Nachträgliche Preiserhöhungen bei Flugtickets unwirksam

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Landgericht München zu sog. "Preisanpassungsklauseln"

Oftmals entpuppen sich die günstig erstandenen Flugtickets im Nachhinein nicht als das erhoffte Schnäppchen. Nicht selten wird dabei vor Flugantritt durch den Flugunternehmer mitgeteilt, dass sich die in dem Flugpreis enthaltenen Steuern oder Gebühren erhöht haben, und damit auch der Ticketpreis angehoben werden muss.

Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Landgericht München I zu befassen. (LG München I, Urteil vom 22.12.2011 - Az.: 12 O 22100/11)

Der Flugunternehmer verwendete in seinen Beförderungsbedingungen (AGB) folgende sog. "Preisanpassungsklausel"

"Kommt es zu einer Erhöhung einer im Flugschein ausgewiesenen Steuer, Gebühr oder Abgabe, müssen Sie sie vor dem Flug bezahlen.
Wird eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe erst nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben, müssen Sie diese ebenfalls vor dem Flug bezahlen."

Zutreffend entschied das Gericht, dass derartige Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 1 BGB ausdrücklich normiert, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Unternehmer die Möglichkeit einer "kurzfristigen Preiserhöhung" vorsehen, stets unwirksam sind.

Mit dieser Regelung kommt die grundsätzliche, gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass das Risiko einer Kostenerhöhung zu Lasten des Unternehmens fällt, und nicht dem Kunden auferlegt werden kann.

Das Flugunternehmen argumentierte hiergegen, es müsse eine Interessensabwägung zu dessen Gunsten vorgenommen werden. Da es ohne diese "Preisanspassungsklausel" genötigt wäre, von vornherein Preisaufschläge vorzunehmen, könne es nicht mehr am Markt bestehen.

Dieser Einwand griff aber schon deshalb nicht durch, da der Gesetzgeber in § 309 BGB eine grundlegende Wertentscheidung und Risikoverteilung getroffen hat, an die die Gerichte gebunden sind.

Zudem verstieß die Klausel des Flugunternehmens gegen § 307 BGB. Denn sie sah zwar für den Unternehmer die Möglichkeit einer Preiserhöhung vor, jedoch ließ sie dem Kunden keinerlei Möglichkeit sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.