Hallo,
ich habe im Sommer 08 zwei Hosen gekauft die ein starkes Pilling entwickelten. Im November brachte ich sie in das Geschäft zurück und reklamierte.
Die Inhaber wollten die Hosen beim Hersteller reklamieren und versprachen sich zu melden. Das ist nicht passiert. Ich fragte also gestern nach und das Geschäft entschuldigte sich für die lange Wartezeit, der Hersteller hätte sich noch nicht gemeldet aber sie würden die Reklamation auf ihre Kappe nehmen und mir eine Gutschrift aushändigen.
Frage nun: muss ich die Gutschrift akzeptieren? Ich will eigentlich eine fehlerfreie Hose und wenn ich die nicht bekomme mein Geld zurück.
Danke und Gruß
Muss ich eine Gutschrift akzeptieren?
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Im Grunde nicht. Der Verkäufer bietet (vorgeblich) (?) Kulanz an. Das Angebot darf er natürlich machen, ob der Hersteller sich wirklich nicht gemeldet hat, weiß nur er.
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Hier wurde ein Sachmangel reklamiert.
Das weitere bestimmt sich nach § 437 BGB
.
Nacherfüllung geht vor, sagt der BGH. Also Reparatur oder Ersatzlieferung. Wenn dies dem Verkäufer nicht möglich ist, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten und hätte wiederum einen rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Man müsste allerdings vorher eine Frist setzten 10 Tage, nach Datum bestimmen und den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern. Ist diese Frist verstrichen, kann man vom Vertrag zurücktreten. Folge -> Geld zurück und keinen Gutschein akzeptieren. Allerdings könnte der Verkäufer für das Tragen der Hose in den paar Monaten eine Nutzungsentschädigung verlangen, das ist hier der Haken. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (Wertersatzpflicht).
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"b) Umtausch mangelhafter Ware
Ist die verkaufte Ware mangelhaft, so hat der Kunde, wenn er nicht lediglich ein individuelles Einzelstück erworben hat, einen gesetzlichen Anspruch auf Neulieferung, der praktisch im Wege des Umtausches gegen eine andere Sache der gleichen Art abgewickelt wird. Alternativ besteht daneben ein Anspruch auf Nachbesserung, d. h. Reparatur.
Mit einem Umtausch oder einer Rückgabe der Ware gegen Ausstellung eines Gutscheins muss der Kunde sich in diesem Fall nicht zufrieden geben. Auch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden auf den Gutschein verweist, ist wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht nichtig und daher unbeachtlich.
"Lässt der Kunde sich dennoch auf die Ausstellung eines Gutscheines ein, so muss er sich hieran festhalten lassen. Auch für den Kunden gilt, dass er nur darüber entscheiden kann, ob er sich mit dem Gutschein zufrieden geben oder auf seinen gesetzlichen Ansprüchen bestehen will; hat er sich einmal für den Gutschein entschieden, dann verliert er insoweit seine gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte." (Zitat)
http://www.ihk-oldenburg.de/druckversion.php?drucken=recht_206.php
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§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen
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§ 346
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
-- Editiert von bogus1 am 08.01.2009 14:43
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von Boogus am 08.01.2009 14:51
> Sie hätten sofort Ihr Geld zurückverlangen können. Sie mussten sich nicht auf eine händlerseitige Reklamation beim Hersteller verweisen lassen.
Nein, Nacherfüllung geht immer vor, ständige BGH-Rechtsprechung
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> Sind heute die sechs Monate nach Kaufdatum um, sieht die Welt der Reklamation etwas anderes aus. Der Händler hat nun ein Wahlrecht, wie er mit Ihrer Reklamation umgehen möchte.
Nein, die Hose wurde schon im November reklamiert, keine 6 Monate später als der Kauf, außerdem gab es darüber gar keinen Diskussionsbedarf
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hallo,
<Sind heute die sechs Monate nach Kaufdatum um, sieht die Welt der Reklamation etwas anderes aus. Der Händler hat nun ein Wahlrecht, wie er mit Ihrer Reklamation umgehen möchte.v
die Reklamation war innerhalb der sechs Monate nach Kauf (Kauf 08/08, Reklamation 11/08).
Die Reklamation hätte, so der VK innerhalb der sechs Monate abgewickelt werden sollen (dafür habe ich einen Zeugen). Jetzt sind die sechs Monate nach Kauf um und jetzt hat der Händler das Wahlrecht???
hallo nochmal,
jetzt gestaltet sich die Situation (voraussichtlich) so, dass ich neue Hosen bekommen soll (allerdings bezweifle ich, dass es dieses Modell noch gibt). Wenn allerdings schon, dann Frage:
Sollte sich der Mangel nach einigem Tragen wieder einstellen, was dann? Das Kaufdatum der ersten Hose ist ja 08/08. Die "Austauschhose" wäre von 01/09. Welches Datum zählt für eine evtl. neue Reklamation?
> Sollte sich der Mangel nach einigem Tragen wieder einstellen, was dann? Das Kaufdatum der ersten Hose ist ja 08/08. Die "Austauschhose" wäre von 01/09. Welches Datum zählt für eine evtl. neue Reklamation?
Die 24 monatige Gewährleistungspflicht, davon 6 Monate mit Beweislastumkehr, d. h. in diesen 6 Monaten wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Mangel BEI Gefahrenübergang = Übergabe schon vorhanden war, deshalb sind diese 6 Monate so wichtig, da der Käufer nach diesen 6 Monaten dem Verkäufer beweisen müsste, dass der Mangel bei Übergabe schon vorhanden war, was sehr schwierig sein kann, beginnt bei einer Ersatzlieferung (so heißt der Austausch) wieder vollkommen neu von vorne.
.....Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB
- unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB
mag das sogar die Regel sein..... (Zitat)
BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - VIII ZR 16/ 05
http://lexetius.com/2005,2491
Vielen Dank für die ausführliche Auskunft.
So wie es, nach meiner Widerrede für einen Gutschein, aussieht will der VK jetzt doch das Geld auszahlen.
Ente gut, alles gut. Danke nochmals
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