Nach Annulierung und Verschiebung Umbuchung auf andere Fluggesellschaft?

1. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
umbucher_2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Annulierung und Verschiebung Umbuchung auf andere Fluggesellschaft?

Ich habe im Januar über Tuifly.com Flüge für mich und meine Familie (drei Kinder zwischen 4 und 8 Jahre) im August gebucht (Ankunft Sonntag 14:35 Hannover) und auch bereits bezahlt.
Ende Februar wurde ich darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde und ich auf einen Flug mit Ankunft 23:10 umgebucht werden kann. Eine andere Alternative gibt es tatsächlich für Hannover nicht.
Da ich noch zwei Stunden Fahrzeit habe und der darauffolgende Montag ein normaler Werk- und Schultag ist, ist der neue Flug für mich und insbesondere meine Kinder nicht akzeptabel (Ankunft voraussichtlich nicht vor 2 Uhr nachts).

Durch eigene Recherche habe ich über dieselbe Buchungsplattform tuifly.com einen alternativen Flug gefunden, der um 13:55 in Hamburg landet, allerdings von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Deswegen meine Frage:
Kann ich von der tuifly.com verlangen, mich kostenfrei auf den Flug einer anderen Gesellschaft nach Hamburg umzubuchen? Wenn ich einfach storniere und neu buche, würde ich ca. 150 € pro Person mehr als ursprünglich bezahlen.

Der Flug ist nicht Teil einer Pauschalreise, Hinflug und Unterkunft habe ich bei jeweils anderen Anbietern gebucht.

In den AGB steht folgendes:
"TUIfly.com und der ausführende Luftfrachtführer sind nach besten Kräften bemüht, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Der ausführende Luftfrachtführer wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu reduzieren und TUIfly.com wird Fluggäste frühzeitig darüber informieren."

In der Email zur Flugdatenänderung steht
"Sollten sich Ihre Flugzeiten um mehr als 4 Stunden, Ihre Reiseroute oder Ihr Reisedatum geändert haben, können Sie im Rahmen der Verfügbarkeit auf den nächstmöglichen Flug ohne zusätzliche Gebühren umbuchen oder vom Flug zurücktreten. Umbuchungen sind ausschließlich auf Flüge der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft möglich.
Rufen Sie dazu bitte unser TUIfly.com Servicecenter innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieser Nachricht an."

Beim Servicecenter habe ich angerufen, leider ohne Erfolg.
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

ich gehe davon aus, dass Sie nur die Fluege und nicht eine Pauschalreise gebucht haben. (Sorry, schreiben Sie ja. Habe ich zunaechst ueberlesen!)

Es existiert ein hoechstrichterliches Urteil, dass hohe Fl***erschiebungen einmal veroeffentlichter Flugzeiten einschraenkt. Das gilt allerdings fuer nur fuer Pauschalreisen und nicht fuer Nur-Flug-Buchungen.

Bei Nur-Flug-Buchungen ist die EU-Fluggast-VO 261/2004 anzuwenden. Nach dieser VO hat man Ihrer Schilderung nach voellig korrekt gehandelt. Flugzeiten koennen nun mal ueber einen laengeren Vorlauf nicht immer eingehalten werden. Oder handelt es sich um Fluege innerhalb der naechsten zwei Wochen???

Und - bitte nicht boese nehmen - es interessiert eine Airline nicht die Bohne wie sich Ihre Zeitplanung und wie beschwerlich / unbeschwerlich sich die An- / Abreise der Reisenden zum Flughafen gestaltet. Da muss man halt grosszuegigere Zeitpuffer einplanen oder muede zur Arbeit / Schule gehen.

Wenn Sie auf einen anderen Flughafen umbuchen moechten koennen Sie das selbstverstaendlich, die Mehrkosten haben Sie selbst zu tragen. Einen kostenfreien Ruecktritt von der urspruenglichen Buchung verweigert man ja nicht. Aber bedenken Sie, dass auch hier Aenderungen noch passieren koennten.


Viele Gruesse
bernardoselva




-- Editiert von bernardoselva am 02.03.2016 10:57

-- Editiert von bernardoselva am 02.03.2016 11:03

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
umbucher_2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die erste Antwort, die bei mir allerdings weitere Fragen aufwirft:

ich habe mir als Nicht-Jurist die EU-Fluggast-VO 261/2004 nun einmal angeschaut und mir ist schon klar, dass ich keinerlei Ausgleichsansprüche nach Art. 7 habe, da mir ja rechtzeitig die Annullierung mitgeteilt wurde.

Aber trifft nicht vielleicht dennoch Art. 5, Absatz 1a und damit Art. 8, Abs. 1b zu? Natürlich interessieren die Airline meine persönlichen Befindlichkeiten nicht, aber die Reisebedingungen bei einer 9stündigen Verschiebung, aufgrund derer die Ankunft mitten in der Nacht erfolgt, können doch nicht als vergleichbar eingestuft werden, oder habe ich da ein anormales Rechtsempfinden?! Bin ich auch nach Ansicht der anderen Forenteilnehmer auf verlorenem Posten?

Nochmals ehrlichen Dank für weitere Hinweise, die mir dabei helfen, eine Entscheidung für meine nächsten Schritte zu treffen!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von umbucher_2016):
......Aber trifft nicht vielleicht dennoch Art. 5, Absatz 1a und damit Art. 8, Abs. 1b zu......

Nein, der trifft nicht zu. Artikel 5, 1, a ist dafuer gedacht fuer solche Fluggaeste, kommen sie an den Flughafen zum checkin an um dann erfahren zu muessen, dass ihr Flug annulliert wurde. Das ist bei Ihnen jedoch ueberhaupt nicht der Fall.

Artikel 8 regelt, dass Sie entweder den gezahlten Flugpreis rueckfordern koennen (das hat man Ihnen ja angeboten) oder,
dass man Ihnen ein Alternativangebot unterbreitet, soweit TUIfly das anbietet. Auch das hat man gemacht, so dass Ihre Ankunftszeit zwar jetzt um 23:00 Uhr ist, aber das ist die Alternative, die der Airline augenscheinlich zur Verfuegung steht.

Die Fluggesellschaft ist nicht verpflichtet nach Verbindungen anderer Airlines zu suchen oder andere Flughaefen auszuwaehlen. Siehe Urteil LG Potsdam Az: 13 S 89 / 10 vom 27.10.2010 oder hier: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE531702011&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

unter Punkt 17.


Viele Gruesse
bernardoselva

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
umbucher_2016
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Unfassbar: bevor ich mich erstmals in meinem Leben in Rechtsstreitigkeiten hereinstürze, habe ich es ein weiteres mal bei der Tuifly-Hotline versucht. Und siehe da: die Mitarbeiterin hat sich (im Gegensatz zu der Kollegin am Dienstag) sehr wohl für meine persönliche Situation interessiert und tatsächlich die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft ermöglicht!

Vielleicht mal ein Beispiel dafür, dass vernünftig miteinander reden durchaus helfen kann...

Nochmals vielen Dank an bernardoselva, auch wenn wir ein anderes Verständnis haben mögen, ob es sich bei dem Alternativangebot um eine echte Alternative gehandelt hat - hier hätte mich ja grundsätzlich wirklich ein richterliches Urteil interessiert.

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von umbucher_2016):
.......Vielleicht mal ein Beispiel dafür, dass vernünftig miteinander reden durchaus helfen kann...

Stimmt!!! Das ist immer der bessere Weg - miteinander zu sprechen. Das hier aber ist ein Forum, das sich mit angewandtem Recht befasst und nicht mit dem Knigge der Hoeflichkeit. Da wird eben ueber Moeglichkeiten oder Nichtmoeglichkeiten diskutiert.

Zitat (von umbucher_2016):
......und tatsächlich die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft ermöglicht!.....

Tja - und was machen Sie, wenn hier die Zeiten auch veraendert werden? Moeglich waere es ja!

Ich weiss nicht wohin Sie Ihr Urlaub fuehren wird, aber ich bin mir sicher, dass z.B. viele Tuerkeifluege bis zum Sommer noch manche Aenderung erfahren werden, wenn die Buchungszahlen weiter so stagnieren wie bis jetzt.

Zitat (von umbucher_2016):
......hier hätte mich ja grundsätzlich wirklich ein richterliches Urteil interessiert.....

Es gibt bislang m.W. nur das von mir zitierte Urteil und das wird vermutlich so lange Orientierungspunkt bleiben, bis Jemand den Schritt nach Karlsruhe oder zum EUGH wagt und eine hoechstrichterliche Entscheidung herbeifuehrt. Ob die dann zu erwartende Entscheidung anders ausschauen wird als die vom LG Potsdam getroffene, das bleibt abzuwarten.


Viele Gruesse
bernardoselva

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