Nach Prozeßkostenhilfeantrag - Kläger zahlt Vorschuss

4. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
letwiser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Prozeßkostenhilfeantrag - Kläger zahlt Vorschuss

Sehr geehrter Leser.

Meine Frage bezieht sich auf einen fristgerecht
zum 31.12.2004 eingereichten Prozeßkostenhilfeantrag,
Formblatt und Klage als Entwurf abgegeben,
der die Verjährung hemmt, (Schuldrechtsreform),
bis über den PKH Antrag vom Gericht entschieden wird.

Bevor das Gericht über den PKH Antrag entscheiden wird,
zahlt der Kläger über seinen Rechtsanwalt die erforderlichen
Gerichtskosten bis zum 17. Januar 2005 ein.

Könnte der Beklagte, die Einzahlung der Gerichtskosten
bis zum 17. Januar 2005, als VERJÄHRUNG INSGESAMT
der (als Entwurf) eingereichten Hauptklage ansehen,
nachdem vom Kläger die Gerichtkosten erst zum
17. Januar 2005 eingezahlt werden?

In Thomas Putzo a.F. ist zu lesen, entweder wird über
das PKH Gesuch entschieden oder der Kläger zahlt die
Gerichtskosten ein.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

-- Editiert von letwiser am 04.01.2005 19:05:03

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Könnte der Beklagte, die Einzahlung der Gerichtskosten
bis zum 17. Januar 2005, als VERJÄHRUNG INSGESAMT
der (als Entwurf) eingereichten Hauptklage ansehen,
nachdem vom Kläger die Gerichtkosten erst zum
17. Januar 2005 eingezahlt werden?


Nö, warum denn?
Wenn die Verjährung bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag gehemmt ist, kann keine Handlung des Klägers (außer Klagerücknahme natürlich) dieses Prinzip vorzeitig außer Kraft setzen.

(Klingt schon ziemlich nach "clutching at straws", was Sie da machen.)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
letwiser
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrte Mareike.

Aufrichtigen Dank für Ihre Antwort.

Ihrer Auffassung nach, sollte der Kläger bis 17. Januar 2005
den Vorschuss bei Gericht über seinen Anwalt einzahlen,
könnte der Beklagte nach Erhalt der Zustellung der Klage,
folglich keine Verjährung behaupten, nachdem der
PKH-Antrag fristgerecht am 31.12.2004 vom Kläger
gestellt worden ist und der Vorschuss erst am
17.05.2005 eingegangen ist.

Als PKH-Antrag wurde Formblatt ausgefüllt unterschrieben
und (Teil-) Klage als Entwurf eingereicht. Anmerkung,
siehe § 203 BGB , ... macht der Gläubiger nur einen TeilAnspr
geltend, tritt nur insow Hemmung ein, da die Nichtverfolgg
der Mehrfdg auf seinem freien Entschluß beruht ...

Da der PKA-Antrag fristgerecht zum 31.12.2004
eingereicht wurde, ist gehemmt.

Frage:
Könnte der Kläger über den Anwalt - nachdem gehemmt
bzw. bis zur Entscheidung keine Verjährung eingetreten
ist - die Klage insgesamt "NEU" einreichen, der Vorschuss
erst am 17.01.2005 gezahlt und die Klage zugestellt wird,
oder ist mit der Einzahlung der "Vorschüsse" am
17.01.2005 alles verjährt.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

"clutching at straws" ... http://coreykoberg.com/Tsunami/

-- Editiert von letwiser am 05.01.2005 17:17:44

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