Nachricht vom Gerichtsvollzieher, obwohl Dauerüberweisung für Beiträge läuft

5. Januar 2018 Thema abonnieren
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guest-12331.07.2019 19:33:42
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(77 Beiträge, 14x hilfreich)
Nachricht vom Gerichtsvollzieher, obwohl Dauerüberweisung für Beiträge läuft

Irgendwie hab ich nur Pech

Ich habe einen Brief von Gerichtsvollzieher bekommen, dass er mich in die Schufa einträgt und keine Pfändung vornimmt, weil ich vermögenslos sei. Die Gez hat als Pfändungsbeitrag eine Summe von rund 27€ Euro genannt. Ich habe dagegen Klage eingereicht und versucht einen Rechtsanwalt zu finden, 6 Anwälte angeschrieben und 2 Absagen erhalten. Ich bin rechtschutzversichert und habe von meiner Versicherung auch einen Kostenübernahmeschein.

Das Gericht hat meine Klage abgelehnt mit dem Hinweis, dass gemäß Gesetz jeder zu zahlen hätte und der Schuldeintrag schon passiert wäre. Die Verfahrenskosten soll ich auch bezahlen, Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Kontoauszüge, welche ich meinem Antrag beigefügt habe, wurden vom Gericht erst gar nicht beachtet - ich fühle mich echt ratlos, ist dieser Staat inzwischen korrupt?

-- Editiert von w.weinbrecht am 05.01.2018 02:23

-- Editiert von w.weinbrecht am 05.01.2018 02:26

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16 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120336 Beiträge, 39878x hilfreich)

Bevor es zu einer Pfändung kommt, passiert ja einiges im Vorlauf.
Man hat mindestens einen Beitragsbescheid erhalten, diverse Mahnungen etc. In deren Verlauf sollte sich doch ergeben haben wie diese 27 EUR zustandekommen?

Gegen den Beitragsbescheid hat man keine Rechtsmittel eingelegt? Dann wäre dieser rechtskräftig geworden. Dann hilft auch eine Klage gegen die Pfändung nicht mehr ...



Zitat (von w.weinbrecht):
ist dieser Staat inzwischen korrupt?

Nö, aber der Bürger eventuell unfähig ...



Zitat (von w.weinbrecht):
versucht einen Rechtsanwalt zu finden, 6 Anwälte angeschrieben und 2 Absagen erhalten

Ein Mandat für 27 EUR nach gesetzlichen Gebühren abzurechnen ist ein überaus unattrkatives Mandat.



Zitat (von w.weinbrecht):
Die Kontoauszüge, welche ich meinem Antrag beigefügt habe, wurden vom Gericht erst gar nicht beachtet

Was hätten die denn beweisen sollen?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von w.weinbrecht):
Irgendwie hab ich nur Pech



Mit "pech" hat das hier geschilderte wenig zu tun.

Zitat (von w.weinbrecht):


Ich habe einen Brief von Gerichtsvollzieher bekommen, dass er mich in die Schufa einträgt und keine Pfändung vornimmt, weil ich vermögenslos sei. Die Gez hat als Pfändungsbeitrag eine Summe von rund 27€ Euro genannt.


Für 27€ wird kaum eine Zwangsvollstreckung eingeleitet. Kann es sein, dass die ursprüngliche Forderung höher war, und dies nur der noch offene Restbetrag ist?

Haben Sie "brav" alle drei Monate zur Fälligkeit 52,50 Euro gezahlt? Oder haben Sie sich monatlich selbst etwas ausgerechnet und den Betrag überwiesen?


Zitat (von w.weinbrecht):

Ich habe dagegen Klage eingereicht und versucht einen Rechtsanwalt zu finden, 6 Anwälte angeschrieben und 2 Absagen erhalten.




ich würde als Anwalt für diesen Streitwert auch nicht arbeiten wollen.Wo gegen genau Klage eingereicht? Gegen einen Festsetzungsbescheid? Gegen Vollstreckungsmaßnahmen? Gegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?



Zitat (von w.weinbrecht):




Das Gericht hat meine Klage abgelehnt mit dem Hinweis, dass gemäß Gesetz jeder zu zahlen hätte



In dem Punkt hat das Gericht unzweifelhaft recht (Inhaberschaft einer Wohnung und Volljährigkeit unterstellt).

Meine Vermutung: Sie haben vermutlich schlichtweg zu wenig und/oder nicht pünktlich gezahlt. Wenn man zu spät zahlt, fallen irgendwann Säumniszuschläge und ggf. Mahnkosten an. Wenn Sie nur den Rundfunkbeitrag überweisen - aber keine Säumniszuschläge / Mahnkosten die angefallen sind - ist das bei einem säumigen Zahlungsverhalten zu wenig. Es fällt ein Rückstand an, der dann irgendwann mal vollstreckt wird. Dies wird aber nicht "nur" wegen 27€ der Fall sein. Da ist auch sonst noch etwas, was nicht ganz passt, im Argen.








-- Editiert von Dezent am 05.01.2018 18:23

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120336 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Für 27€ wird kaum eine Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Die geringste Summe die eine Behörde einst mal eintreiben wollte, waren stolze 0,01 EUR

Ob es da tatsächlich irgendwelche verpflichtenden Grenzwerte gibt, ist mir nicht bekannt.



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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dezent):
Für 27€ wird kaum eine Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Die geringste Summe die eine Behörde einst mal eintreiben wollte, waren stolze 0,01 EUR

Ob es da tatsächlich irgendwelche verpflichtenden Grenzwerte gibt, ist mir nicht bekannt.


Möglich ist das natürlich, keine Frage.

Aber soweit ich weiß, machen die das beim Beitragservice erst ab einem höheren Betrag. Leider ist mir der aber nicht mehr geläufig. Es waren aber aber mehr wie 27 €.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
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Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich habe eine Dauerüberweisung am laufen, welche je zum 15. eines Monats den Betrag von € 17,5 überweist. Es ist so, dass der
HR diesen Beitrag geltend macht und dabei einen Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Dezember 2017 benennt.
Deswegen habe ich als Nachweis meine Kontoauszüge beigefügt.

Ich habe erklärt, dass ich meine Zahlungen lückenlos nachweisen kann und der Beitragservice nicht einmal in der Lage ist, den säumigen Zeiträum genau zu beziffern. Aufforderungen zur Kontoführung wollte man nicht nachkommen. Und Akteneinsicht auch nicht gewähren, da es sich beim HR um ein Unternehmen im Auftrag des Öffentlichen Dienstes handelt. Ich habe darauf gerichtliche Beschwerde vorgelegt und verlangt, mir die Bestätigung zu zeigen, das es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Auch diese Auskunft wurde mir verweigert. Und es gelingt mir nicht, das Gericht dazu zu bringen, dass ich Akteneinsicht bekomme.

Mir ensteht der Eindruck, das diese Mediensender je nach Bedarf Behörde oder Firma sind, welche gesetzliche Regelung eben grade besser passt.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

ich zitiere eine Antwort von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer

natürlich können Sie monatlich Zahlen, auch wenn dies von der "GEZ" wegen des höheren Aufwandes nicht gewünscht ist.

Sie werden auch keine Nachteile erleiden, da der Dreimonatsbetrag erst in der Hälfte des Zeitraumes fällig ist und wenn Sie monatlich auf Ihr Konto zahlen, am Ende keinen Zahlungsrückstand haben, zumindest keinen, den die GEZ anmahnt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Quartalszahlung hat die GEZ nicht !


-- Editiert von w.weinbrecht am 08.01.2018 00:57

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120336 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von w.weinbrecht):
Ich habe eine Dauerüberweisung am laufen, welche je zum 15. eines Monats den Betrag von € 17,5 überweist.

Man befindet sich also regelmäßig in Verzug. Dann werden das wohl Mahngebühren und Zinsen sein.



Zitat (von w.weinbrecht):
Einen gesetzlichen Anspruch auf Quartalszahlung hat die GEZ nicht !

Das ist schlicht falsch.

Würde man auch wissen, hätte man nicht mit dem Lesen aufgehört als man das las was einem gefiel.

Zitat (von Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer ):
Sehr geehrte Fragestellerin,

da haben Sie recht, dass Sie gesetzlich eigentlich in der Mitte des Zeitraumes zahlen müssten, aber ich kann Ihnen versichern, dass kein Gerichtsvollzieher deswegen vor Ihrer Tür steht ...

Auch Anwälte können sich mal irren...




-- Editiert von Harry van Sell am 08.01.2018 01:05

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#9
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

meinen letzten Festsetzungsbescheid habe ich am 4.1.2017 bekommen, das war übrigens der einzige bisher, ich wohne auf dieser Adresse seit 2016. Und der war dann auch noch fehlerhaft, da meine Beiträge nicht korrekt gebucht wurden. Seit dem habe ich keinen Bescheid mehr bekommen, nur Schriftsätze über mögliche Säumigkeiten. (ja ich habe alles auf und scanne es ein!)

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.07.2019 19:33:42
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich muss zugeben dass ich mit solchen Gesetzestexten echte Probleme habe:

[22] a) Das Erfordernis der Zustellung eines "Grundbescheids" besteht schon deshalb nicht, weil ein solcher Beitragsbescheid weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht kraft Gesetzes, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53 mwN)

[23] b) Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53). Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 , juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 , juris Rn. 54). Im Rahmen der im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfenden Wirksamkeit des Bescheids kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe ankommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck II 2). Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK. VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20).

§ 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54)

ich finde, das liest sich wie ein Freibrief...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von w.weinbrecht):
Ich muss zugeben dass ich mit solchen Gesetzestexten echte Probleme habe:



Dies ist offensichtlich.

Der Rundfunkbeitrag ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraum fällig.

Nehmen wir mal einen beispielhaften Zahlungszeitraum: Fälligkeit also am 15.02. für den Zeitraum 01.01. - 31.03. sein.

Sie zahlen für den letzten Monat regelmäßig zu spät, wie schon meine Vorposter korrekt feststellen. Bei obigem Beispiel müsste die KOMPLETTE Zahlung bis zum 15.02. erfolgen, sie gleichen Ihr Konto aber immer erst am 01.03. aus.

Pardon, für mich sieht das was Sie betreiben, ziemlich nach Querulantum zum aus. Sie halten sich nicht an die gesetzliche Fälligkeit, bekommen die Quittung, und wollen jetzt für Ihren Fehler Gerichte bemühen und sich über die Konsequenzen echauffieren. Sowas kann ich gut leiden...

Zahlen Sie einfach zur Fälligkeit, und gut ist es. Wahrscheinlich sind Sie einer der ersten, der sich über einen höheren Rundfunkbeitrag beschwert. Dabei sind es solche Aktionen - enstehenlassen höheren Verwaltungsaufwands - die unnötig dazu beitragen. Vermutlich haben Sie vor Ihrer Klagen doch auch schon zig mal mit dem Beitragsservice kommunziert, könnte ich mir vorstellen?!?

Anwälte lieben übrigens Querulanten. Erst recht, wenn ein Querulant mit einem Mini-Mandat aufkreuzt.

-- Editiert von Dezent am 08.01.2018 05:55

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#12
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Was soll das? Du bist dauernd im Verzug


Zitat (von Harry van Sell):
Man befindet sich also regelmäßig in Verzug. Dann werden das wohl Mahngebühren und Zinsen sein.


Hatten wir hier schonmal. Aus eigener Erfahrung: es gibt Zahlungserinnerungen ohne Zinsen, Mahngebühren....



1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Pardon, für mich sieht das was Sie betreiben, ziemlich nach Querulantum zum aus.


Das hat nicht immer etwas mit Querulantentum zu tun. Man schaut in manchen Lebenslagen wo man finanziell bleibt... Gut, dass es Ihnen immer gut ging. Nein, der Hinweis auf Ansparen hilft auch nicht immer weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120336 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Aus eigener Erfahrung: es gibt Zahlungserinnerungen ohne Zinsen, Mahngebühren....

Stimmt, auch das soll es geben.



Zitat (von Tasti123):
Das hat nicht immer etwas mit Querulantentum zu tun.

Stimmt.
Hier scheint es ja so zu sein das der Gläubiger lückenhaft / unklar kommuniziert hat und man die 27 EUR nicht zuordnen kann.

Nur ist das Problem, das so eine Pfändung ja nicht von heute auf gleich erfolgt. Im Vorlauf hat man ja die Möglichkeit dagegen gerichtlich vorzugehen.
Das Problem ist halt wenn man das nicht richtig macht, dann fährt das gegen die Wand und auch eigentlich unberechtigte Forderungen werden rechtkräftig.



Zitat (von w.weinbrecht):
nur Schriftsätze über mögliche Säumigkeiten.

Und daraus ergeben sich die 27 EUR nicht?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von w.weinbrecht):
Ich habe eine Dauerüberweisung am laufen, welche je zum 15. eines Monats den Betrag von € 17,5 überweist.


Dass funktioniert nur, wenn man mindestens einmal den doppelten "Montasbeitrag" überwiesen hat. Ansonsten ist man, wie die anderen schon sagten jeden Monat zu spät und in Verzug. Kann aber auch sein, dass bei der Umstellung auf Ratenzahlung eine Lücke entstanden ist.

Zitat (von w.weinbrecht):
meinen letzten Festsetzungsbescheid habe ich am 4.1.2017 bekommen, das war übrigens der einzige bisher, ich wohne auf dieser Adresse seit 2016. Und der war dann auch noch fehlerhaft, da meine Beiträge nicht korrekt gebucht wurden. Seit dem habe ich keinen Bescheid mehr bekommen, nur Schriftsätze über mögliche Säumigkeiten. (ja ich habe alles auf und scanne es ein!)


Denn Bescheid haben Sie angemahnt, korrigieren und berichtigen lassen, wenn nötig gerichtlich? <--- Das ist der springende Punkt in der Geschichte!!

Zitat (von w.weinbrecht):
Gegen diese Bescheide kann der Schuldner sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr oder des Beitrags nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 829/06 , juris Rn. 21 ff.; BGH, AfP 2016, 48 Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 – 6 C 7/15 , juris Rn. 54)


Wenn Sie aber damals untätig blieben haben Sie nun leider fast keine anderen Möglichkeiten mehr als den ausstehenden Betrag zu bezahlen, da der Bescheid unanfechtbar ist.

Zitat (von w.weinbrecht):
Geht der Schuldner nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor


Hat die Rundfunk ein formell richtiges Vollstreckungsersuchen eingereicht, kann der Gerichtsvollzieher eigentlich nur noch seinen Job machen und die schlechte Nachricht überbringen.

Zitat (von w.weinbrecht):
es [reicht] zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden


ob der Bescheid selbst rechtmäßig war interessiert an diesem Punkt keiner mehr.

Zitat (von w.weinbrecht):
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde


Also nochmals:
Der Rundfunkstaatsvertrag wurde mit Beschluss des Landesparlament in das Landesrecht übernommen.
Die Gebührenpflicht kommt aus eben diesem Landesgesetz.
Es braucht keinen Beitragsbescheid damit man Gebührenpflichtig ist.
Wird die Gebühr nicht rechtzeitig und vollumfänglich bezahlt (jeweils in der Mitte eines Quartals) ist man automatisch in Verzug.
Bei ausstehenden Gebühren kann die Landesrundfunkanstalt ein Beitragsbescheid erlassen.
Diesem Bescheid muss widersprochen werden falls man damit nicht einverstanden ist.
Wird dem Bescheid nicht widersprochen wird er unanfechtbar!
Ist der Bescheid unanfechtbar oder hat ein Gericht bei einem Einspruch die aufschiebende Wirkung verneint wird er vollstreckbar.
Ist der Bescheid vollstreckbar so kann die Landesrundfunkanstalt ein Vollstreckungsersuchen beim Gerichtsvollzieher einreichen.
Ist auf dem Vollstreckungsersuchen der unanfechtbare Beitragsbescheid und die Landesrundfunkanstalt erwähnt, ist das Ersuchen formell richtig und vollstreckbar.
Der Gerichtsvollzieher vollstreckt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(512 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von Dezent):
Pardon, für mich sieht das was Sie betreiben, ziemlich nach Querulantum zum aus.


Das hat nicht immer etwas mit Querulantentum zu tun. Man schaut in manchen Lebenslagen wo man finanziell bleibt... Gut, dass es Ihnen immer gut ging. Nein, der Hinweis auf Ansparen hilft auch nicht immer weiter.


Vielleicht. Wobei ich hier tatsächlich VERMUTE, dass dem TS auch ums Prinzip geht, und er seinen Fehler nicht eingestehen will oder auf sein vermeintliches "Recht" auf Monatszahlung pocht. Ich kann mich irren.

Natürlich müssen manche Menschen den Groschen öfter umdrehen. Als Azubi war ich auch knapp bei Kasse. Ich habe mir damals ein zweites Girokonto besorgt und dort jeden Monat eine gleiche feste Summe X für die laufenden Kosten überwiesen, die ich vorher ausgerechnet hatte. Mir wir dann also völlig egal, wer Geld von mir wollte, und ob eine Versicherung vielleicht den Jahresbeitrag eingezogen hat oder nicht. Das mache ich sogar heute noch so.

Man kann wenig Geld haben. Das ist nicht verwerflich. Man muss dann allerdings auch halbwegs geschickt mit der Situation umgehen. Das können viele nicht, und dadurch entsteht so ein ärger und unnötiger Aufwand für alle Beteiligten.

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