NPS im Straßenverkehr

13. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Piunky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
NPS im Straßenverkehr

Moin, ich hab da mal ne Frage.

Wenn man unter Einfluss von "berauschenden Mitteln" (Cannabis etc) fährt und dabei jetzt ganz normal fährt, wird man ja nur nach §24a StVG belangt. Im StVG ist ja in der Anlage 1 oder 2 aufgeführt, was unter "berauschende Mittel" zu verstehen ist. Dort sind ja die gängigen bekannten Drogen aufgeführt. Aber seit längerem gibts ja die Legal Highs (NPS), welche lange nicht unter staatlicher Regulierung fielen. Jetzt wurde das ja seit Nov 2016 durch das Npsg geändert. Jedoch werden in der Anlage zum 24a StVG die Stoffe (oder zumindest nicht alle) nicht aufgezählt wie z.b synthetische Cannabinoide oder Cathinone, die unter das Npsg fallen. Wie soll ich das jetzt verstehen? kann man unter Einfluss synthethischer Cannabinoide fahren ohne sich nach 24a stvg belangbar zu machen? weil diese ja nur im npsg aber nicht in der anlage aufgeführt werden

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47492 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
kann man unter Einfluss synthethischer Cannabinoide fahren ohne sich nach 24a stvg belangbar zu machen?


Ja, das kann man.

Zeigt man jedoch Auffälligkeiten, so kommt dennoch eine Verurteilung nach § 315c StGB in Betracht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Piunky
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also lieg ich richtig in der Annahme, dass man unter Einfluss der aufgeführten Stoffe vom NpSG fahren darf, sofern die noch nicht unter die Anlage des 24 Stvg fallen?
Des Weiteren, wie kommst du denn auf den 315c StGB. Der setzt doch auch berauschende Mittel voraus oder irre ich mich da?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47492 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Also lieg ich richtig in der Annahme, dass man unter Einfluss der aufgeführten Stoffe vom NpSG fahren darf, sofern die noch nicht unter die Anlage des 24 Stvg fallen?


Nur unter der Einschränkung, dass keine Auffälligkeiten vorliegen dürfen. Das verursachen eines Unfalls ist dabei regelmäßig eine Auffälligkeit.

Zitat:
Des Weiteren, wie kommst du denn auf den 315c StGB. Der setzt doch auch berauschende Mittel voraus oder irre ich mich da?


Der § 315c StGB umfasst jede Form von berauschenden Mitteln. Er beschränkt sich nicht auf die in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittel. Dass es sich bei NPS um berauschende Mittel handelt, wird man wohl nicht bestreiten können.

Daher kann bei einer Auffälligkeit bereits bei 0,3 Promille nach § 315c StGB bestraft werden, obwohl die Grenze nach § 24a StVG bei 0,5 Promille liegt.

Es sollte auch beachtet werden, dass StVG und StGB zwei verschiedene Gesetze sind.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Und nicht nur das. Es reichen schon andere kleine Fahrfehler.


Wenn der Polizist einen guten Tag hat, reicht bereits ein defektes Glühlämpchen am Fahrzeug.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47492 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Polizist einen guten Tag hat, reicht bereits ein defektes Glühlämpchen am Fahrzeug.


Aber nicht für eine Bestrafung nach § 315c StGB . Darüber entscheidet sowieso nicht der Polizist, sondern ein Richter.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Also lieg ich richtig in der Annahme, dass man unter Einfluss der aufgeführten Stoffe vom NpSG fahren darf, sofern die noch nicht unter die Anlage des 24 Stvg fallen?

So lange man fehlerfrei und unfallfrei fährt: Ja
Des Weiteren, wie kommst du denn auf den 315c StGB. Der setzt doch auch berauschende Mittel voraus oder irre ich mich da?
Es ist im Prinzip so:
Der §24 StVG zählt, wenn man fehlerfrei fährt (kein Unfall, keine Schlangenlinien, kein sonstiger Verkehrsverstoß, keine Gefährdung von anderen Personen oder Sachen) - und da muss es eine Substanz von der Liste sein.
Wenn es zum Unfall kommt oder einem sonstigen Fahrfehler (Schlangenlinien, Verkehrsverstoß, Gefährdung), dann zählt der §315c oder der §316 StGB - und da reicht eine berauschende Substanz aus. Ob es BtM, NpS, Alkohol oder sogar ein legales Medikament ist, ist egal.
Ergo: Man darf unter einfluss von NpS fahren, wenn man fehlerfrei fährt. Wenn was passiert, ist man aber genau so dran, als ob man unter Einfluss von BtM gefahren wäre.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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