Nachbar fotografiert mich trotz Verbot

11. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Saurefrau
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachbar fotografiert mich trotz Verbot

Darf man einfach Menschen ohne deren Einverständnis fotografieren? Ich dachte man muss vorher fragen?
Mein Nachbar ist sehr merkwürdig. Jedesmal wenn ich mit meinem Hund das Haus verlasse fotografiert er mich und meint er darf das.
Ich habe ihm bereits beim ersten Mal wo er das gemacht hat, gesagt, dass ich das nicht möchte und ihm das verbiete und des weiteren die Vernichtung des Bildes verlange. Er macht es aber trotzdem immer wieder obwohl ich ihm das verbiete.
Darf er das?

Ärgert der Nachbar?

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31 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

45x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Saurefrau
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Was heisst prinzipiell?
Kann ich irgendwas dagegen tun?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holdine
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 8x hilfreich)

du hast ein recht am eigenen bild und kannst meines wissens abzüge verlagnen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Saurefrau
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Darum geht es mir nicht. Ich will mich frei bewegen können ohne fotografiert zu werden.
Wenn ich dem Nachbarn das explizit verbiete, muss er sich dann nicht daran halten?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Saurefrau
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich finde das Verhalten einfach gruselig und will lieber nicht wissen was er mit den Fotos macht...
Ich habe mal im Internet gesucht und herausgefunden, dass er die Bilder aber nicht veröffentlichen darf. Wo fängt veröffentlichen an? Wenn er die Bilder einem Dritten gibt, ist dass dann veröffentlichen?

Auf Dauer werde ich wohl schnellstmöglich hier wegziehen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Den würde ich wegen Belästigung oder Nötigung anzeigen. Gefallen lassen würde ich mir das jedenfalls nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das stimmt, aber unangenehm ist es trotzdem, wenn einem eine Anzeige ins Haus flattert. Meistens reicht das schon aus, damit einer aufhört. Auf Unterlassen würde ich auch noch klagen :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das habe ich ja auch gar nicht behauptet, sondern vorgeschlagen, weil ich das persönlich so machen würde, wenn jemand mich stets und ständig fotografiert.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Riskieren würde ich es trotzdem :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
SilentDeath
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 34x hilfreich)

Also der Tatbestand einer Nötigung liegt hier nicht vor. Der Nachbar hat die gute Dame ja zu nichts gezwungen, also sprich genötigt.

Folgendes, wenn man Bilder macht sagen wir mal in einem Zoo sind da oft andre Leute mit darauf zusehen. Diese können nicht von dem Fotografen verlangen seine Bilder zu löschen. Allerdings muss er beim erstellen des Fotos die Absicht gehabt haben eben nicht diese Leute zu fotografieren sondern nur die Tiere im Käfig. Und die Leute standen sozusagen nur aus Zufall davor.

Meines wissens gab es direkte Verfahren in dem Festgestellt wurde auf wieviel Prozent eine entsprechende Person zusehen war.

In deinem Fall solltest du dich vielleicht an einen Anwalt wenden. Die Erstberatung hält sich finanziell eigentlich immer im Rahmen und du kannst genau ausloten was getan werden kann.

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#16
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Rechtsgutverletzungen müssen nicht hingenommen werden. Insoweit mögen Unterlassungs- Herausgabe-, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen.

Das Fotografieren gegen den Willen der abgebildeten Person stellt aber nicht zwangsläufig eine Rechtsgutverletzung dar.
Eine Rechtsgutverletzung liegt wohl nur bei einer Veröffentlichung oder kommerzielle Nutzung von Fotoaufnahmen vor. Sie liegt auch beim Erstellen von Fotos aus der Privatsphäre (gemeint ist z.B. das Grundstück, die Wohnung, etc.) vor.
In der Regel muss aber das Fotografiertwerden in der Öffentlichkeit hingenommen werden, z.B. beim Spazieren gehen. Belästigungen hingegen müssen nicht hingenommen werden. Ein Anspruch auf Schutz vor Belästigungen wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Die Rechtsprechung wendet den Anspruch – soweit mir bekannt - aber vor allem im Wettbewerbsbereich an (ungewollte Werbung / Werbeanrufe, etc.). Für den „zwischenmenschlichen Bereich“ könnte es daher sinnvoll sein, im Zusammenhang mit § 823 auf eine Schutzgesetzverletzung abzustellen, nämlich der Stalking-Paragraphen im StGB.

Ergebnis: Alles was noch kein Stalking ist, muss hingenommen werden. Handlunge, die die Stalking-Grenze überschreiten, müssen nicht hingenommen werden. Dies erspart natürlich nicht die Diskussion, ob das Verhalten des Nachbarn die für Stalking erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

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#17
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Okay,
ich möchte meine obigen Ausführungen nachbessern. Ein Urteil hab ich auch noch gefunden. Der BGH hat mit Urteil vom 25.04.1995 (VI ZR 272/94 ) in einem Fall, in welchem der Beklagte die Straße vor seinem Grundstück mit einer Videokamera überwacht hatte, weil von dort aus Müll auf sein Grundstück geworfen worden ist, im Leitsatz festgestellt:

„1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.“

Dazu hat der BGH weiter ausgeführt:

„ Es geht hier nicht darum, daß nur schlicht ein öffentlicher Weg im Rahmen einer Videoaufnahme erfaßt wird, die … in erster Linie dem Festhalten eines Stadt- oder Straßenbildes … dienen soll, wobei vorübergehende Passanten zufällig miteinbezogen werden; … .
Vielmehr betreibt die Beklagte eine gezielte Überwachung … über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. … Die Kläger … müssen daher … ständig mit der … Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.
Derartige Maßnahmen … bewirken eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts … . Auf dem jeweiligen Videofilm ist nicht nur festgehalten, wann, wie oft und in welcher Begleitung sie den Weg begangen haben, sondern auch in welcher Stimmung, mit welchem Gesichtsausdruck etc. sie dies getan haben. …
Dem dargestellten … Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger stehen auf der anderen Seite keine diesen aufwiegende Gründe entgegen, die sich aus rechtlich geschützten Belangen der Beklagten ergeben könnten. … .“

Im vorliegenden Fall, in welchem der Nachbar noch nicht einmal Gründe für sein Verhalten vorbringen kann, dürfte ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen. Wie immer muss der Eingriff eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Der BGH sagt ja auch „gezielte Überwachung … über längere Zeiträume und mit Regelmäßigkeit“. Für eine erfolgreiche Unterlassungsklage (ggf. auch Schmerzensgeld wegen Verletzung des allg. Persönlichkeitsrecht) müsste Saurefrau das Verhalten des Nachbarn beweisen können (Protokoll, Zeugen). Hierzu könnte sie sich mit einem Anwalt beraten.

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#19
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Mausi: den Schreiber meinefresseaberauch musst du nun wirklich nicht ernst nehmen, der tönt doch ständig so rum, ohne dass seine Beiträge irgendeinen Sinn ergeben. die zitierten Urteile passen doch alle nicht.
Bei Videoaufnahmen gibt es ja eine gesetzliche Regelung, § 6 b BDSG . Dies kann man jedoch nicht einfach auf das Fotografieren übertragen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

LOL - bibber, bibber - das macht ja richtig Angst.

Wer will sich denn mit so einem Proll-Troll-Fresse sein Objektiv verderben?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Dr. Lector

Erst einmal vielen Dank für den Hinweis auf das von mir übersehenen BDSG.

Ich übertrage aber doch gar nicht § 6b BDSG auf den vorliegenden Fall, sondern die Grundsätze aus dem BGH Urteil zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dort hat der BGH festgestellt, dass eine Videoaufzeichnung, die zu einer totalen Überwachung führt, das Persönlichkeitsrecht dann verletzt, wenn der Verletzte sich nicht mehr frei bewegen kann und quasi unter ständiger Beobachtung steht. Diesen Rechtsgedanken kann man meines Erachtens auf den vorliegenden Fall übertragen, da das STÄNDIGE Fotografieren meines Erachtens mit einer Videoüberwachung vergleichbar ist, zumal der Fotograf ja überhaupt keine Rechtfertigung hat.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Hunde die bellen, beißen nicht. Du bist doch nur hier im Forum so ein Held, wo du alles behaupten kannst, ohne dass dies nachprüfbar ist.
Übrigens heißt das Hinweis und Treibjagd. Eine Treibjagd kann man übrigens allein gar nicht veranstalten.

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#25
 Von 
franzp1
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 2x hilfreich)

Androhung von Anzeige wegen beharrliche Verfolgung sollte ihn wieder zur Vernuft bringen.

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#26
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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#27
 Von 
franzp1
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 2x hilfreich)

Dies hat der Nachbar offensichtlich nicht angegeben. Es geht hier nicht primär wieviel Sinn die Anzeige macht, das Ermittlungsverfahren ansich ist sehr unangenehm und bringt viele wieder zur Vernunft.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
franzp1
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 2x hilfreich)

Eine Befragung erfolgt fast immer, auch wenn das Verfahren eingestellt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

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