Nach Verstoß gegen Datenschutz in die Insolvenz

Mehr zum Thema: Datenschutzrecht, Datenschutz
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Datenschutz und unlauterer Wettbewerb

Verstöße gegen den Datenschutz können zu hohen Bußgeldern führen. Gleichzeitig besteht die Gefahr bei Verstößen gegen den Datenschutz auch mit dem Wettbewerbsrecht in Konflikt zu geraten. Schnell kann durch eine einstweilige Anordnung im schlimmsten Fall der ganze Geschäftsbetrieb still stehen.  

Ein Extremfall:

Unternehmer U hat sich auf die Archivierung von Patientenunterlagen in Krankenhäuser spezialisiert und bot Krankenhäuser an, die Archivierung für 30 Jahre zu übernehmen. Ein Konkurrenzunternehmen des U sah darin einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, da der U im Rahmen der Archivierung auch Patientenunterlagen einsehen könne.

Wenn sich einer an den Datenschutz hält, der andere nicht, kann dies ein  wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.
So sah es auch das Gericht.
Auf Antrag des Konkurrenten hat das Gericht diese Tätigkeiten als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft und hat dem U verboten, weiterhin solche Archivierungen anzubieten. Für das Unternehmen führte dieses Verbot in die Insolvenz, da der wesentliche Umsatz wegbrach.

Was ist das maßgebliche Gesetz?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG), Gesetz vom 03.07.2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2413) m.W.v. 04.08.2009

Die Generalklausel regelt in § 3:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Ist jeder Datenschutzverstoß auch ein unlauterer Wettbewerb?

Maßgeblich ist, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt oder nicht ist, ob eine Verletzung von Datenschutzregeln dazu führt, dass sich der Verletzer gerade dadurch einen Vorsprung vor seinen Konkurrenten verschafft.

Besonderer Schutz von Minderjährigen

Das OLG Frankfurt/Main hat schon am 30.6.2005 unter Aktenzeichen– 6 U 168/04 entschieden, dass Online-Fragen bei Kindern wie „welche Zeitschrift gefällt dir am besten" wettbewerbswidrig sind.

Es war der Auffassung, dass die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausgenutzt werden (§ 4 UWG), da die Kinder die mit der Preisgabe personenbezogener Daten verbundenen Nachteile noch nicht überschauen könnten.

§ 4 Nr. 2 lautet :
Unlauter handelt insbesondere, wer
1…
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

Einstweilige Verfügungen ohne Anhörung

In Wettbewerbsstreitigkeiten wird meist mit einstweiligen Verfügungen gearbeitet. Das Gericht erlässt auf Antrag ein vorläufiges Verbot, oft ohne die andere Seite vorher anzuhören.

Zusammenfassung

Verstößte gegen Datenschutzbestimmungen können nicht nur zur hohen Strafen führen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Verstöße darstellen, die von Konkurrenten bekämpft werden können.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Datenschutzerklärung selbst machen