Seit etwa zwei Jahren hat ein Nachbar einen Frosch in seinem Teich, wohl wissend, daß er dadurch bei uns im Haus u.a. nachts den Schlaf stört. Da er in seinem Haus die Schlafzimmer zur abgewandten Seite hat, stört es ihn natürlich nicht. In unserem Haus liegen sie Schlafzimmer alle zu der Seite, von wo aus man seinen Teich sehen kann. Da auch einige bei uns in der Familie einen eher leichteren Schlaf haben, ist es teilweise unmöglich, nachts ruhig zu schlafen. Selbst einige Diskussionen mit ihm haben zu keinem akzeptablen Ergebnis geführt, da er in manchen Dingen recht stur ist. Bedingt dadurch hat sich auch seine Frau von ihm getrennt, aber das nur nebenbei. Da mein Vater auch so noch gesundheitlich angeschlagen ist, belastet ihn das zu alledem noch doppelt.
Was kann man dagagen rechtlich unternehmen? Es geht langfristig nämlich stark auf die Gesundheit, wenn man in den Sommermonaten nachts kaum Schlaf findet... ;-)
Ich würde mich über Anregungen und Tips freuen!
Gruß
Tobias
Nachbar stört absichtlich
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Hallo Tobias,
so nervig das Froschkonzert auch sein mag - mit etwas gutem Willen kann man ihm vielleicht auch etwas schönes abgewinnen - oder Oropax kaufen!
Nein im Ernst, Sie dürften es wohl recht schwer haben - solange es sich noch um einen Frosch handelt - dagegen vorzugehen.
Der Frosch genießt Artenschutz und der hat absoluten Vorrang. Alle europäischen Amphibienarten gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Es ist verboten, diese Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier und Larven wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. Froschgequake muß also grundsätzlich geduldet werden, auch dann, wenn es aus einem erst kürzlich angelegten Öko-Teich ertönt. Nur in extremen Fällen kann der sich gestört fühlende Nachbar allenfalls eine Umsiedelungsaktion verlangen. Hierfür benötigt er aber eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Wird diese nicht erteilt, gibt es keinerlei Ansprüche gegen den Biotopbesitzer. So der Bundesgerichtshof im Jahre 1992.
Der zulässige Lärmpegel liegt wohl bei 45 db - bei 64 db hat ein Nachbar schon mal eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedlung erhalten. Sie könnten also schon mal den Gesangspegel messen lassen.
Ansonsten bleibt nur noch das Storchennest auf dem Dach um sich dem Frosch auf natürlich Weise zu entledigen.
Viele Grüße Michael
Im Anhang noch ein aktueller Leitsatz einer BGH Entscheidung:
»a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.
b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.
c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.
d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.
e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/31.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 31 BNatSchG: Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"">§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG</a> in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.
g) Ist dagegen eine Ausnahme nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/31.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 31 BNatSchG: Aufbau und Schutz des Netzes "Natura 2000"">§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG</a> nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
.
h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.«
hallo,
habe vorhin unter www.spotlight.de einen ähnlichen beitrag gefunden....
dort haben sie dann ne frau dazu gesetzt und der frosch hat jetzt sein vergnügen und quakt viel weniger...
gruß bernd
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so ne Art: Natur bitte sofort, aber doch nicht vor der eigenen Haustür. Ich sehe vor meinem geistigen Auge den Nachbarn, wie er immer den Frosch malträtiert, damit der hemmungslos quakt.
Aber nun ernst: Ich vermute, dass der Frosch eingewandert ist, ohne dass der Nachbar etwas dafür kann. Dies passiert in 99% aller Froschfälle. Und die Idee von Bernd ist echt spitze. Nur: wie weiss ich jetzt wieder auf Anhieb, wer das weibsche ist?
Zeitgleich mit dem Gequake an einem schönen Abend ein Fläschle Wein mit dem Nachbarn hat bei mir Wunder gewirkt. Man steht Fröschle gleich viel aufgeschlossener gegenüber!
--- editiert vom Admin
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