Nachnahmesendung nicht abgeholt - Mahnbescheid ?

20. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
sala
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)
Nachnahmesendung nicht abgeholt - Mahnbescheid ?

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem über Ebay eine hochwertige Camera verkauft. Käufer und Verkäufer privat.

Im Auktionstext war folgendes angegeben:

Zahlung per Vorauskasse durch Banküberweisung. Versand per Nachnahme bei Kostenübernahme durch den Käufer möglich. Keine Zahlung per Paypal.

Auf Wunsch des Käufers wurde die Camera per Nachnahme versendet. Nach dem Versand wurde dem Käufer die Sendungsnummer mitgeteilt.

Nachdem ich über die Senungsverfolgung gesehen habe, dass die Sendung nicht zugestellt werden konte und in der zuständigen DHL Filiale 7 Werktage zur Abholung bereit liegt, habe ich den Käufer nochmals über das Ebaysystem angeschrieben und darauf hingewiesen, dass die Camera zur Abholung in seiner DHL Filiale liegt. (dies nur zur Sicherheit, falls er den Benachrichtigungsschein von DHL in seinem Briefkasten übersehen hat.

Die Sendung wurde allerdings nicht innerhalb von 7 Werktagen abgeholt und ist mittlerweile wieder bei mir gelandet.

Nachdem in letzter Zeit bei Ebay scheinbar mind. 50% Spaßbieter unterwegs sind, möchte ich die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen und überlege hier das sinnvollste weitere Vorgehen.

Der Käufer dürfte sich ja mittlerweile in Annahmeverzug befinden, der Nachnahmeversand fand ja auf seinen Wunsch hin statt.

Kann ich in diesem Fall den Kaufbetrag incl. Versandkosten per Mahnbescheid geltend machen ?

Es war ja Vorauskasse vereinbart, der Versand meinerseits ist erfolgt. Das heisst, die Forderung hängt von einer Gegenleistung ab, die aber erbracht ist. Denn mit Übergabe an das Transportunternehmen habe ich meinen Teil des Kaufvertrages erfüllt.

Da m.m.n. bereits Annahmeverzug vorliegt, erübrigt sich eigentlich auch eine weitere Mahnung.

Mich würden hierzu Eure Meinungen interessieren.

- Kann ich in diesem Fall den Kaufbetrag per Mahnbescheid geltend machen ?
- Ist trotz Annahmeverzug eine weitere Mahnung notwendig um nicht auf den Kosten des Mahnbescheides sitzen zu bleiben ?

Vielen Dank für eure Einschätzungen









-----------------
" "

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von sala am 20.11.2014 10:07

Kann ich in diesem Fall den Kaufbetrag incl. Versandkosten per Mahnbescheid geltend machen ?

Ja, kannst du


quote:
von sala am 20.11.2014 10:07

- Kann ich in diesem Fall den Kaufbetrag per Mahnbescheid geltend machen ?

Ja, kannst du

quote:
von sala am 20.11.2014 10:07

- Ist trotz Annahmeverzug eine weitere Mahnung notwendig um nicht auf den Kosten des Mahnbescheides sitzen zu bleiben ?

Nein, siehe § 286 Abs. 2 Punkt 2 BGB

-----------------
""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zusatzhinweis: Der Kaufvertrag ist wirksam.- Das heißt: Du lagerst die Kamera (am besten Karton ungeöffnet) einfach bei dir ein und bietest an gegen zusätzliche Vorauszahlung der Portokosten die Kamera erneut zu versenden bzw. bietest an, dass er sie sich nun abholen kann bei dir.

-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Ein Anspruch kann nur dann im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, wenn er nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht worden ist (vgl. § 688 II Nr. 2 ZPO ). Dies müssen Sie als Antragsteller im Antrag bestätigen (vgl. § 690 I Nr. 4 ZPO ).

Hier muss die Gegenleistung (Übereignung der Kamera) jedoch erst noch von Ihnen erbracht werden, so dass Sie einen MB nur mit falschen Angaben erhalten könnten.

Die Konsequenz wäre, dass keine verjährungshemmende Wirkung eintreten würde (wäre aktuell auch nicht weiter schlimm für Sie, da noch genügend Zeit besteht), aber Sie würden auf den Gerichtskosten sitzenbleiben, wenn der Schuldner nach Erhalt des MBs sofort bezahlt (vereinb. Kaufpreis!).

Es bleibt Ihnen daher nur die Zahlungsklage!

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sala
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:
Hier muss die Gegenleistung (Übereignung der Kamera) jedoch erst noch von Ihnen erbracht werden, so dass Sie einen MB nur mit falschen Angaben erhalten könnten.


Das ist genau der Punkt.

M.m.n ist die Gegenleistung erbracht. Bei einem Privatverkauf habe ich meinen Teil des Kaufvertrages erfüllt, sobald ich den entsprechenden Artikel ausreichend Verpackt an das vereinbarte Transportunternehmen übergeben habe. Somit ist meine "Gegenleistung" erbracht.

Das der Käufer die Sendung nicht abholt, was ja einer Annahmeverweigerung gleichkommt, ist dann eigentlich sein Problem.

Nur mal ein Gedankenspiel.

Angenommen, es wäre keine Vorauskasse vereinbart gewesen und ich hätte die Camera verschickt. Die Sendung geht verloren und der Käufer zahlt darufhin nicht. Dann könnte ich in diesem Fall den Kaufbetrag per Mahnbescheid einfordern, (die Ansprüche an die Transportversicherung müsste ich natürlich abtreten) denn meine Leistung wäre in diesem Fall erbracht.

Aber eigentlich ist das in meinem Fall mit Nachnahmesendung ja nicht anders. Das die Camera jetzt wieder bei mir gelandet ist, liegt ja in der Verantwortung des Käufers, da er sie nicht angenommen bzw. abgeholt hat.

Also zusammenfassend. Meine Leistung ist erbracht, damit müsste ich doch den Betrag per Mahnbescheid einfordern können. Rubrik: hängt von einer Gegenleistung ab, die jedoch erbracht ist.

Oder sehe ich das falsch ?



-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pommes01
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

Wie ist denn der Fall ausgegangen? Ich habe exakt das gleiche Problem

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

(hast sich erledigt)

LG

Ally

-- Editiert von Ally McBeal am 21.01.2018 22:24

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altermannmithut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich klinke mich hier auch einmal mit ein. Bei mir ist der Fall ganz ähnlich. Der Käufer(Ebay) hat die Sendung nicht abgeholt und sie ist wieder zurück bei mir.
Mir geht es weniger um die Ware, die kann ich auch anderweitig veräußern als um die mir entstandenen Kosten. Ebaygebühren und vor allem die Portogebühren. Ein DHL-Paket mir Nachnahme kostet schnell an die 15,-.
Diese Auslagen möchte ich gerne erstattet haben. Wie stelle ich das denn am geschicktesten an?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sala
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

ich habe gerade gesehen, dass meine Frage nach Jahren nochmal aufgegriffen wurde. Daher kurz, zu was ich mich damals entschieden habe.

Ich habe kurz den gesunden Menschenverstand eingeschaltet und beschlossen, schlechtem Geld nicht noch gutes hinterher zu werfen, also die Sache auf sich beruhen zu lassen. Hat mich zwar wahnsinnig geärgert, aber ich hätte Zeit, Geld und Nerven investieren müssen, um hier weiter vor zu gehen. Und das bei sehr ungewissem Ausgang.

Von daher meine Empfelung: Abhaken und Nachnahme zukünftig nicht mehr anbieten.

Viele Grüße
Sala

-- Editiert von sala am 21.02.2018 16:27

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von altermannmithut):
Wie stelle ich das denn am geschicktesten an?


Wie in allen ander Fällen, bei denen man von einem anderen etwas möchte, auch.

Man setzt den vermeindlich Zahlungspflichtigen nachweisbar in Verzug, beantragt nach Fristablauf einen Mahnbescheid oder klagt.


Ich tendiere allerdings eher zu dem von Sala eingeschlagenen Weg, dass ist in der Regel schlauer.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altermannmithut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde den Fall gerne auf sich beruhen lassen aber der Käufer beharrt auf einem erneuten Versand per Nachnahme. Mit den erneuten Kosten würden alleine die Auslagen von mir den Kaufbetrag übersteigen. Dazu steht ja noch die negative Bewertung im Raum, die mich eigentlich noch mehr Ärgern würde das die paar Euro. Perfide dabei ist auch, das der Käufer bereits einen entsprechenden Fall auf Ebay eröffnet hat und mich damit quasi in Lieferverzug gesetzt hat. Durch das Dialogsystem habe ich fast gar keine Möglichkeit die Situation entsprechend zu klären. Stattdessen kann ich dem Käufer den Kaufbetrag wieder gutschreiben (ich habe bekanntlich noch gar keine Zahlung erhalten) oder bitten den Kauf abzubrechen (was ebenfalls einen entsprechenden Eintrag in meinem Verkäuferportal zur folge hätte). Das ist alles nicht dramatisch aber es ärgert mich und das Verhalten des Käufers macht mich sauer.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Tag,

was ist von Vorschlag zu halten?

Ich schreibe den Käufer per Einschreiben / Rückschein an mit der Bitte, den fälligen Betrag + Versandkosten bis zum [Kalenderdatum] zu überweisen oder gegen Barzahlung bis zum [Kalenderdatum] abzuholen. Ferner teile ich ihm mit, dass ich bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist einen Anwalt mit meiner Interessensvertretung beauftrage und dass der Käufer die hieraus entstehenden Kosten als Verzugsschaden tragen muss.
Falls das Einschreiben nicht abgeholt wird, geht das Schreiben noch einmal per Einwurf-Einschreiben heraus.

Liege ich damit auf der sicheren Seite?

Viele Grüße

Nervin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Nervin):
Liege ich damit auf der sicheren Seite?


M.E. nein, da Im Auktionstext folgendes angegeben wurde:

Zitat (von sala):
Zahlung per Vorauskasse durch Banküberweisung. Versand per Nachnahme bei Kostenübernahme durch den Käufer möglich. Keine Zahlung per Paypal.


Hier geht es doch um die erneuten Versandkosten. Du willst aber jetzt nachträglich auch die Bezahlmöglichkeiten einschränken und dass offensichtlich gegen den erklärten Willen des Käufers. Die Erweiterung der Optionen um Barzahlung bei Abholung ist unkritisch.

Das Vorgehen an sich ist ok.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von altermannmithut):
Ich klinke mich hier auch einmal mit ein.

Schlechte Idee ...



Zitat (von Nervin):
Falls das Einschreiben nicht abgeholt wird, geht das Schreiben noch einmal per Einwurf-Einschreiben heraus.

Warum der Umweg und nicht direkt Einwurf-Einschreiben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.341 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen