Nachbar will uns verklagen

13. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)
Nachbar will uns verklagen

Unser neuer grüner Maschendrahtzaun ist ihm zu niedrig (nur 80 cm hoch). Wir haben den freiwillig letztes Jahr errichtet und vorher angekündigt, dass wir nicht so einen hohen Zaun errichten wollen. Er selbst hat kurz zuvor auch nur einen 1m hohen Zaun errichtet. Angeblich müsse unser Zaun mind. 1.25 m hoch sein. Kann er von uns einen so hohen Zaun verlangen? Wir empfinden das als reine Schikane.

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"Viele Grüße Jacqueline"

Ärgert der Nachbar?

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15 Antworten
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#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Einfriedung von Grundstücken sollten Sie unbedingt das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes zu Rate ziehen.(Bauamt)

Wo eine gesetzliche Regelung fehlt, müssen Sie sich mit Ihrem Nachbarn einigen.

Allgemein Regeln:
Ein Zaun muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden.
Ein Grenzabstand zum Nachbargrund ist jedoch nicht einzuhalten, denn die Bauordnungen der Länder schreiben dies nur für die Errichtung von Gebäuden vor. Nur wer sich mit seinem Nachbarn einigt, darf die Einfriedung auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen.

Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsüblichkeit. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 - 1,3 m hoher Zaun aus festem Maschendraht je nach Landesrecht als ortsüblich. Erforderlichenfalls muss die Einfriedung verstärkt oder erhöht werden, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten.

Entscheiden sich die Nachbarn, einen (gemeinsamen) Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass beide Eigentümer gemeinschaftlich berechtigt sind, die Einrichtung zu nutzen und beide zu gleichen Teilen verpflichtet sind, die Unterhaltskosten zu tragen (§§ 921 , 922 BGB ).

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#2
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

an Odil, erstmal vielen Dank, aber was gilt als Einigung? Wir hatten ihn doch mündlich informiert und der Nachbar hat nichts eingewendet. Außerdem was ist mit seinem Zaun, der müßte laut Nachbarrecht ja dann wohl auch 1,2 m hoch sein. Er hat zudem entlang unseres Zaunes eine ca. 2 m hohe Thujahecke zu stehen, welchen Schutz soll denn unser Zaun da überhaupt bieten? es dürfte doch wohl egal sein, ob der Zaun 40 cm höher ausfällt. Und noch etwas möchte ich mitteilen, er hat sein Grundstück, was zu unserer Seite abfiel, um ca. 20-30 cm erhöht, wodurch unser Zaun jetzt noch niedriger wirkt.
Außerdem habe ich gelesen, dass es darauf ankommt, ob er den Zaun verlangt oder nicht. Wir haben schließlich den Zaun freiwillig errichtet, ohne dass er uns dazu aufgefordert hätte. Vorher war ein etwas höherer Maschendrahtzaun von unseren Vorgängern errichtet worden.

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"Viele Grüße Jacqueline"

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Dem Nachbarn scheint es um etwas anderes
zu gehen. Vielleicht will er einen alten Ärger übereuch loswerden. Ich würde die Drohung erstmal nicht zu ernst nehmen. Erst einmal abwarten.
Und wenn er selbst einen Zaun hat der niedriger ist, ist das ohnehin nicht zu verstehen.

Hat er bei der Erdaufschüttung die Vorschriften eingehalten?
_______________________________________
Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Welcher Grenzabstand ist mit Aufschüttungen einzuhalten?
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Für Aufschichtungen , die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt. Vgl. § 31 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen.


________
und wegen der Unterschiede in den Bundesländern schau mal unter dem Link nach:

http://www.ratgeberrecht.de/index/stindex3.html

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#4
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

Vielen Dank von Odil,
Es hat uns schon der Anwalt des Nachbarn angeschrieben, wir haben darauf nicht reagiert und warten ab.
Der Nachbar sucht krampfhaft Streit. Mit seinen anderen Nachbarn hat er auch Streit. Er verlangt von uns noch mehr, will z.B. dass wir all unsere Bäume und Sträucher auf 2 m Höhe kürzen, obwohl der Anspruch längst verjährt ist. Er hat sein Grundstück mit Haus erst vor ca. 4 Jahren in einer Zwangsversteigerung erworben. Wir haben unser Grundstück bereits 1996 erworben, da waren die Bäume und Sträucher schon längst über 2 m. Wir können schließlich nichts dafür, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten wurden und die Vorgänger nicht die Beseitigung oder Kürzung verlangt haben.
Zu der Anböschung, die beginnt an unserem Zaun, die Erde steigt ab da langsam an.
Der Ärger fing damals an, wo der Nachbar seine Garage an unsere Grenze gebaut hat. Unser Zaun stand angeblich 10 cm zu weit auf seinem Grundstück. Eine amtliche Vermessung hat er aber aus Kostengründen nicht beauftragt. Wir haben dann natürlich unseren alten Zaun in Höhe seiner Garage entfernen müssen und daraufhin beschlossen den gesamten Zaun zu erneuern. Der Rest ist ja bekannt. Der alte Zaun stand übrigens nur an einigen Stellen auf seinem Grundstück und auch keine 10 cm. Der wurde ja auch nicht von uns gesetzt.

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#5
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Was will der Nachbar?
Du musst überhaupt keinen Zaun haben.
Er könnte nur Abhilfe verlangen, wenn dein Zaun zu hoch ist.
Wenn ihm deiner nicht gefällt, soll er auf seinem Gründstück einen nach seinem Geschmack errichten.

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#6
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

Hallo Alida,
Wenn ich das richtig verstehe, muss ich nur einen Grenzzaun errichten, wenn der Nachbar es fordert. Kann er aber, nachdem ich von mir aus einen Zaun setze, einen ortsüblichen Zaun verlangen, weil ihm meiner zu niedrig ist?
in unserer Siedlung

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#7
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Du musst meiner Meinung nach gar keinen Zaun setzen. Daher kann er auch keinen fordern. Er kann nur etwas unternehmen, wenn dein Zaun zu hoch ist.

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#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo alida ! das stimmt nicht!

Wenn die Nachbarn sich einig sind, geht es
ja oft auch ohne Zaun.

Aber:
Der Zaun
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Wirkt der Nachbar nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung des Zaunes mit, so kann der Eigentümer den Zaun allein errichten und vom Nachbarn anteilige Kostenerstattung verlangen. Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Zäune, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen, nicht aber für Zäune oder ähnliche Abgrenzungen, die ein Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf seinem eigenen Grundstück errichtet.
Ausnahme: Ein Anspruch auf Einfriedung besteht nicht, wenn Gebäude (etwa die Garage) entlang der Grundstücksgrenze stehen, wenn dies nach Bebauungsplänen oder Ortssatzungen unzulässig ist oder wenn sie in der Nachbarschaft nicht üblich ist.

Ausführung: Falls Bebauungspläne oder Ortssatzungen Vorschriften über die Beschaffenheit der Einfriedung enthalten, sind diese zu beachten. Andernfalls können sich die Nachbarn z.B. auf Hecke, Mauer oder Zaun einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedung oder, wenn keine ortsüblich ist, eine 1,20 m hohe Einfriedung verlangen. Die Bauweise schreibt das Gesetz nicht vor. Wenn jedoch von dem einen Grundstück Beeinträchtigungen auf das andere Grundstück ausgehen, können Sonderregeln eingreifen.

Kosten: Die Kosten tragen beide Eigentümer zu gleichen Teilen.

Weiter zu beachten: Manche Eigentümer wollen ihr Grundstück stärker gegen Einblicke schützen, als das die ortsübliche Einfriedung tut. sie errichten daher entlang der Grenze auf ihrem eigenen Grundstück hohe Sichtblenden. Für diese sind die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes nicht anwendbar. Nach der allgemeinen Regelung des § 903 BGB darf zwar jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.

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#9
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)


Das Nachbarschaftsrecht in NRW - Kurzfassung

Allgemeine Hinweise

Bei den heutigen Grundstückspreisen sind viele Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke recht klein und grenzen an ebenso kleine Nachbargrundstücke. Wo Menschen eng zusammenleben, muss jeder Rücksicht nehmen. Das gilt auch an der Gartengrenze.


Alle Eigentümer eines Hausgrundstückes sollten daher wissen, wie sie nach dem Gesetz bei der Gestaltung und Pflege ihres Gartens auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und welche Rücksichten sie von ihrem Nachbarn verlangen können.


Das bedeutet nicht, daß man in jedem Fall stur verlangen soll, die Nachbarn mögen jeden Buchstaben des Gesetzes beachten. Bei schmalen Reihenhausgrundstücken ist manch sinnvolle Gestaltung des Hausgartens nicht möglich,wenn alle vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzen eingehalten werden. Hier kann es empfehlenswert sein, dass sich die Nachbarn über eine sinnvolle Bepflanzung an der Grundstücksgrenze einigen. Im Streitfall wird häufig das Schiedsamt ohne Einschaltung der Gerichte und ohne große Kosten auf Antrag eines der Beteiligten eine Einigung vermitteln können. Name und Adresse der zuständigen Schiedsperson erfährt man bei der Gemeindeverwaltung oder dem Amtsgericht.


Einigen sich die Nachbarn vor der Schiedsperson nicht, werden die Zivilgerichte den Streit entscheiden müssen, falls nicht einer der Beteiligten im Interesse des weiteren Zusammenlebens doch noch nachgibt.


Die Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich zunächst in dem für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und hier vor allem in den §§ 903 bis 924 und 1004. Weitere Fragen haben die Länder in Landesgesetzen geregelt, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten und sich in Einzelheiten unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.


Hier sollen nur Vorschriften behandelt werden, die in Nordrhein Westfalen an der Grenze zwischen zwei bebauten Grundstücken gelten, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und Wohnzwecken dienen. An den Grundstücksgrenzen zu Gewerbegrundstücken, zu landwirtschaftlich, erwerbs- sowie kleingärtnerisch genutzten Flächen, zu Wald oder öffentlichen Verkehrsflächen gelten zum Teil andere Regeln.


Die Einfriedung


Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer ist verpflichtet, zusammen mit den Nachbarn eine Einfriedigung – etwa einen Zaun, eine Mauer, eine Hecke - auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur Partei dies verlangt. Wirkt die Nachbarpartei nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedigung mit, so kann die der Eigentümerin oder der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Diese und die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Einfriedigungen, die unmittelbar auf der Grenze stehen und zwei Grundstücke teilen, nicht aber für solche Abgrenzungen, die Grundstückeseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten.

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#10
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

nochmal zu unserem Zaun, wir haben den ohne Aufforderung auf unserem Grundstück also an der Grenze errichtet. Wir alleine tragen deshalb die Kosten. Meine Frage war , wie sieht eine Einigung konkret aus? Der Nachbar wird sagen wir hätten uns nicht geeinigt, wir sagen er war mit einem niedrigeren Zaun einverstanden. Schriftlich haben wir das Allles nicht.
Zweitens kam der Nachbar erst nach Errichtung unseres Zaunes an und wollte einen höheren. Jeder ist bei uns für den rechten Zaun zuständig.

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#11
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Weißt was: geh doch zu Stafen Raab! Da war doch schon mal was mit ´nem "Maschendrahtzaun" - oder :)


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"Julchen"

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#12
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Laß ihn klagen. Macht gar nichts.
Wenn er es anders haben will als
mündlich abgemacht, so muss er
das Kostenrisiko einer Klage erst einmal
tragen.
Außerdem wird dann ja sicher auch die Erdaufschüttung, die zu nah an Eurer Grenze
ist zu beurteilen sein.
Wenn ihr Pech habt werdet ihr verklagt,
einen neuen Zaun zu setzen.
Sehr wahrscheinlich wird er aber gar nicht klagen, sondern will euch nur unter Druck
setzen.
Tut ihm nicht den Gefallen und ärgert Euch.
Denkt an schönere Dinge :)

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#13
 Von 
IBJ
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 17x hilfreich)

...und wenn er dann mal klagt, lasst eine Gegenklage, wegen der Auffüllung erstellen und verlangt die amtliche Vermessung der Garage. Wer weiß denn wirklich wo die steht?

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#14
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

Danke Odil, ich würde gerne an schönere Dinge denken, aber ich glaube der Nachbar macht nicht nur Druck. Er hat ja auch nicht nur am Zaun etwas auszusetzen, sondern fordert auch den Rückschnitt unserer zu dicht gepflanzten Bäume und Sträucher, obwohl diese Bestandsschutz haben. Leider hat er schon ohne unser Einverständnis Äste abgeschnitten. Dem Nachbar ist alles zuzutrauen. Er nimmt auf uns keine Rücksicht, sondern beharrt auf seinen Ansichten.

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"Viele Grüße Jacqueline"

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#15
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

Brauche dringend Hilfe, der Nachbar hat am letzten Freitag in unserem Beisein einen großen Ast (Überhang) abgeschnitten, obwohl wir damit nicht einverstanden sind, weil er ihn in der Nutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt. Angeblich könnte er sein Haus beschädigen. Der Haselnußstrauch ist ca. 20 Jahre alt und ca. 10 m hoch, er ist von unseren Vorbesitzern zu dicht an die Grenze gepflanzt worden. Die 5 Jahresfrist ist daher abgelaufen. Was können wir tun, ihn auf Unterlassung verklagen?. Sollten wir die Klage abwarten, wenn der Nachbar schon Eigenmacht ausübt?

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"Viele Grüße Jacqueline"

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