Hallo allerseits,
mein Nachbar, Hauseigentümer über mir, unsere Häuser sind durch eine 3 m breite verkehrsberuhigte Straße getrennt, lässt im Garten ausschachten, und zwar bis spät in den Abend. Im Moment wird noch feste ausgeschachtet. Informiert hat er wie üblich niemanden. Es werden nämlich fast jedes Jahr bauliche Maßnahmen getätigt.
Nun meine Frage:
Wie lange muss ich den Baulärm abends ertragen? Die Bauarbeiter fangen um 8:00 Uhr morgens an.
Danke und Gruß
Maggie
-- Editier von Maggie2014 am 23.08.2017 19:27
-- Editier von Maggie2014 am 23.08.2017 19:27
-- Editier von Maggie2014 am 23.08.2017 19:30
Nachbar lässt bis abends ausschachten
23. August 2017
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Frage vom 23. August 2017 | 19:26
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Nachbar lässt bis abends ausschachten
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#1
Antwort vom 23. August 2017 | 20:08
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Das hängt primär davon ab, wo Sie wohnen. In Nordrhein-Westfalen z.b. könnte man bis 22 Uhr arbeiten. In Rheinland-Pfalz ist es glaube ich, bis 20 Uhr... Es hängt also vom Land und dann auch noch von den örtlichen Lärmschutzvorschriften ab. Sie müssen also dort Einblick nehmen.
#2
Antwort vom 23. August 2017 | 21:41
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatWie lange muss ich den Baulärm abends ertragen? Die Bauarbeiter fangen um 8:00 Uhr morgens an. :
Die Vorschrift nennt sich TA Lärm:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Die ist ein Bundesgesetz und gilt für alle Bundesländer.
ZitatDie Bauarbeiter fangen um 8:00 Uhr morgens an. :
Ab 6 Uhr dürfen Arbeiten begonnen werden bis 22 Uhr. Für dringliche Arbeiten kann die Behörden auch Ausnahmegenehmigungen erstellen (ist alles im Link zum Gesetz enthalten).
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#3
Antwort vom 23. August 2017 | 21:55
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatInformiert hat er wie üblich niemanden. :
Warum auch? Ist ja sein Geld und sein Eigentum.
Ansosnten ist den Vorschreibern zuzustimmen.
#4
Antwort vom 23. August 2017 | 22:25
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatDas hängt primär davon ab, wo Sie wohnen. In Nordrhein-Westfalen z.b. könnte man bis 22 Uhr arbeiten. In Rheinland-Pfalz ist es glaube ich, bis 20 Uhr... Es hängt also vom Land und dann auch noch von den örtlichen Lärmschutzvorschriften ab. Sie müssen also dort Einblick nehmen. :
Hallo besten Dank für Ihr Statement! Mein Standort ist Hessen! Könnten Sie mir auch nochmal für dieses Bundesland die Zeiten sagen?
Danke und Gruß
Maggie
#5
Antwort vom 23. August 2017 | 22:29
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:ZitatWie lange muss ich den Baulärm abends ertragen? Die Bauarbeiter fangen um 8:00 Uhr morgens an. :
Die Vorschrift nennt sich TA Lärm:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Die ist ein Bundesgesetz und gilt für alle Bundesländer.
ZitatDie Bauarbeiter fangen um 8:00 Uhr morgens an. :
Ab 6 Uhr dürfen Arbeiten begonnen werden bis 22 Uhr. Für dringliche Arbeiten kann die Behörden auch Ausnahmegenehmigungen erstellen (ist alles im Link zum Gesetz enthalten).
Ich behaupte mal, dass im Normalfall, wenn es sich um eine offizielle Baufirma handelt, die für einen Privatmann arbeitet (also kein Großprojekt), nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Alles andere riecht auch nach Schwarzarbeit.
Gruß
Maggie
-- Editiert von Maggie2014 am 23.08.2017 22:34
#6
Antwort vom 23. August 2017 | 22:33
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:ZitatInformiert hat er wie üblich niemanden. :
Warum auch? Ist ja sein Geld und sein Eigentum.
Ansosnten ist den Vorschreibern zuzustimmen.
Sorry, aber in einer guten Nachbarschaft ist es sinnvoll, die anderen zu informieren, was auf sie zukommt, indem man ihnen erläutern, wann gebaut wird (Lärm gemacht wird) und wie lange ungefähr gebaut wird. Dann kann sich der Nachbar drauf einstellen, kann notfalls sogar vereisen, wenn es paßt, und weiß, wie wann es wieder vorbei ist.
Gruß
Maggie
#7
Antwort vom 24. August 2017 | 06:26
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatAlles andere riecht auch nach Schwarzarbeit. :
Seltsame Meinung, darf der Bauherr nicht selbst auch nach der Arbeit mitarbeiten, ohne das es Schwarzarbeit wäre?
Zudem kann der Bauherr auch selbst Arbeitgeber sein, und Arbeiter auf Minijob anmelden.
ZitatSorry, aber in einer guten Nachbarschaft ist es sinnvoll, die anderen zu informieren, :
Na wenn man den Eingangspost liest:
ZitatEs werden nämlich fast jedes Jahr bauliche Maßnahmen getätigt. :
ist die Bindung der Nachbarn eh nicht besonders groß.
Es ist überhaupt nicht üblich die Nachbarn zu informieren, insbesondere wenn noch eine Straße dazwischen liegt.
#8
Antwort vom 24. August 2017 | 07:54
Von
Status: Weiser (17017 Beiträge, 5897x hilfreich)
So ist es. Ich wurde von Nachbarn noch nie über Baumaßnahmen informiert und würde auch nie Idee kommen meine Bauvorhaben irgendwelchen Nachbarn mitzuteilen. Das geht diese schlicht und ergreifend nichts an.ZitatEs ist überhaupt nicht üblich die Nachbarn zu informieren, insbesondere wenn noch eine Straße dazwischen liegt. :
#9
Antwort vom 24. August 2017 | 08:33
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4212x hilfreich)
ZitatSorry, aber in einer guten Nachbarschaft ist es sinnvoll, die anderen zu informieren, was auf sie zukommt, indem man ihnen erläutern, wann gebaut wird (Lärm gemacht wird) und wie lange ungefähr gebaut wird. Dann kann sich der Nachbar drauf einstellen, kann notfalls sogar vereisen, wenn es paßt, und weiß, wie wann es wieder vorbei ist. :
Was spricht denn dagegen ganz einfach den Nachbarn nach diesen Dingen zu fragen?
#10
Antwort vom 24. August 2017 | 19:23
Von
Status: Senior-Partner (6277 Beiträge, 1501x hilfreich)
Zitat:ZitatSorry, aber in einer guten Nachbarschaft ist es sinnvoll, die anderen zu informieren, was auf sie zukommt, indem man ihnen erläutern, wann gebaut wird (Lärm gemacht wird) und wie lange ungefähr gebaut wird. Dann kann sich der Nachbar drauf einstellen, kann notfalls sogar vereisen, wenn es paßt, und weiß, wie wann es wieder vorbei ist. :
Was spricht denn dagegen ganz einfach den Nachbarn nach diesen Dingen zu fragen?
Daß sie dann sagen werden "Nein, Du darfst nicht bauen, das macht zu viel Lärm!"
Was soll in so einem Fall die Information an die Nachbarn? Die ändert ja nichts an den Baumaßnahmen. Und daß es dann und wann laut wird, merken die schon von allein.
Wenn eine Baustelle die Zufahrt zu anderen Grundstücken beeinträchtigen wird, dann wäre es angebracht, die Betroffenen rechtzeitig vorher zu informieren.
Aber das macht dann ohnehin die Gemeinde, die das dann eh genehmigen müsste.
#11
Antwort vom 24. August 2017 | 19:37
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:ZitatAlles andere riecht auch nach Schwarzarbeit. :
Seltsame Meinung, darf der Bauherr nicht selbst auch nach der Arbeit mitarbeiten, ohne das es Schwarzarbeit wäre?
Zudem kann der Bauherr auch selbst Arbeitgeber sein, und Arbeiter auf Minijob anmelden.
Also den Angestellten möchte ich sehen, der freiwillig 12 Stunden am Stück arbeitet.
-- Editiert von Maggie2014 am 24.08.2017 19:40
#12
Antwort vom 24. August 2017 | 20:04
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatAlso den Angestellten möchte ich sehen, der freiwillig 12 Stunden am Stück arbeitet. :
Man kann es kaum Glauben, für Geld arbeiten manche gerne für zwei Arbeitgeber anstatt auf dem Sofa herum zu sitzen. War schon auf dem Bau immer so, mit dem Minijob kann man es legalisieren.
Zudem sollte man sich freuen das es Nachbarn gibt welche ihr Haus und Grundstück in Ordnung halten, anstatt es verfallen zu lassen.
#13
Antwort vom 24. August 2017 | 23:32
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatIch behaupte mal, dass im Normalfall, wenn es sich um eine offizielle Baufirma handelt, die für einen Privatmann arbeitet (also kein Großprojekt), nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. :
Ich kenne Baufirmen die arbeiten Frühjahr - Sommer - Herbst im 2 oder sogar 3 Schichten. Und im Winter wirds dann abgebummelt.
#14
Antwort vom 25. August 2017 | 00:38
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Für Hessen habe ich auf die Schnelle dies übeügefundenrgefunden den Betrieb von Maschinen gefunden:
Zitat:§ 7 Betrieb in Wohngebieten
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2 , 3 , 4 , 4a , 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
1.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
2.
Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
Interessante Lektüre und sehr ausführlich gibt's hier:
https://umwelt.hessen.de/umwelt-natur/luft-laerm-licht/laermschutz
Vielleicht findet sich da was für Sie. Bevor Sie jedoch die Welle machen, würde ich sicherheitshalber bei einem Anwalt, das geht ganz easy nebenan oder hier über die Funktion "Anwalt hinzuziehen" die Relevanz der entsprechenden Informationen überprüfen lassen. Nicht, dass Sie sich da irgendwie verrennen, was gar nicht zutrifft. Sowas kann nämlich teuer werden im Falle des Falles.
#15
Antwort vom 25. August 2017 | 06:39
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatFür Hessen habe ich auf die Schnelle dies übeügefundenrgefunden :
Wer nur im Netz sich mit Tante Google bemüht Antworten zu geben, fällt schnell auf die Schnautze, man sollte den Anhang auch lesen und verstehen, es sind nur 49 Geräte dabei, und es geht hier um den privaten Bastler, eine Firma muss das nicht mal einhalten!
Die Bauarbeiten werden wohl kaum mit Laubbläser oder Rasemäher mit Verbrennungsmotor durchgeführt?
#16
Antwort vom 10. März 2021 | 12:56
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 384x hilfreich)
Auch wenn der Beitrag schon älter ist, könnte er doch für den ein oder anderen noch interessant sein.
Deshalb nur kurz:
ZitatDie Vorschrift nennt sich TA Lärm: :
falsch
ZitatWer nur im Netz sich mit Tante Google bemüht Antworten zu geben, fällt schnell auf die Schnautze, :
sorry - konnte ich mir nicht verkneifen
Auszug aus der TA-Lärm:
"1. Anwendungsbereich
Diese Technische Anleitung ... gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:
a) ...
f) Baustellen,
..."
Für die Beurteilung gilt entsprechend § 66 (2) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) alleine die AVV-Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) aus dem Jahr 1970.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19081970_IGI7501331.htm
Allgemein gilt, dass in Wohngebieten ganztägig an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr die meisten Baugeräte im Freien, sofern keine Ausnahme vorliegt, nicht betrieben werden dürfen.
Dabei ist zu beachten, das als Baustellenlärm der Lärm bezeichnet wird, der beim gewerblichen Betrieb einer Baustelle entsteht. Der durch Bauarbeiten von Privatpersonen entstehende Lärm ist nicht in der AVV-Baulärm geregelt.
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