Nachehelicher Unterhalt- nur bei ehebedingtem Nachteil für die Berufsausübung

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Die ehebedingten Nachteile für die Berufsausübung müssen auf der tatsächlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung beruhen

Die Voraussetzungen für die Zahlung von nachehlichem Unterhalt haben sich seit der Unterhaltsreform Anfang 2008 verändert.

Die Eheleute sind seit dem stärker verpflichtet, möglichst bald wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Nur bei sog. ehebedingten Nachteilen, welche zu Erwerbsnachteilen bei dem Unterhaltsberechtigten führten, besteht eine Ausgleichspflicht des Unterhaltsschuldners.

Ehebedingte Nachteile sind insbesondere solche, welche aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung entstanden sind. 

Hierzu ein Auszug aus einem aktuellen Urteil des BGH vom 16.02.2011

Urteil vom 16.02.2011 - XII ZR 108/09 : BGB § 1578b

1. Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2010, 2059 = FuR 2011, 100).

2. Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.