Sehr geehrte Damen und Herren,
wir -die Röber HV- sind eine Hausverwaltung aus Braunschweig und haben erstmalig mit folgendem Problem zu tun:
Eine Baufirma hat vor 2 Jahren ein Mehrfamilienhaus(6 WE) errichtet und die Eigentumswohnungen verkauft.
In der ursprünglichen Teilungserklärung hat sich die Firma freigehalten, zu einem späteren Zeitpunkt eine 7. Wohnung auf das Dach zu bauen. Die Eigentümer müssen dem nicht mehr zustimmen. Verbunden damit ist auch die Neuaufteilung der Miteigentumsanteile.
Nun ist es soweit. Die neue Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Braunschweig liegt vor. Die Baufirma hat einen Notar damit beauftragt die Teilungserklärung zu ändern bzw. durch eine neue Urkunde zu ändern. Hier gibt es Verschiebungen der Miteigentumsanteile. Alles soll nun zum Grundbuchamt um das neue Grundbuch
anzulegen.
Hier nun unsere Frage:
Ab welchem Zeitpunkt ist der Eigentümer der siebten Wohnung an den Kosten (Wirtschaftsplan, Hausgeld) zu beteiligen?
Beurkundungsdatum der Änderungs-Teilungserklärung?
Datum an dem das neue Wohnungsgrundbuch angelegt wird?
Baubeginn (ist noch nicht erfolgt)?
Bezugsfertigkeit (in frühestens 1 - 2 Jahren)?
Herzlichen Dank für eine hoffentlich "richtige" Antwort.
i.A. Michael Brand
Nachträglicher Bau einer DG-Wohnung in Bestandsgebäude "Wohnungseigentumsrecht"
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
hat einen Notar damit beauftragt die Teilungserklärung zu ändern
Hier gibt es Verschiebungen der Miteigentumsanteile
Das kann ich gar nicht glauben.
Nur mal als Beispiel:
vorher gehört mir 1/6 eines Grundstückes im Wert von 1 Mio, also 166.666 Euro
nachher gehört mir 1/7 eines Grundstückes im Wert von 1 Mio, also 142.857 Euro
die Differenz von 23.809 Euro gibt mir dann der Notar in bar ?
Das sollte schon in der TE genau beschrieben sein, nachher geht da nichts mehr.
Das hat nichts mit glauben oder nicht glauben zu tun.
Es sind Fakten.
Jeder Erwerber der Neubauwohnungen wusste von Anfang an, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zur Aufstockung des Hauses und damit zur Neuverteilung der Miteigentumsanteile kommt. Aber Ihr Kommentar löst unsere Probleme leider nicht.
Vielleicht findet sich ja noch ein Forumsmitglied, welches uns bei der Beantwortung der Fragen helfen kann.
Es gibt noch 2 weitere fragen dazu:
Ab welchem Zeitpunkt muss der "neue" Eigentümer eingeladen werden und ab welchem Zeotpunkt hat er ein Stimmrecht?
Gruss aus Braunschweig
Michael Brand
Röber Hausverwaltung
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Sie wollen hier Rechtsberatung haben. Dazu ist das Forum nicht da. Wenn Sie selbst nicht die notwendige Expertise haben, um eine ordnungsgemäße Verwaltung durchzuführen, müssen Sie sich diese halt auf eigene Kosten verschaffen und notfalls Ihr Anliegen einen Rechtsanwalt vortragen, der darf Rechtsberatung betreiben, will dafür aber auch Kohle sehen.
Zitat:
Ab welchem Zeitpunkt ist der Eigentümer der siebten Wohnung an den Kosten (Wirtschaftsplan, Hausgeld) zu beteiligen?
Beurkundungsdatum der Änderungs-Teilungserklärung?
Datum an dem das neue Wohnungsgrundbuch angelegt wird?
Baubeginn (ist noch nicht erfolgt)?
Bezugsfertigkeit (in frühestens 1 - 2 Jahren)?
Herzlichen Dank für eine hoffentlich "richtige" Antwort.
i.A. Michael Brand
Wenn es in der TE dazu keine abweichende Regelung gibt sollte man sich vielleicht an das Gesetz halten und die Kosten nach den im Grundbuch eingetragenen MEA verteilen.
Zitat:Ab welchem Zeitpunkt muss der "neue" Eigentümer eingeladen werden und ab welchem Zeotpunkt hat er ein Stimmrecht?
Wenn ein Eigentümer neu im Grundbuch steht, muss er auch eingeladen werden und hat Stimmrecht.
Auch wenn das Sondereigentum noch nicht (fertig) gebaut ist, Miteigentum am Gemeinschaftseigentum ist vorhanden.
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