Nach Unfallflucht Regress der KFZ-Versicherung

25. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
mipeli
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)
Nach Unfallflucht Regress der KFZ-Versicherung

Hallo,

habe Unfallflucht begangen. Fremdschaden wurde durch die KF-Versicherung beglichen. Nun kam der Regress und meine Frage ist, ob ich in der Schadenfreiheitsklasse der KFZ-Haftpflicht dann auch automatisch höher gestuft werde, oder ob die Schadenfreiheitsklasse gleich bleibt, da ich die Regressforderung beglichen habe?

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
meine Frage ist, ob ich in der Schadenfreiheitsklasse der KFZ-Haftpflicht dann auch automatisch höher gestuft werde
Ja. Dies wäre nur zu vermeiden gewesen wenn der Fremdschaden ohne Versicherung aus privater Tasche reguliert worden wäre.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mipeli
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Wann ist eigentlich eine Unfallflucht besonders schwerwiegend , wo der KFZ-Versicher meistens 5000 Euro Regress fordert, wann liegt die Regress-
forderung bei einer "normalen" Fahrerflucht bei 2500 Euro?

Mir sind Obliegenheitsverletzungen bekannt, das auch 2 mal Regress gefordert
werden kann. Ich war alkoholisiert, also lag eine Obliegenheitsverletzung vor
derm Versicherungsfall vor. Nur hat mein Versicherer versäumt mir innerhalb
eines Monates zu kündigen und hat so die Frist versäumt mich auch bei
der Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall in Höhe von 5000 €
in Regress zu nehmen.

Die Fahrerflucht nach dem Versicherungsfall ist ja die Obliegenheitsverletzung
wo der Versicherer ohne Fristen Regress nehmen kann.

Es gibt hier ja aber den Unterschied bei der "normalen" Fahrerflucht (2500€) und bei der besonders schwerwiegenden Fahrerflucht (5000€) . Nur wo liegt hier der
Unterschied?

Bei meiner Fahrerflucht gab es "nur" Sachschaden keinen Personenschaden.

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-- Editiert am 26.11.2009 06:54

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt ist eine Einzelfallentscheidung. Die kann z.B. dann gegeben sein wenn sich die Schadenssumme durch die Unfallflucht erhöht hat. Die tatsache, dass Du alkoholisiert gefahren bist stellt zwar eine weitere Obliegenheitsverletzung dar, begründet für sich alleine aber nicht die Tatsache einer besonders schwerwiegenden Unfallflucht.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mipeli
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 10x hilfreich)

Also die Schadenssummer hat sich durch mein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nicht erhöht.

Ich frage mich, ob ich überhaupt noch wegen der Unfallflucht in Regress genommen werde. Denn die Unfallflucht war Juni 2007. Bis jetzt habe ich nur eine schriftliche Nachricht erhalten das die Kaskoversicherung für meinen Schaden nicht aufkommt. Diese Nachricht datiert vom Februar 2009.

Seitdem habe ich nichts mehr von meinem Versicherer gehört. Wann verjährt eigentlich die Regressforderung? Ich habe mal was davon gelesen, das nach 2 Jahren, ab dem darauffolgenden Jahr wo die Unfallflucht stattgefunden hat, der Regress verjährt ist.

Wäre meine Rechnung so richtig?

Unfallflucht Juni 2007

Der Zeitpunkt beginnt 2 Jahre ab dem darauffolgenden Jahr zu laufen, also

01.01.2008

So wäre doch nach 2 Jahren, hier

31.01.2009

die Verjährungsfrist abgelaufen oder?

Bei mir gilt doch noch das alte VVG da mein Fall im Juni 2007 war. Das neue VVG trat erst im November 2007 in Kraft, sehe ich das auch so richtig?



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-- Editiert am 26.11.2009 10:39

-- Editiert am 26.11.2009 10:54

7x Hilfreiche Antwort

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