Nach Lebensalter gestaffelter Erholungsurlaub stellt Altersdiskriminierung dar

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Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.01.2011 (Az. 8 Sa 1274/10) entschieden, dass nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

Nach dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen ist der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt:

  • bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
  • nach vollendetem 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
  • nach vollendetem 23. Lebensjahr 34 Urlaubstag
  • nach vollendetem 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Das LAG Düsseldorf gab der Klage der 24jährigen Klägerin statt und stellte fest, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zustehen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung 36 Urlaubstag pro Jahr beanspruchen kann. Die Zubilligung des höheren Urlaubsanspruchs folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die nach dem Lebensalter unterscheidende Regelung stelle eine Diskriminierung wegen des Alters dar, die nicht gemäß § 10 AGG gerechtfertigt sei.  Es fehle an einem legitimen Ziel für die Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Konntext Anklang gefunden hat.

Die Revision wurde zugelassen.

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