Nachbar schneidet seit >10 Jahren keine Hecke

20. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)
Nachbar schneidet seit >10 Jahren keine Hecke

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Unser aktueller Nachbar ist im Jahr 1997 in das Haus eingezogen und hat dementsprechend auch die Vegetation im Garten übernommen. Jedoch wurde von Ihm seit mehr als 10 Jahren nicht mehr die Vegetation zur Grundstücksgrenze hin geschnitten.
Auf folgendem Bild ist dies (von unserer Seite aus fotografiert) gut zu sehen, die Grundstücksgrenze verläuft auf der Flucht der Holzpalisade:
http://s7.directupload.net/images/140820/5cqlz7fh.jpg
Die Thujas auf seiner Seite wachsen schon stark auf unser Grundstück.
Im Nachbarschaftsrecht ist der Grenzabstand mit der jeweiligen Höhe der Pflanze geregelt:

- 25 cm Hecken, die nicht höher als 1 Meter werden,
- 50 cm Hecken mit einer Höhe von 1,50 Meter,
- 75 cm Hecken bis zu 2 Meter Höhe, bei Hecken über 2 Meter Höhe erhöht sich der einzuhaltende Abstand um
das Maß der Mehrhöhe der Hecke (z.B.: 2,5 Meter Höhe = 1,25 Meter Abstand)

Aber dort ist auch aufgeführt:

Das Recht eines Grundstückeigentümers, die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Rebstöcken, Spaliervorrichtungen und Pergolen zu verlangen, die den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, ist zeitlich befristet. Nur innerhalb von 5 Jahren nach der Anpflanzung bzw. Errichtung kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Der Nachbar verliert seinen Anspruch auf Beseitigung, wenn er nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Anpflanzung/Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Hecken ist der Anspruch auf Zurückschneiden in gleicher Weise auf 5 Jahre befristet. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Höhe der Hecke das nach
dem Gesetz zulässige Maß überschreitet. Wenn sich der Nachbar innerhalb dieser genannten Frist nicht gegen die unzulässige Höhe der Anpflanzung durch Erhebung einer Klage wehrt, ist sein Anspruch auf Zurückschneiden erloschen.

Welchen Anspruch habe ich als Nachbar nach bereits 10 Jahren, den vorgeschriebenen Abstand vom Nachbarn einzuhalten. Dabei geht es mir nicht um die Höhe der Thuja oder des Baums, der ebenfalls auf dem Bild zu sehen ist, sondern ausschließlich um den Abstand zu unserem Grundstück oder minimum der Überhang der Pflanzen, also Thujas, auf unser Grundstück.

MfG und vielen Dank,

AnwohnerImVBB

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Im vorderen Bereich, dort wo die Gartenhütte steht, ist ein Sichtschutzzaun. Man kann schlecht erkennen, ob er nach der Hütte aufhört oder durchgängig unter den herüberwuchernden Büschen weiter verläuft. Im Grunde sollten Sie den Nachbarn auffordern, den Überwuchs binnen 14 Tagen zu beseitigen. Lassen Sie sich das bestätigen. Schauen Sie sich den genauen
Grenzverlauf an und spannen Sie, falls der Zaun nicht durchgehend ist, über den Grenzpunkt eine Markierung, damit ihr Nachbar auch sehen kann, wo genau der Grenzverlauf ist, und was er beschneiden muss.

Sollte er nach der Frist nichts hinsichtlich Rückschnitt unternommen haben, dürfen Sie entlang der Grenze auf Ihrem Grund den Überhang selbst abschneiden. Sie müssen den Abfall selbst entsorgen und dürfen den Grünschnitt nicht einfach über die Grenze werfen.

Betreten Sie ggf. den Grund des Nachbarn nur nach Aufforderung, sonst begehen Sie Hausfriedensbruch.

MfG

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Welchen Anspruch habe ich als Nachbar nach bereits 10 Jahren, den vorgeschriebenen Abstand vom Nachbarn einzuhalten. <hr size=1 noshade>

Gar keinen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo liebe Community!

Der Fall aus meinem ersten Beitrag ist immernoch aktuell. Wir (Mutter mit Kind) wohnen seit mehr als 10 Jahren in einem Einfamilienhaus, unser Nachbar wohnt ebenfalls in einem Einfamilienhaus. Wir besitzen eine gemeinsame Grenze, die im Gartenbereich durch einen 1 Meter hohen Maschendrahtzaun eingefriedet ist. Auf dem Nachbargrundstück stehen an dieser Grenze Thujas. Diese Thujas wurden in den letzten 10 Jahren nicht geschnitten, sodass sich mittlerweile extreme Astüberhänge von diesen Thujas auf unser Grundstück ergeben haben (http://s7.directupload.net/images/140820/5cqlz7fh.jpg).

Da der Nachbar eine sehr unangenehme und teilweise rücksichtslose Person ist, haben wir seit einigen Jahren den Kontakt zu ihm eingestellt. Im November 2012 haben wir ihn schriftlich gebeten, seine Thujas bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und ihm eine Frist bis März 2013 gegeben. Dies wurde von ihm sinngemäß beantwortet mit "Ich mach hier gar nichts".

Da wir es in diesem Jahr nicht länger hinnehmen wollten, haben wir uns an den Schiedsbeamten der Gemeinde gewandt, um eine außergerichtliche Lösung zur Wahrung der Grenze bzw. im besten Fall zur Einhaltung des erforderlichen Grenzabstand zu erreichen.
Wir hatten einen Termin bei diesem Schiedsbeamten und die Situation fotografisch festgehalten und ihm dargelegt.
Zur Klärung wurde sowohl an uns als auch an meinen Nachbarn eine Ladung des Schiedsbeamten verschickt, mit einem kleinen Vermerk, dass es um Überhänge von Hecken und den damit verbundenen Lichtbeschränkungen geht. Diese Ladung wurde von unserem Nachbarn als völliger Quatsch tituliert und in einem uns beleidigenden Brief an den Schiedsbeamten hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich weigert, etwas an der Grenze zu tun. Da er das komplette Schiedsverfahren als Witz und den Schiedsbeamten als dumm bezeichnet hat, hat der Schiedsbeamte in einer weiteren Ladung (Zweiter Versuch) auch einen erklärenden Brief an den Nachbarn geschickt und ausgedrückt, dass das Schiedsverfahren ein reguläres Verfahren vor dem Einleiten eines Gerichtsprozesses ist. Mit dem Versuch, einen zweiten Schlichtungstermin zustande kommen zu lassen, hatten wir gehofft, eine Lösung für die Grenzproblematik zu finden. Den zweiten Termin hat unser Nachbar aber auch kommentarlos verstreichen lassen, wodurch der Schiedsbeamte uns mitgeteilt hat, dass nach offiziellem Stand das Schiedsverfahren erstmal gescheitert ist. Er würde uns ein Protokoll verfassen, welches den Sachverhalt klar ausdrückt und das Verhalten des Nachbarn beschreibt. Nach diesem zweiten Termin hat sich der Nachbar bei dem Schiedsbeamten wieder gemeldet und ihn unabhängig von der eigentlichen Schlichtungssache angegriffen und seine Funktion in Frage gestellt. Außerdem hat er dem Schiedsbeamten Bilder zukommen lassen, die teilweise von unserem Grundstück aus gemacht worden sind (Hausfriedensbruch?).
Der Schiedsbeamte hat nach dieser Mitteilung des Nachbarn sich an uns gewendet und uns gesagt, dass er durch die persönlichen Angriffe des Nachbarn keinen Sinn für sich sieht, als unabhängige, neutrale Person mit dieser Person in Kontakt zu treten.
Die Hecken selbst zu schneiden ist für uns keine Option, der Nachbar behauptet, damals schon keinen Brief von uns mit der Aufforderung zum Schneiden der Hecke erhalten zu haben, er behauptet sogar weiter, den Brief des Schiedsbeamten erst nach dem zweiten Schlichtungstermin erhalten zu haben. Daher befürchten wir eher, dass auch nach umfangreicher Ankündigung der Nachbar Klage gegen uns Erheben wird, wenn wir die Überhänge der Thujas auf eigene Fauste beseitigen.
Wie ist das weitere Verfahren, wir würden zu einem Fachanwalt für Nachbarrecht gehen und uns beraten lassen. Wie wirkt sich das Verhalten des Nachbarn im Schiedsverfahren vor Gericht aus, lässt sich mit den Fotos, die eindeutig von unserem Grundstück aus gemacht worden sind, etwas wie eine Unterlassungserklärung erreichen?
Da es lediglich darum geht, unseren Nachbarn in die Pflicht zu nehmen, selbst für die Einhaltung der Grenze zu sorgen, wie groß ist der Erfolg eines solchen Verfahrens und trägt der Nachbar am Ende sogar sämtliche Kosten?

Vielen Dank für jede Antwort

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14x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie ist das weitere Verfahren, wir würden zu einem Fachanwalt für Nachbarrecht gehen und uns beraten lassen. <hr size=1 noshade>

Das wäre nicht schlecht.

Besondere Hoffnungen würde ich mir jedoch nicht machen, da die Überhänge der Hecken keine Lichtbeschränkungen verursachen können (ich nehme an das Grundstück zur rechten ist eures?)



quote:<hr size=1 noshade>Wie wirkt sich das Verhalten des Nachbarn im Schiedsverfahren vor Gericht aus, <hr size=1 noshade>

Es soll Richter geben die sdas nicht besonders gut finden ...



quote:<hr size=1 noshade>lässt sich mit den Fotos, die eindeutig von unserem Grundstück aus gemacht worden sind, etwas wie eine Unterlassungserklärung erreichen? <hr size=1 noshade>

Ja, da gibt es diverse Möglichkeiten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

quote:

Das wäre nicht schlecht.

Besondere Hoffnungen würde ich mir jedoch nicht machen, da die Überhänge der Hecken keine Lichtbeschränkungen verursachen können (ich nehme an das Grundstück zur rechten ist eures?)



Richtig, das Grundstück rechts ist unseres.
Aber mal abgesehen von Lichtbeschränkungen und weiteres, seine Thujas wachsen über auf unser Grundstück. Allein dieser Sachverhalt ist doch nicht korrekt? Es kann doch nicht sein, dass man als Nachbar einfach damit zu leben hat? Und wenn man es selbst schneidet und entsorgt, die Kosten trägt, am Ende noch verklagt wird wegen Sachbeschädigung o.ä.?!

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Gemäß § 910 BGB darf man nach erfolgloser Fristsetzung Überhang entfernen, es sei denn er stört nicht.

Und da haben wir schon das Problem in eurem Fall, wie soll man hier verargumentieren, das der Überhang objektiv stört?





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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsfraglehrling
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 16x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Über dieses Bild lässt sich die Situation am hinteren Ende unseres Grundstücks verdeutlichen:
http://s14.directupload.net/images/141104/24rqutth.jpg

Wie man sieht, ist der Bewuchs dort teilweise schon durch unsere Holzverkleidung gewachsen. In der Spalte unterhalb der Holzverkleidung sieht man ebenfalls noch ansatzweise den Maschendraht-Zaun, der die Grenze einfriedet.
Wie verhält es sich mit so einer Situtation?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Ja, da könnte man zurückschneiden, weil das z.B. die Holzverkleidung beschädigt wird/beschädigen könnte oder die Aufstellung von Sonnenschirm/Gartenmöbelen behindert wird.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 418x hilfreich)

Hallo Themenstarter
Sie haben gefragt nach einem RA und andere User haben Ihnen auch den Tipp dazu gegeben.
Es gibt ein Forum http://www.frag-einen-anwalt.de/Nachbarschaftsrecht-__r2.html und dort klicken Sie sich mal ein, schauen sich mal andere Fragende und die Antworten der RA an. Den Beginn der Fragestellung habe ich kopiert, da das m.M.n. Ihr Problem trifft.
Heckenhöhe an Grundstücksgrenze
19.10.2014
beantwortet von Rechtsanwalt …
Sehr geehrte Damen und Herrn Rechtsanwälte, Wir bewohnen seit ca.9 Jahren ein eigenes Einfamilienhaus in einer Siedlung im Bundesland Sachsen. Wir ...
Hardy DD


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