Reinigungskraft - Muss man sich DAS gefallen lassen?

10. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
denkrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Reinigungskraft - Muss man sich DAS gefallen lassen?

Ich arbeite als Reinigungskraft im Einzelhandel, habe heute erfahren, das ich im Laufe der Woche ALLE 30 Gully-Deckel auf dem Parkplatz des Supermarkt öffnen soll um sie vom Laub zu befreien.
und das ganze ohne Arbeitshandschuhe, denn diese gibt es im Betrieb nicht. Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung gibt es auch nicht. Ich werde mir also meine Privaten Kleidungsstücke verschmutzen müssen.

Oder kann ich mich weigern so eine"Kanal-Abfluss-Reinigung" zu machen?

Fällt ja eigentlich nicht mehr unter den Begriff Reinigungskraft oder was denkt ihr?

Ich finde es ist zu viel verlangt wenn man das Personal schon mit etwas mehr als 6Euro bezahlt auch noch solche Arbeiten mit machen zu lassen. Es soll pro gereinigtem Abfluss einen Zuschlag von 0,20Euro geben. davon kann man denn wohl die Wäsche der verschmutzten Kleidung bezahlen:-)

Kann man diese Arbeit wirklich verlangen, und muss man sie machen als Arbeitnehmer?

Ach ja, das Laub aus den Blumen Beeten raus sammeln und auf fegen mit der KEHRMASCHINE(was im übrigen nicht gut geht) sagt ja schon der Name des Arbeitsgerät. Muss ich auch noch. Ich bin als Gärtner-Helfer, Reinigungskraft, und Kanalreiniger und das alles für 6 Euro pro Stunde

Und dann wird noch ÜBER einen gesprochen, statt MIT einem.

Marktleiter sprach mit Kollegen von uns:

Sagen sie mal, der neue(also ich) hat der wohl keine Lust mehr? der macht sein Job nicht vernünftig draußen.

Ich kam dazu und sagte nur:

Schön das sie mich direkt ansprechen. Ich habe die letzten Tage erst DRINNEN und dann noch etwas draußen gemacht.
Abgesprochen war 1,5stunden Täglich, mache zur zeit das doppelte, und sind nicht mal bereit Sozialversicherungspflichtig Vertrag zu machen. Das heißt 400Euro Job von dem mir 160 bleiben.
Wenn man von den 400Euro Sozialversicherungsbeiträge abführen würde, hätte ich bald Anspruch auf Arbeitslosengeld I, und weniger Abzüge von ARGE

Hat man Möglichkeiten Tariflohn-Einzelhandel einzuklagen/ oder Gebäudereinigung-Tarif? Weiß jemand von ähnlichen Fällen? wie gingen die aus?

Überlege ob ich höheren Stundenlohn als 6Euro einfordern soll über den Rechtsweg. Übernehme auch Reinigung der Eikaufswagen, der Obst und Gemüseabteilung, usw. das ist ja eher Einzelhandel-Tätigkeit als Reinigung oder?

Kann man auch selber von dem Verdienst Arbeitslosengeld-Beiträge bezahlen, so das ein Anspruch entsteht?

hat da jemand seiten wo man etwas findet?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)


Grundsätzlich muss nicht mehr gearbeitet werden, als im Arbeitsvertrag vereinbart und auch nur die Tätigkeiten verrichten werden, die vereinbart wurden.

Was steht genau im Vertrag?


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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17464 Beiträge, 6499x hilfreich)

wenn du als reinigungskraft eingestellt bist, gehören diese aufgaben gewiss nicht dazu. das festzustellen, ist keine kunst.
eher: wie wehrt man sich dagegen, womöglich ohne zu prozessieren?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wenn denn keine Sozalabgaben abgeführt werden, wieso bleiben dann von 400 € brutto nur 160 € übrig?

wirdwerden

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

@wirdwerden,
Denkrau erhält AlgII, dann bleiben von einem 400€-Job 160,-€ übrig.

@Denkrau,
Sie müssen natürlich keine Kanal-Gullies reinigen.

Auf Tarif hat man nur Anspruch, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Für Angestellter im Einzelhandel greift der Tarifvertrag der Gebäudereiniger nicht.
Auch wenn ein Anspruch auf AlgI entsteht, so ist bei geringen Einkommen regelhaft die Aufstockung durch AlgII notwendig. Von zwei Behörden Leistungen zu beziehen macht es nicht leichter...

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

@ hambrugerin: sorry, stand auf meiner Leitung. Aber, er verdient doch mehr, nur den Rest zahlt jemand anderes, nämlich wir alle.

wirdwerden

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#6
 Von 
denkrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Grundsätzlich muss nicht mehr gearbeitet werden, als im Arbeitsvertrag vereinbart und auch nur die Tätigkeiten verrichten werden, die vereinbart wurden.

Was steht genau im Vertrag?

Im Vertrag steht: § 4 Lohnrlegeung:
Der AN erhält für die effektiv monatlich geleistete Netto-Arbeitszeit eine Vergütung gemäß der staffel des Personalfragebogen, die nachträglich zum 10. des Folgemonats zu zahlen ist.
Die max. Vergütung beträgt z.Zt. bis zu 400,00Euro pro Monat. Die max Anzahl an Stunden im Monat ergibt sich aus 400,00 monatlich ./. Stundenlohn.
§ 1 Anstellung

Der AN wird mit Wirkung vom 27.04. bis 26.04. 12 als Reinigungskraft auf Basis gerinfügiger Beschäftigung angestellt.
Der AG behält sich vor das Aufgabengebiet jeder Zeit zu erweitern oder zu beschränken, sowie ihm innerhalb der Gesellschaft andere Tätigkeiten zu übertragen, die seine Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen, ohne das eine Änderung des Vertrages erforderlich wird.
Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Versetzung in andere Objekte.

$5 Arbeitszeit

Die Lage der Arbeitszeit wird im Rahmen des jeweils geltenden Arbeitszeitgesetzes unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen einseitig vom Arbeitgeber festgelegt.

§ 6
Organisationsanweisung.
Bestandteil des Vertrages sind etwaig vorhandene Organisationsanweisungen.


Anmerkung von mir:
Ausschreibung der Stelle war: 1 Stunde/ Tag, Montag bis Samstag. mündlich wurde gesagt: "Kann auch mal 1,5-2 Stunden werden."

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#7
 Von 
denkrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Auf Tarif hat man nur Anspruch, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Für Angestellter im Einzelhandel greift der Tarifvertrag der Gebäudereiniger nicht.
Auch wenn ein Anspruch auf AlgI entsteht, so ist bei geringen Einkommen regelhaft die Aufstockung durch AlgII notwendig. Von zwei Behörden Leistungen zu beziehen macht es nicht leichter...


Wenn der selbe Arbeitgeber nun eine Stelle als Reinigungskraft für einen anderen Ort ausschreibt, und diese Stelle ist NICHT befristet, sondern als unbefristete Stelle ausgeschrieben.
Habe ich dann nicht auch Anspruch auf unbefristeten Vertrag bei dem selben Arbeitgeber?, Obwohl ich an anderen Standort für ihn arbeite?



Arbeitgeberb gibt im Internet (Seite der Agentur für Arbeit) bei Unternehmensdaten an:

Branche:
Erbringung von anderen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

Anzahl Mitarbeiter:
zwischen 501 und 5000


Beschreibung:
Das Unternehmen bietet Dienstleistungen insbesondere für den Bereich "Einzelhandel" an.

Arbeitgeber ist ein Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die unter anderem Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser, einen Elektromarkt, sowie ander Handelshäuser und Zweige, z.b Warenhandelsgesellschaften, und IT Abteilungen die für den Einzelhandel direkt und indirekt tätig sind.

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#8
 Von 
denkrau
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Habe grade eine Ausschreibung einer Stelle gefunden, hier wird eine Verkäuferin gesucht, welche im selben Laden beschäftigt wird, vielleicht sogar mit mir zusammen in der Frühschicht arbeitet, und die soll nach TARIF Einzelhandel bezahlt bekommen. Wird dann auch direkt bei dem Markt unter Vertrag genommen, bzw. Bewerbung ist dahin zu richten.

Wir bzw. ich bin dann der Mitarbeiter 2. Klasse komme ja "nur" vom Gruppen-eigenen Dienstleistungsunternehmen.

Schlupflöcher für Firmen um Kosten zu sparen, SO kommt man zu etwas im Land.
Aber jeder runde Firmengebrtstag muss eine eigenen großen Werbeauftritt in Zeitungen und Läden haben... Wir werden 10Jahre, 20jahre...usw. und ALLE feiern mit fast alle!

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Was spricht dagegen, dass Du Dich auf die Stelle bewirbst?

wirdwerden

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