MwSt.Abzug nach Gutachten

27. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Heiko Schilling
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 2x hilfreich)
MwSt.Abzug nach Gutachten

Inwiefern ist es zulässig,dass eine gegnerische Autoversicherung nach einem fremdverschuldeten Unfall mit Totalschaden vom Zeitwert laut Gutachten noch die 16% MwSt abzieht - ohne Begründung.

Obwohl das verunfallte Fahrzeug nachweislich bei einem Autohändler (VW) vor knapp einem Jahr mit MwSt gekauft wurde.

Ebenso wurde für das Ersatzfahrzeug 16% MwSt bezahlt bei VW.


Auch hat die Versicherung - gemäß Gutachten-Restwert: 0 Euro - einen Reparaturbetrieb ausgemacht,der für den Schrotthaufen angeblich noch fast 400 Euro geboten hätte - nach 4 Wochen !!!

Habe den Schrottwagen aber nach einer Woche für 50 Euro Schrottwert an einen Schrottplatz verkauft.


Was nun ?



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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Heiko,

es ist richtig, dass Du die MwSt nur ersetzt werden muss, wenn sie bei der Reperatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen sind. Das für den kaputten Wagen MwSt bezahlt wurde ist unrelevant. Da aber ein Ersatzwagen mit MwSt vom Händler gekauft wurde, haben sie auch einen Anspruch auf Erstattung der für den Ersatzwagen gezahlten MwSt. Allerdings hat der Händler von dem der Ersatzwagen gekauft wurde in der Regel nicht auf den gesamten Betrag MwSt abgeführt - er zahlt nur MwSt für seinen Gewinn (Differenz zwischen Verkauf und Einkauf - sog. Differenzbesteuerung). Oft ist die MwSt auf der Rechnung nicht ausgewiesen, da der Händler natürlich nicht preißgeben möchte, wieviel er Gewinn gemacht hat. Ist keine MwSt ausgewiesen, so müßte diese anhand der Ankauf- Verkaufpreise der Schwackeliste geschätzt werden.

Sie sollten die Zahlung der Versicherung also nur unter Vorbehalt akzeptieren und die MwSt noch einfordern - als Beweis die Rechnung beifügen.

Bezüglich dem Restwert sollten Sie der Versicherung die Quittung oder ähnliches vom Schrottplatz vorlegen (sie haben sich ja sicher noch 2 andere Angebote eingeholt, die weniger zahlen wollten) - damit sind sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Dann sollte ihnen nicht 400,- € Restwert sondern nur 50,-€ abgezogen werden.

Viel Erfolg
MCNeubert

michael@neubert.com
www.MCNeubert.de

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