Nachmieter abgelehnt, da keine Neuvermietung

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
gs123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Nachmieter abgelehnt, da keine Neuvermietung

Hallo zusammen,

ich habe meine Wohnung Ende Dezember zum 31. März gekündigt.
Ich möchte jedoch bereits Ende Februar ausziehen (auch nur bis dann Miete zahlen) und bin bereit, einen Nachmieter zu suchen.
Jedoch lehnt der Vermieter diesen Vorschlag ab, da er die Wohnung vorerst nicht mehr vermieten möchte. Er plant größere Veränderungen im Haus - viele Wohnungen stehen bereits leer.
Er sagt, ich muss entsprechend die Miete bis Ende März zahlen.

Ist die Aussage des Vermieters korrekt oder kann ich die Mietzahlung Ende Februar einstellen, da der Vermieter die angebote Nachmieter-Suche nicht annehmen möchte?

Ich danke im Voraus für die Unterstützung!

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Haben Sie eine Nachmieterklausel im Vertrag?

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

@gs123mitglied

Worauf stützen Sie Ihre Auffassung das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden zu können ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Worauf stützen Sie Ihre Auffassung das Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden zu können ?


Vermutlich auf dieses nicht tot zu kriegende MÄRCHEN von den 3 Nachmietern.

@ gs123mitglied

Selbst wenn der Vermieter wieder vermieten wollte müßte er keinen von Dir vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren. Weder den berühmt-berüchtigten 3. noch den 300sten.

Du hast einen Mietvertrag und der ist bis zu letzten Tag, dem 31.3.15, zu erfüllen PUNKT

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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

@gs123mitglied

wie viele Wohnungen hat das Haus und wie viele stehen schon leer ?
Es entspricht vermutlich nicht dem Vertragswillen (und damit der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages) eines Mieters in einem Hause zu wohnen, in welchen 90% der Wohnungen leer stehen und nicht wieder vermietet werden.
Ein Ansatzpunkt könnte hier liegen, nicht aber die Frage mit dem Nachmieter.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Es entspricht vermutlich nicht dem Vertragswillen (und damit der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages) eines Mieters in einem Hause zu wohnen, in welchen 90% der Wohnungen leer stehen und nicht wieder vermietet werden.


Das ist aber kein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Kündigungsfrist muss daher eingehalten werden und somit ist das auch kein Ansatzpunkt dafür, die März-Miete nicht mehr bezahlen zu müssen.


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#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Das ist aber kein Grund für eine fristlose Kündigung


Ich denke, je nach Sachverhalt kann man das auch anders sehen.
Ist dazu Rechtsprechung oder Schriftentum bekannt ?

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#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ich sehe da keinen Ansatzpunkt. Seit wann geht es einen Mieter etwas an, wie viele der anderen Wohnungen vermietet sind, oder nicht? Seit wann rechtfertigt der mögliche Leerstand mehrerer Wohnungen eine vorfristige Vertragsbeendigung durch den Mieter? Solange das Haus mit allem versorgt ist, was man zum Wohnen braucht, also Heizung, Wasser, Strom, funktionierende Sanitäranlagen etc., geht die Belegung des Hauses den Mieter nix an.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist dazu Rechtsprechung oder Schriftentum bekannt ? <hr size=1 noshade>


BGB § 573c Abs. 1

Unter § 543 und 569 steht nichts von fristloser Kündigung oder Verkürzung der Kündigungsfrist weil der Vermieter nicht mehr vermieten möchte. Denn um nichts anderes geht es in der Frage.


Wenn Du aber eine Rechtsprechung oder ein Schriftentum (was ist das überhaupt?) kennst die/das etwa anderes sagt lass es uns wissen.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Fachkommentare, Bücher usw. nennt man auch Schriftentum.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Fachkommentare, Bücher usw. nennt man auch Schriftentum.


Na dann lies/studier diese mal. Besonders das BGB bzw. die von mir genannten Paragrafen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Ich zitiere mal aus einem veröffentlichten Vortrag von Sternel (vielleicht sagt der Name etwas) zum Thema Mieterrecht bei Leerstand und veränderte Geschäftsgrundlage. Auch wenn der Schwerpunkt der Aussagen sich mit der Frage befasst, ob dem Vermieter ein Kündigungsrecht zusteht, lese ich einige Aussagen welche für eine vorzeitige Kündigung des Mieters wegen des vom Vermieter herbeigeführtem Wegfalls der Geschäftsgrundlage sprechen.

quote:<hr size=1 noshade>c) Veränderte Geschäftsgrundlage
Eine Besonderheit der hier in Rede stehenden Fallgestaltung ist, dass der Anlass zum Rückbau oder Abriss nicht stets aus der wirtschaftlichen Sphäre des Vermieters herrührt. So kann Anlass ein strukturbedingter Leerstand sein, der außerhalb der Sphäre des Vermieters liegt und zur Aufhebung des Mietverhältnisses führt, weil das Gebäude aus wirtschaftlichen Gründen abgerissen werden muss. Dies könnte unter dem Gesichtspunkt
der veränderten Geschäftsgrundlage zu werten sein, die letztlich zur Auflösung
des Mietverhältnisses führen kann. Gegenüber der Regelung in § 313 Abs. 3 BGB wäre diejenige in § 573 Abs. 1 BGB die speziellere.
Als Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Mietvertrages käme die in etwa gleichbleibende Belegungssituation auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt in Betracht. Ob insoweit eine einschneidende Veränderung stattgefunden hat, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Allein die Leerstandsquote des einzelnen Wohnungsunternehmens, aber auch in der Region ist nicht
genügend aussagekräftig. Eine differenzierte Betrachtung ergibt nämlich, dass die überregionale Wanderung von Ost nach West nur zu Beginn der neunziger Jahre signifikant war, dass dem Bevölkerungsschwund insbesondere im sog. Beitrittsgebiet ein erheblicher Anstieg der Zahl der Haushalte gegenübersteht und dass eine heute verfehlt erscheinende Wohnungspolitik der neunziger Jahre eine Sogwirkung der Bewohnerschaft auf die Peripherie oder das Umland der größeren Städte entfachte. Handelt es sich um marktspezifische, insbesondere konjunkturelle Veränderungen, so wird man sie dem Vermietungsrisiko zuzurechnen haben, so dass sich hieraus auch
kein Aufhebungs- bzw. Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB ergibt. Das gilt insbesondere für die Fälle des Leerziehen von Wohngebäuden, um nach Abriss zu einer rentierlicheren Nutzung zu gelangen.
Verursacht der Vermieter den Leerstand selbst, ohne dass er gezwungen wäre, lediglich auf eine allgemeine Strukturänderung zu reagieren, so hat er die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn er mit seinen Maßnahmen wirtschaftlich sinnvolle Ziele verfolgt. In
diesen Fällen kann eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs , 2 Nr. 3 BGB in Betracht kommen, nicht aber eine Kündigung, die auf einem strukturbedingten Leerstand basiert. Das Unterscheidungsmerkmal ist, ob der Eigentümer/Vermieter mit der Verursachung des Leerstandes unternehmerisch agiert oder ob er auf den strukturbedingten Leerstand nur reagiert bzw. die Strukturänderungen zwingender Anlass sind, Wohnungsbestände
„freizuziehen". <hr size=1 noshade>


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-- Editiert Spezi-2 am 08.01.2015 18:36

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Der Vermieter verursacht doch nicht den Leerstand, sondern der Mieter, der vorzeitig ausgezogen ist. Ist doch ein völlig anderer Fall, der hier angeführt wird.

wirdwerden

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#13
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Es entspricht vermutlich nicht dem Vertragswillen (und damit der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages) eines Mieters in einem Hause zu wohnen, in welchen 90% der Wohnungen leer stehen und nicht wieder vermietet werden.

bis Ende Februar stört das den Mieter aber noch nicht, nur den Monat danach, oder wie?

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

doch lies mal richtig.

Zitat:
da er die Wohnung vorerst nicht mehr vermieten möchte. Er plant größere Veränderungen im Haus - viele Wohnungen stehen bereits leer.

Er will doch nicht vermieten, sondern umfassend renovieren.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

-- Editiert Spezi-2 am 08.01.2015 19:10

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nochmals etwas deutlicher: der Vermieter muss keinen Nachmieter akzeptieren. Und zwar einerlei, wie die Situation ist. Das ist bereits geschrieben worden. Und nur, weil er nach Ende der Kündigungszeit nicht mehr vermieten will, kann er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er nach Ende der Zeit noch vermieten wollte. Und es kann ihm nicht zugemutet werden, einen Nachmieter, den er nicht akzeptieren muss, aufzunehmen, nur weil er irgendwann modernisieren will.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>doch lies mal richtig <hr size=1 noshade>


Diesen Hinweis solltest Du selbst beherzigen.

Das Zitat von Dir aus dem Sternel bezieht sich auf die Möglichkeit für den Vermieter , bei hohem Leerstand dem Mieter zu kündigen. In umgekehrter Richtung muss man so etwas nicht betrachten, da ein Mieter sowieso jederzeit ohne Begründung kündigen kann.

Von Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist dagegen auch in dem zitierten Artikel keine Rede. Vielmehr bezieht sich Sternel ausdrücklich auf den § 573 BGB , der den Fall eine fristgerechten Kündigung behandelt.

Es bleibt dabei, dass es nicht den geringsten Ansatz dafür gibt, dass der Mieter die Kündigungsfrist nicht einhalten müsste.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Es bleibt dabei, dass es nicht den geringsten Ansatz dafür gibt, dass der Mieter die Kündigungsfrist nicht einhalten müsste.


Den Ansatz gibt es schon, nur haben es (wenn überhaupt) bisher nur wenig versucht, damit zu argumentieren.
Die Chancen sind nicht so groß, aber nicht bei null.
Es kommt auf die Einzelheiten an.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Den Ansatz gibt es schon <hr size=1 noshade>


Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit Deinem Ansatz eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB oder § 569 BGB möglich wäre. Bist Du ernsthaft anderer Auffassung?

Ob eine fristgemäße Kündigung mit Deinem Ansatz möglich wäre, braucht nicht geprüft zu werden, da eine fristgemäße Kündigung ganz ohne Begründung für den Mieter sowieso möglich ist und dem Mieter im konkreten Fall nicht weiter hilft, da er ja bereits fristgerecht gekündigt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Die Chancen sind nicht so groß, aber nicht bei null. <hr size=1 noshade>


Doch, die Chancen für eine wirksame fristlose Kündigung durch den Mieter auf Basis Deines Ansatzes sind gleich null. Auf die Einzelheiten kommt es nicht an.

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#19
 Von 
gs123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die zahlreichen Antworten.
In dem Haus ist ca. 50% Leerstand.
Leider ist in meinem Mietvertrag die Möglichkeit des Stellen eines Nachmieters nicht erwähnt.
Nach etwas Recherche war ich davon ausgegangen, dass das Vorschlagen von 3 Kandidaten dennoch möglich wäre. Aber offensichtlich ist dies ein Gerücht...
Ich werde also wohl bis Ende März Miete zahlen müssen.

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