Hallo Ihr Lieben,
durch Suche bin ich auf dieses interessante Forum gestoßen. Da jeder Mietvertrag inhaltlich leider unterschiedlich ist, habe ich dieses neue Thema erstellt.
Wir ziehen Anfang Dezember aus der alten Wohnung aus (wohnen seit September 2012 hier) und unser Vermieter meinte, wir müssen die komplette Wohnung streichen.
Wir haben irgendwie in Erinnerung oder mal gelesen zu haben, dass es dazu eine gesetzliche Änderung gab und man "nur" farbliche Wände in neutrale Farben streichen muss.
In unserem Mietvertrag steht folgendes drin:
- Unter "Mietsache" steht: "Die Wohnung ist bei Übergabe in sanierten Zustand, Erstbezug....Wände neu gestrichen weiss"
- unter "Besondere Bestimmungen" steht: "Die Mieträume werden saniert, in soliden Zustand übergeben, eine Rückgabe erfolgt in gleichwertigen Zustand."
Wir sind uns unsicher, wie hier die Rechtssituation ist und bitten euch um Hilfe!
Vielen lieben Dank an euch
Muss ich beim Auszug streichen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Bitte alle relevanten Klauseln hier wortwörtlich (!) einstellen. Es gibt sicherlich noch Klauseln mit Fristen, mit dem Umfang der Schönheitsreparaturen und dergleichen mehr. Dazu wäre die Informationen wichtig, wie die Wohnung damals übergeben wurde und ob irgendwelche Klauseln wirklich individuell ausgehandelt wurde.
PS: Das bisherige klingt nach unwirksamer Endrenovierungsklausel. Aber um das zu beurteilen, ist der Wortlaut aller Klauseln notwendig.
-- Editiert von cauchy am 14.11.2017 08:54
Hallo cauchy,
danke für die Antwort!
Aus unserer Sicht sind das die wortwörtlichen Klauseln. Andere finden wir dazu nicht. Es gab auch keine individuellen Abstimmungen.
Wir könnten den kompletten Mietvertrag (persönliche Infos geschwärzt) gern hier hochladen bzw. einen Link zum Download geben, wenn das hilfreich ist. Vielleicht haben wir doch etwas übersehen
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ZitatWir könnten den kompletten Mietvertrag (persönliche Infos geschwärzt) gern hier hochladen bzw. einen Link zum Download :
Ja, mach das bitte.
Hey,
ihr der Link: https://drive.google.com/open?id=1PXCGBWkQpN4irTY54OS51kvt1jAAs4Fy
Sagt bitte Bescheid falls der Link nicht funktioniert.
Dank euch
Sagen wir mal so: Dieser Mietvertrag enthält (mal wieder) diverse ungültige Klauseln. Eine klassische Schönheitsreparaturenklausel ist ebensowenig vorhanden wie eine Kleinreparaturenklausel. Sehr unüblich, aber das soll nicht das Problem des Mieters sein. Der Vermieter ist nach diesem Mietvertrag in der Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Diese Formulierung ist nicht ganz eindeutig. Wenn man darin eine Pflicht zur Endrenovierung sieht (so wie offenbar dein Vermieter), dann ist sie ungültig (siehe z.B. http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/ist-eine-endrenovierungsklausel-zulaessig/). Ansonsten könnte man diskutieren, was denn ein sanierter, solider Zustand sein soll. Ungenauigkeiten gehen aber eh zu Lasten des Vermieters. Daher sehe ich keinen wirklichen Ansatzpunkt für den Vermieter, eine Renovierungspflicht des Mieters rechtlich durchzusetzen.Zitat"Die Mieträume werden saniert, in soliden Zustand übergeben, eine Rückgabe erfolgt in gleichwertigen Zustand. :
Noch zwei Anmerkungen, die wichtig werden könnten: Die salvatorische Klausel unter §6 ist meiner Meinung nach unwirksam. Positiv für den Mieter ist die Regelung, dass die Kaution 4 Wochen nach Rückgabe der Mietsache zurückzuzahlen ist. Normalerweise kann der Vermieter bis zu 6 Monate mit der Kautionsabrechnung warten. Dies ist hier nicht möglich. Spätestens nach 4 Wochen muss er abrechnen bzw. nachweisen, dass die Mietsache nicht im vereinbarten Zustand war.
Zitat: :
- Unter "Mietsache" steht: "Die Wohnung ist bei Übergabe in sanierten Zustand, Erstbezug....Wände neu gestrichen weiss"
- unter "Besondere Bestimmungen" steht: "Die Mieträume werden saniert, in soliden Zustand übergeben, eine Rückgabe erfolgt in gleichwertigen Zustand."
Dieser Passus ist eine Klarstellung, nämlich, dass die Wohnung neu renoviert übergeben wird und diese bei Rückgabe in selbigen Zustand versetzt wird. Hier fehlt eindeutig der Hinweis, dass dafür der Mieter verantwortlich sein soll. Also keine Renovierung seitens der Mieter fällig. So sehe ich es.
Vielen lieben Dank für eure zahlreichen Hinweise!
Somit muss ich weder die farbige Wand (3 Streifen in Magenta), weder noch Abnutzungen durch die Couch, weder noch die Wände mit fehlenden Farbstücken (Bilder sind mit Klebestreifen befestigt), noch die Löcher zumachen.
Ich könnte auch die Teppiche drin lassen, Oder?
Ist das Korrekt so?
-- Editiert von staenny79 am 14.11.2017 10:50
Du kannst das so machen, es wäre aber möglicherweise nicht folgenlos.Es gibt keine wirksamen vertraglichen Regelungen. Die Gesetze (das BGB) gilt aber weiterhin und können bei nicht vertragsgemäßen Gebrauch einen Schadensersatz rechtfertigen.ZitatIst das Korrekt so? :
Teppiche werden als Mietereinbauten bezeichnet. Diese sind vom Mieter zu entfernen, sofern der Vermieter nicht wirksam dem Wegnahmerecht widerspricht (§ 552 BGB ). Heisst also, die Teppiche sollten raus. Dafür ist keine mietvertragliche Regelung notwendig.
Nach diesem BGH Urteil (BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 ) muss der Mieter unter Umständen Schadensersatz zahlen. Nach 5 Jahren Mietdauer wird eine Wohnung aber in der Regel eh als renovierungsbedürftig angesehen. Und dann besteht der Schadensersatz aus dem möglichen Mehraufwand beim Renovieren, wenn z.B. durch die farbliche Gestaltung 2 mal gestrichen werden muss, um eine einheitlich weiße Farbe zu erhalten.ZitatSomit muss ich weder die farbige Wand (3 Streifen in Magenta) :
Kommt auf die Beschädigungen an. Wenn da Putz oder Tapete fehlt, dann wird der Mieter für die Ausbesserungsarbeiten zahlen müssen (s.o. Mehraufwand).Zitatweder noch Abnutzungen durch die Couch, weder noch die Wände mit fehlenden Farbstücken (Bilder sind mit Klebestreifen befestigt) :
Löcher im üblichen Umfang sind vertragsgemäßer Gebrauch und können so bleiben. Insbesondere sollten sie nicht zugemacht werden, weil im Zweifel genau das Zuspachteln eine Beschädigung darstellen kann.Zitatnoch die Löcher zumachen :
Zitat"Die Mieträume werden saniert, in soliden Zustand übergeben, eine Rückgabe erfolgt in gleichwertigen Zustand." :
Ich persönlich würde hier keine Endrenovierungspflicht sehen, es soll zwar eine sein, aber der Versuch ist ziemlich kläglich gescheitert.
Cauchy hat das schon richtig geschrieben, ihr schuldet in der Theorie die Rückgabe in saniert, solidem Zustand. Das ist so unbestimmt, dass sich niemand was drunter vorstellen kann. Und dann bleibt nur besenrein über, sofern keine ausgefallenen Tapeten, Muster, Farben zurückbleiben.
OK. Dank euch
Also heißt das für uns:
- Teppiche raus bzw. mit dem Nachmieter zur Übernahme abstimmen
- farbige Wand streichen
- Löcher (sind nicht viele: Löcher für die Deckenlampen, Löcher für die Hängeschränke in der Küche) nicht schließen
Ein paar Fragen hätte ich noch
Müssen bei den Löchern die Dübel entfernt werden?
Wenn ich die Stellen, an denen der Putz bzw. Tapete fehlt ausbessere (weiße Farbe ran), ist diese ja heller als die Umgebung und somit müsste ich ja die komplette Wand streichen, ODER?
Wenn ich einige Wände streiche, sind diese ja heller als die benachbarten Wände/Decken. Spielt das eine Rolle?
@cauchy
Zitat:Nach 5 Jahren Mietdauer wird eine Wohnung aber in der Regel eh als renovierungsbedürftig angesehen.
Da unklar definiert wurde, wer das machen soll, ist der Vermieter für die Renovierung zuständig, auch wenn nach 5 Jahren es renovierungsbedürftig ist. Richtig?
Entschuldigt bitte die ganze Fragerei und wir sind euch zutiefst dankbar!
-- Editiert von staenny79 am 14.11.2017 12:25
Da die Fragen sehr konkret werden, einen Disclaimer vorweg: Das ist ein Forum von Laien. Keiner hat Jura studiert, keiner wird für seine Meinungen haften, wenn sich diese als falsch herausstellen. Du musst selber entscheiden, was du mit den Infos anfangen kannst.
Nachmieter reicht nicht. Der Vermieter hat das recht, die Wohnung ohne Teppiche zurückzuerhalten. Bei einer solchen Vereinbarung mit dem Nachmieter müsste also auch der Vermieter zustimmen.ZitatTeppiche raus bzw. mit dem Nachmieter zur Übernahme abstimmen :
Habe ich nicht geschrieben. Es kann auch problematisch sein, wenn nur eine Wand gestrichen wird, weil dann der Farbunterschied zu den anderen Wänden groß sein kann. Wenn eine Einigung mit dem Vermieter nicht möglich ist, wird man also abwägen müssen. Ganz abstrakt sollte sich die Wohnung in einem Zustand befinden, wie man sie nach der Mietdauer mit üblichen Abnutzungsspuren erwarten darf.Zitatfarbige Wand streichen :
Wenn sich die Dübel ohne Beschädigung der Wand entfernen lassen, kann man sie entfernen. Andernfalls sollte man sie drinlassen.ZitatLöcher (sind nicht viele: Löcher für die Deckenlampen, Löcher für die Hängeschränke in der Küche) nicht schließen :
ZitatWenn ich die Stellen, an denen der Putz bzw. Tapete fehlt ausbessere (weiße Farbe ran), ist diese ja heller als die Umgebung und somit müsste ich ja die komplette Wand streichen, ODER? :
Wenn ich einige Wände streiche, sind diese ja heller als die benachbarten Wände/Decken. Spielt das eine Rolle?
ja, siehe oben. Es bleibt eine Abwägung. Es ist möglich, dass du billiger fährst wenn du gar nichts machst und dann notfalls Schadensersatz für den Mehraufwand bei der Renovierung zahlst. Teilrenovierungen können problematisch sind, müssen es aber nicht.
ja, § 538 BGB .ZitatDa unklar definiert wurde, wer das machen soll, ist der Vermieter für die Renovierung zuständig, auch wenn nach 5 Jahren es renovierungsbedürftig ist. Richtig? :
ZitatVielen lieben Dank für eure zahlreichen Hinweise! :
Somit muss ich weder die farbige Wand (3 Streifen in Magenta), weder noch Abnutzungen durch die Couch, weder noch die Wände mit fehlenden Farbstücken (Bilder sind mit Klebestreifen befestigt), noch die Löcher zumachen.
Ich könnte auch die Teppiche drin lassen, Oder?
Ist das Korrekt so
-- Editiert von staenny79 am 14.11.2017 10:50
Diese Angaben wären im #1 schon von Vorteil gewesen.
Was Du hier schilderst sind Beschädigungen, die Du natürlich beheben musst, bzw. bei Behebung durch den VM die Rechnung zu begleichen hast. Der VM müsste Dir für die Ausbesserung eine angemessene Frist setzen, erst bei Verstreichen der Frist kann er selbst auf Deine Kosten ausbessern oder ausbessern lassen. Könnte weitere Unkosten verursachen sofern ein Nachmieter nicht rechtzeitig die Wohnung beziehen kann. Also gut abwägen.
-- Editiert von Banane123 am 14.11.2017 14:02
Dübellöcher sind keine Beschädigung, sondern üblicher gebrauch der Mietsache nach § 535 BGB
.
Das verlegen von teppichen ist ebenfalls üblich und keine Beschädigung, allerdings sind die zu entfernen, wenn der VM das bei Auszug verlangt.
Lediglich bei den Wänden bin ich mir nicht sicher, wie ich mir die vorstellen muss.
Zitat:Dübellöcher sind keine Beschädigung, sondern üblicher gebrauch der Mietsache nach § 535 BGB .
Korrekt, aber da wo man renoviert muss man die Dübellöcher entfernen.
Du darfst also nicht die Magenta gestreift Wand renovieren und dort die Dübellöcher belassen.
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