Muss die Staatsanwaltschaft anonyme Anzeigen verfolgen?

12. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Frederick
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Muss die Staatsanwaltschaft anonyme Anzeigen verfolgen?

Guten Tag! Ich habe mich hier mal ein bißchen umgesehen und festgestellt, dass ich hier glaube ich richtig bin.
Mich beschäftigt nachfolgende Frage. Und zwar, möchte ich eine anonyme Anzeige zur Staatsanwaltschaft schicken. Es geht um Drogenhandel und ich kann die Anzeige aus diversen Gründen auf gar keinen Fall persönlich erstatten. Wenn man dieser anonymen Anzeige nachgehen wird, dann wird es auch nicht mehr nötig sein, dass ich in dem Verfahren irgendwie in Erscheinung trete, weil es mehr als genug Beweise geben wird, die meine Anzeige rechtfertigen. Es ist halt nur die Frage, ob Polizei und Staatsanwaltschaft überhaupt in Aktion tritt, wenn jemand anonym schreibt?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Guten Abend, hier sind Sie richtig.

Selbstverständlich können Sie eine anoyme Anzeige aufgeben. Diese sollte natürlich fundiert u. mit eventuellen Beweisen aufgegeben werden.

So wie Sie es schildern, gibt es ja jetzt schon genügend Beweise.

Die Ermittlungsbehörden ( Polizei und Staatsanwaltschaft ) werden der Sache nachgehen.

Viele Grüße und in der Hoffnung, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.

Nwg100

25x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Dem Vorstehenden kann ich mich nur anschließen. Die StA ist bei dem Verdacht einer Straftat VERPFLICHTET, Ermittlungen einzuleiten (sog. Legalitätsprinzip).

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Richtig. Die Ermittlungen müssen aufgenommen werden, wenn zureichende tatächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind. Ob das durch eine anonyme Anzeige oder anderweitig geschieht ist unerheblich.

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Frederick
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Vielleicht könnten Sie mir aber noch kurz erläutern, was mit 'tatächliche Anhaltspunkte' gemeint ist? Wenn ich eine schriftliche, anonyme Anzeige erstatte, dann habe ich keine andere Möglichkeit, als darauf hinzuweisen, wo die Strafverfolungsbehörden, was und wann finden wird. Beweisen kann ich das natürlich auf diesem Wege nicht. Wenn sie der Sache allerdings nachgehen, dann werden sie genug Beweise haben.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Damit ist gemeint, dass der angezeigte Sachverhalt irgendwie strafrechtlich relevant sein muss. Die Anforderungen sind auch nicht besonders hoch. Wenn aber beispielsweise jemand anzeigt, er sei gestern mit dem Taxi nach Hause gefahren und der Taxifahrer habe doch tatsächlich am Ende Geld haben wollen, wäre das kein Grund, in Ermittlungen einzutreten.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Frederick
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

O.K! Das ist schon klar! Ich dachte nur, ich müsste schon vorher beweisen können, was ich da anzeige und das wäre dann ein bißchen schwierig.
Eigentlich ist dass schon ziemlich grass. Unter den von Ihnen genannten Vorraussetzungen heißt das doch auch, dass man jemanden anzeigen kann, den man nicht leiden kann und dem die übelsten Sachen in die Schuhe schieben kann. Anonym wird hinterher keiner mehr was dagegen unternehmen können, oder?
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, was ich vorhabe, hat schon Hand und Fuß, aber mir ist halt gerade so durch den Kopf gegangen, dass man auf diese Weise auch ganz locker jemanden in echte Schwierigkeiten bringen kann, auch wenn der ganz und gar nicht kriminell ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12301.06.2010 08:56:19
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 13x hilfreich)

Ja, ganz Recht...
Aber sollten sich die Behauptungen als unbegründet erweisen, gibt es Mittel und Wege, den "Anonymen" ausfindig zu machen... ;)

9x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Unter den von Ihnen genannten Vorraussetzungen heißt das doch auch, dass man jemanden anzeigen kann, den man nicht leiden kann und dem die übelsten Sachen in die Schuhe schieben kann.
So ist es. Das kommt sogar recht häufig vor und ist dann als Falsche Verdächtigung strafbar, wenn der Anzeigende ermittelt werden kann. Es kann für den angezeigten schon recht unangenehm werden, wenn z.B. die Wohnung durchsucht werden muss. Allerdings muss man auch bedenken, dass es in diesen Fällen ja keine Beweismittel gebe dürfte (es gibt ja keine Straftat), das Verfahren also mit einer Einstellung enden wird, wovon der Anzeigende jedoch nichts erfährt - wie sollte ihm auch ein Bescheid geschickt werden?

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn der Anzeigende nichts davon erfährt, wie seine falsche Verdächtigung ausgeht, heißt das doch wohl auch, dass er als Täter nicht zu ermitteln war?

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist richtig.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Eberh@rd
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 23x hilfreich)

Will mich der Frage hier einmal anschließen.

Wie sieht es aus, wenn es z.B. um Anzeigen von Verkehrsverstößen geht -- kann man die auch anonym einreichen, meinetwegen mit einem Foto als Beweismittel?

Wenn zum Beispiel andauernd das halbe Dorf einen verbotenen Schle*chweg benutzt und dabei meine Kinder gefährdet, kann ich dies bei der Polizei anzeigen, ohne meinen Namen anzugeben (z.B. weil ich manche der Leute kenne und auch ansonsten nichts gegen die habe)?

Langer Rede kurzer Sinn: wenn ich also der Polizei einen Stapel Fotos mit Datums- und Uhrzeitangabe schicke und dies als Anzeige von Verkehrsverstößen kennzeichne, ist die Polizei verpflichtet, diesen Anzeigen dann nachzugehen (und wo steht's im Gesetz..)?

Danke schonmal für Tipps,
Eberh@rd

23x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.978 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen