Nach Unfall Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt?

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Bestätigung BGH-Rechtsprechung bei "scheckheftgepflegtem" Fahrzeug

Neue Bestätigung der BGH-Rechtsprechung bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls hatte das Landgericht Stuttgart kürzlich in einer von mir eingelegten Berufung zu entscheiden.

In der Sache ging es darum, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Geschädigten bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens auf die Stundensätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen wollte.

Bianca Vetter
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Trotz des Nachweises der „Scheckheftgepflegtheit" des geschädigten Fahrzeuges und des Nachweises, dass das geschädigte Fahrzeug bis zum Unfalltag nahezu immer - lediglich einmal vor dem Unfall wurde das Fahrzeug nicht einer markengebundenen Werkstatt der Inspektion unterzogen - bei einer markengebundenen Werkstatt repariert worden war, hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen geringeren Schadensbetrag zu bezahlen habe, als eine markengebundene Werkstatt als Kostenvoranschlag für die Reparatur benannt hatte.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg.

Das Landgericht sah insbesondere bei der nochmaligen Prüfung des Umstandes, ob das beschädigte Fahrzeug „scheckheftgepflegt" war, diesen als gegeben an. Und dies trotz der einmaligen Wartung /Inspektion in einer nicht markengebundenen Werkstatt.

Hierbei verwies das Landgericht Stuttgart auch auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH vom 20.10.20009, Az.: VI ZR 53/09. Dabei hat das Landgericht festgestellt, dass vor allem auch der Umstand, „wo das Fahrzeug gewartet und repariert worden war für das Publikum für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Reparatur und Wartung spricht, wie auch Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen würden".

Des Weiteren führte das Landgericht Stuttgart aus, dass auch bei der Verwendung von Originalteilen und der Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt es zu erwarten ist, dass sich diese Reparatur bei einem Verkauf des Fahrzeuges negativ auswirken kann. In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nicht auf solche Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen muss, die sich später möglicherweise im Falle einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder einer Herstellungsgarantie oder auch bei einem Verkauf des Fahrzeuges negativ auswirken könnten.

Ein weiterer Umstand, den das Landgericht Stuttgart anführte war auch, dass die §§ 249 ff BGB den Geschädigten als „Herrscher über die Schadensbeseitigung und auch die Grundsätze der Totalreparation" schützen. Diese Grundsätze dürften auch nicht durch einen „standardisierten Verweis auf nicht markengebundene Werkstätten" bei einer Reparatur missachtet werden.

Zuletzt merkte auch das Gericht an, dass gerade im Bereich der Herrschaft über die Schadensbeseitigung es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Geschädigte auf eine andere als von einer Fachwerkstatt ausgegebene und vorgeschlagene Reparatur verweisen lassen müsse, wenn es erfahrungsgemäß so ist, dass bei einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt die technische Gleichwertigkeit nicht gegeben sein könnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich zu prüfen ist, ob sich der Geschädigte auch tatsächlich auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss, oder ob es berechtigte Gründe (vor allem die Durchführung der regelmäßigen Wartung und Reparaturen in einer Markenwerkstatt) für eine Schadensbehebung in einer Markenwerkstatt gibt.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

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