühestens 1 - 2 Jahren)?

Herzlichen Dank für eine hoffentlich "richtige" Antwort.

i.A. Michael Brand

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

hat einen Notar damit beauftragt die Teilungserklärung zu ändern
Hier gibt es Verschiebungen der Miteigentumsanteile


Das kann ich gar nicht glauben.
Nur mal als Beispiel:
vorher gehört mir 1/6 eines Grundstückes im Wert von 1 Mio, also 166.666 Euro
nachher gehört mir 1/7 eines Grundstückes im Wert von 1 Mio, also 142.857 Euro

die Differenz von 23.809 Euro gibt mir dann der Notar in bar ?

Das sollte schon in der TE genau beschrieben sein, nachher geht da nichts mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Brand, Michael
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hat nichts mit glauben oder nicht glauben zu tun.

Es sind Fakten.

Jeder Erwerber der Neubauwohnungen wusste von Anfang an, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufstockung des Hauses und damit zur Neuverteilung der Miteigentumsanteile kommt. Aber Ihr Kommentar löst unsere Probleme leider nicht.

Vielleicht findet sich ja noch ein Forumsmitglied, welches uns bei der Beantwortung der Fragen helfen kann.

Es gibt noch 2 weitere fragen dazu:

Ab welchem Zeitpunkt muss der "neue" Eigentümer eingeladen werden und ab welchem Zeotpunkt hat er ein Stimmrecht?

Gruss aus Braunschweig

Michael Brand
Röber Hausverwaltung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie wollen hier Rechtsberatung haben. Dazu ist das Forum nicht da. Wenn Sie selbst nicht die notwendige Expertise haben, um eine ordnungsgemäße Verwaltung durchzuführen, müssen Sie sich diese halt auf eigene Kosten verschaffen und notfalls Ihr Anliegen einen Rechtsanwalt vortragen, der darf Rechtsberatung betreiben, will dafür aber auch Kohle sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Brand, Michael):


Ab welchem Zeitpunkt ist der Eigentümer der siebten Wohnung an den Kosten (Wirtschaftsplan, Hausgeld) zu beteiligen?

Beurkundungsdatum der Änderungs-Teilungserklärung?
Datum an dem das neue Wohnungsgrundbuch angelegt wird?
Baubeginn (ist noch nicht erfolgt)?
Bezugsfertigkeit (in frühestens 1 - 2 Jahren)?

Herzlichen Dank für eine hoffentlich "richtige" Antwort.

i.A. Michael Brand


Wenn es in der TE dazu keine abweichende Regelung gibt sollte man sich vielleicht an das Gesetz halten und die Kosten nach den im Grundbuch eingetragenen MEA verteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Zitat:
Ab welchem Zeitpunkt muss der "neue" Eigentümer eingeladen werden und ab welchem Zeotpunkt hat er ein Stimmrecht?


Wenn ein Eigentümer neu im Grundbuch steht, muss er auch eingeladen werden und hat Stimmrecht.
Auch wenn das Sondereigentum noch nicht (fertig) gebaut ist, Miteigentum am Gemeinschaftseigentum ist vorhanden.


0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.059 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen