Muss man fremdes Eigentum vor Beschädigung schützen?

4. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Uxxo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Muss man fremdes Eigentum vor Beschädigung schützen?

Hallo Leute,

ich habe meinen Nachbarn neulich vor einer Überschwemmung im Keller bewahrt. Mir war zufällig aufgefallen, dass ein Ventil nicht in Ordnung war. Habe den Nachbarn natürlich darauf informiert, so dass er rechtzeitig reagieren konnte - somit ist nichts passiert.

In diesem Zusammenhang komme ich auf die Frage, ob man generell dazu verpflichtet ist, fremdes Eigentum vor Beschädigung zu schützen. Angenommen man bemerkt einen drohenden Schaden für fremdes Eigentum und lässt den Dingen ihren freien Lauf - könnte der Eigentümer des beschädigten Gegenstandes dann einen Schadenersatz daraus ableiten, sofern der Sachverhalt klar dargelegt werden kann?

Danke für Hinweise.

-- Editier von Uxxo am 04.06.2017 18:27

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Abend,

eine generelle Pflicht hierzu gibt es mE nicht.

Denkbar wäre jedoch ein Anspruch aus § 823 I durch Unterlassen. Hierfür müsste allerdings entweder eine Pflicht zum Handeln zur Vermeidung der Rechtsgutsverletzung bestehen, eine Garantenstellung vorliegen, oder eine Verkehrssicherungspflicht.
Ein Nachbarschaftsverhältnis reicht mE für eine Garantenstellung nicht aus, da es nicht von einem Miteinander geprägt ist, sondern von einem Nebeneinander.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn die Rechtsgutverletzung durch eigenes Handeln erfolgt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Garantenstellung/Garantenpflicht wird ja eigentlich dem Strafrecht zugeordnet (§13 StGB ). Hat also hier mit der Anfrage wenig zu tun. Es gibt eine Fülle von Gründen, zivilrechtlich gesehen, im konkreten Fall einzuschreiten. Da haben wir die Berechtigung. Ob man einschreiten muss, ist dann eine Einzelfallentscheidung. Kann man so allgemein nicht entscheiden. Zumal "Unterlassen" ja nur in wenigen Fällen, und die sind gesetzlich festgelegt, Ersatzansprüche begründen kann.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Guten Morgen,

Zitat (von wirdwerden):
Garantenstellung/Garantenpflicht wird ja eigentlich dem Strafrecht zugeordnet (§13 StGB ). Hat also hier mit der Anfrage wenig zu tun.

Diese ist der "Knackpunkt" der Anfrage. Auch das Zivilrecht kennt die Garantenstellung, wie etwa hier im Deliktsrecht. Diese kann vertraglichen Ursprungs sein oder aber aus dem Gesetz hervorgehen (z.B.: § 1626).
Zitat (von wirdwerden):
Zumal "Unterlassen" ja nur in wenigen Fällen, und die sind gesetzlich festgelegt, Ersatzansprüche begründen kann.

Die Verletzungshandlung im Rahmen des § 823 I kann eben im positiven Tun oder aber in einem Unterlassen bestehen. Ob dieses Unterlassen dann zurechenbar ist, hängt davon ab, ob eine "Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Rechtsgutsverletzung besteht, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte" (Palandt/Sprau, § 823 Rn 2).
Eine solche Pflicht zum Handeln ergibt sich aus einer wie auch immer gearteten Garantenstellung oder aber aus einer Verkehrssicherungspflicht.
Nicht ganz abwägig wäre aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis eine solche Garantenstellung anzunehmen. ME reicht dies allerdings nicht aus.
Zitat (von wirdwerden):
Es gibt eine Fülle von Gründen, zivilrechtlich gesehen, im konkreten Fall einzuschreiten.

Die gibt es sicher im Bereich vertraglicher und dinglicher Ansprüche.
Darauf zielte die Frage nach meinem Verständnis allerdings nicht ab. Viel mehr ging es darum, ob eine generelle Handlungspflicht bei drohenden Rechtsgutsverletzungen "fremder Dritter" besteht, und ob daraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen kann.

ME einzig denkbar wäre aus einer Garantenstellung eine Handlungspflicht anzunehmen. Wie o. dargestellt hier aber nicht gegeben.

-- Editiert von Nutzern4me am 05.06.2017 10:12

-- Editiert von Nutzern4me am 05.06.2017 10:17

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich würde spontan eine Unterlassene Hilfeleistung annehmen. Eine Schadensersatzpflicht liegt danach auch nicht mehr ganz fern.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Unterlassene Hilfeleistung ist aber Strafrecht, nicht Zivilrecht.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Unterlassene Hilfeleistung ist doch aber erstens trotzdem eine Antwort auf einen Teil der Frage (Verpflichtung, zu helfen) und führt zweitens auch zur Antwort auf den restlichen Teil der Frage (Schadensersatzpflicht).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Unterlassene Hilfeleistung greift bei Personen, nicht bei Sachen. Und, nochmals, "Verhütung einer Rechtsverletzung," dazu muss man verpflichtet sein. Und hier ist zwischen Personen und Sachen zu unterscheiden. Ganz plattes Beispiel: ich weiss, dass meine Nachbarin reglmässig ihr Kind misshandelt. Ich tu nichts. Ich bin bei den Mißhandlungen nicht dabei, da ist es vielleicht menschlich verwerflich, wenn ich nichts tue, aber das wars dann auch. Hab ich allerdings eine Garantenstellung für das Wohlergehen des Kindes, dann muss ich eingreifen.

Und unterlassene Hilfeleistung, Garantenstellung für Sachen, die hat man nun mal nicht. Die Zweistufigkeit in all diesen Sachen, bei der Bewertung, die wird hier offensichtlich bei den Vorschreibern verkannt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Mit welchem Argument würdest du die Unterlassene Hilfeleistung denn auf Personenschäden beschränken?

Mein Vorschreiber verkennt auch nicht; er ist ja auf deine Punkte eingegangen.

In deinem Beispiel kommt noch einiges anderes hinzu.

-- Editiert von Droitteur am 05.06.2017 17:07

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Unterlassene Hilfeleistung ist aber Strafrecht, nicht Zivilrecht.

Auch aus einen strafrechtlich relevantem Handeln kann sich ein zivilrechtlicher Anspruch ergeben.



Zitat (von wirdwerden):
Unterlassene Hilfeleistung greift bei Personen, nicht bei Sachen.

Das steht im § 323c StGB aber ganz anders?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nutzern4me
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 60x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Unterlassene Hilfeleistung greift bei Personen, nicht bei Sachen.
Das ist reine Fiktion. Geschützte Rechtsgüter sind sämtliche Individualrechtsgüter. Die Sachgefahr ist damit ausreichend, wobei die h.M. sich auf bedeutende Sachwerte beschränkt.

Zitat (von wirdwerden):
Ganz plattes Beispiel: ich weiss, dass meine Nachbarin reglmässig ihr Kind misshandelt. Ich tu nichts. Ich bin bei den Mißhandlungen nicht dabei, da ist es vielleicht menschlich verwerflich, wenn ich nichts tue, aber das wars dann auch. Hab ich allerdings eine Garantenstellung für das Wohlergehen des Kindes, dann muss ich eingreifen.
Hier erschließt sich mir die Argumentation nicht.
ME sind Sie sowohl strafrechtlich, als auch zivilrechtlich (str. aber wohl h.M., § 823 II BGB iVm § 323 c StGB ) zu belangen.
Hier auf eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB abzustellen ist ein "grober Schnitzer", da es sich bei § 323 c StGB um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, ist der Rückgriff auf § 13 StGB schlicht falsch.
Zitat (von wirdwerden):
Und unterlassene Hilfeleistung, Garantenstellung für Sachen, die hat man nun mal nicht.
a. S.o.
b. Insbesondere vertraglich kann sich auch für Sachen eine Garantenpflicht ergeben.
(Bsp.: A bittet den B fünf Minuten auf den brennenden Grill aufzupassen. B stimmt zu. Während der Abwesenheit des A fällt der Grill um. B unternimmt nichts. Daraufhin fängt der Garten des A Feuer, wobei die Rasenfläche vollständig verbrennt.)

Zitat (von wirdwerden):
Die Zweistufigkeit in all diesen Sachen, bei der Bewertung, die wird hier offensichtlich bei den Vorschreibern verkannt.
Auf welche Zweistufigkeit und auf all welche Sachen beziehen Sie sich?

Letztlich bleibe ich dabei: Eine allgemeine Rechtspflicht zum Schutz fremden Eigentums gibt es nicht. Allerdings können sich im Rahmen des § 823 BGB solche Pflichten niederschlagen und zu einem Schadensersatzanspruch führen.


-- Editiert von Nutzern4me am 05.06.2017 19:02

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Insbesondere nach dessen Absatz 2. Vor diesem Hintergrund würde ich eine wie hier gefragte Pflicht sogar eher bejahen. Überdehnen darf man diese freilich auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

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