Nachlassregelung einer Mietwohnung

6. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
guest123-1318
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassregelung einer Mietwohnung

Hallo zusammen,

vor wenigen Tagen ist unserer Mutter verstorben. Da die Mietwohnung nun gekündigt werden müsste, stellt sich mir die Frage, wie es mit der Kündigungsfrist und der abschließenden Renovierung aussieht. Im Mietvertrag ist die Kündigung im Todsfall nicht erwähnt und die Wohnung wurde im renovierten Zustand übergeben.
Die Wohnungsgesellschaft hat uns mitgeteilt, daß die Kündigungsfrist im Todesfall drei Monate beträgt und die Wohnung durch uns renoviert werden muss.
Gilt hier nicht das außerordentliche Kündigungsrecht? Ich habe von einem neuen Gesetz gehört, daß die Renovierung nicht mehr zwangsläufig durchgeführt werden muss!?

Vielen Dank und viele Grüße,
holliwood77

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Hallo Holliwood77,
erst einmal mein Beileid zum Verlust.
Es gibt keine außerordentliche Kündigungsfrist für den Todesfall, aber manchmal wird schneller ein neuer Mieter gefunden und ihr seid die Mietzahlungen dann los.
Bei der Renovierung kommt es darauf an, welche Klauseln im Mietvertrag stehen. Sind dort fest Abständen genannt, seid ihr fein raus. Steht dort aber "Wohnung ist renoviert zurückzugeben" sieht es anders aus.
Ich würde einfach die Gesellschaft bitten, vorab mit euch eine Wohnungsbegehung zu machen, um zu klären, welche Arbeiten die von euch erwarten. Vielleicht sind die ja auch kulant.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47635 Beiträge, 16838x hilfreich)

Man hat schon ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter verstirbt. Die Kündigungsfrist beträgt aber auch in dem Fall 3 Monate.

Das außerordentliche Recht zur Kündigung bringt also nur dann einen Vorteil, wenn es sich um einen Zeitmietvertrag oder einen Mietvertrag mit Kündigungsausschluss handelt.

Die Vereinbarungen aus dem Mietvertrag müssen von den Erben dabei eingehalten werden. Es steht Euch natürlich frei, zu prüfen ob die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen überhaupt gültig ist.

Es handelt sich hierbei nicht um ein neues Gesetz, sondern um entsprechende Urteile des BGH zu den Schönheitsreparaturen.

Die Frage, ob die vereinbarte Klausel gültig ist, gehört allerdings in das Forum Mietrecht. Die genaue Formulierung im Mietvertrag ist dabei wichtig.

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