Muss der Mieter bei Auszug renovieren?

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Es existiert kein neues Gesetz, nach welchem der Mieter nicht mehr renovieren muss. Lesen Sie nachfolgend, wann eine Verpflichtung bestehen kann.

Teilweise wird in der Presse verbreitet, es gäbe ein neues Gesetz, nach welchem ein Mieter bei Auszug aus der Wohnung nicht mehr renovieren muss. Dies ist so nicht richtig. Lesen Sie in folgendem Rechtstipp, wann Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen und wann nicht.

Die Renovierungspflicht in Deutschland ist ein Thema voller Missverständnisse. Mit diesem Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel gebracht werden:

Es gibt kein neues Gesetz, nach welchem der Mieter nicht mehr renovieren muss.

Das Gesetz geht - früher wie heute - davon aus, dass ohne abweichende Vereinbarung der Vermieter die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Geändert hat sich in den letzten Jahren lediglich die Rechtsprechung, welche sehr strenge Voraussetzung für den Vermieter geschaffen hat, die Renovierungspflicht im Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen.

Welche Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die unterschiedlichsten Anforderungen gestellt. So wurden beispielsweise folgende Arten von Vereinbarungen für unwirksam erklärt:

  • starre Fristen

In vielen Verträgen finden sich Klauseln, die den Mieter verpflichten nach gewissen Zeitabständen (meist 3, 5 und 7 Jahre, je nach Raumart) die Renovierungen durchzuführen. Diese Fristen sind dann unwirksam, wenn sie starr sind, wenn also z.B. vereinbart ist, dass der Mieter "spätestens alle 3, 5 bzw. 7 Jahre" oder "alle 3, 5 bzw. 7 Jahre" renovieren muss. Wirskam können allerdings Vereinbarungen sein, die "im Allgemeinen" oder "in der Regel" in gewissen Zeitabständen Renovierungen vorsehen.

  • Endrenovierungsklauseln

Mietverträge sehen oftmals - meist durch handschriftliche oder getippte "Zusatzvereinbarung" - eine Verpflichtung des Mieters vor, bei Auszug frisch zu renovieren. Diese Klauseln sind ebenfalls unwirksam.

  • Klauseln, welche die Art der Renovierung vorschreiben

In einigen Verträgen befindet sich die Verpflichtung, dass der Mieter bestimmte Farben verwenden soll oder eine bestimmte Art der Renovierung (Streichen bzw. Tapezieren) einhalten muss. Auch diese Klauseln sind unwirksam.

Was bedeutet eine unwirksame Klausel für den Mieter?

Die unwirksame Vereinbarung hat regelmäßig zur Folge, dass keine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Der Mieter kann also trotz der Klausel im Mietvertrag ohne Renovierung besenrein ausziehen.

Gibt es trotz unwirksamen Klauseln Situationen, in denen renoviert werden sollte?

Ja! Sollte die Wohnung über die normale Abnutzung hinaus beschädigt sein oder auf andere Weise nicht ordnungsgemäß zurückgegeben werden können, empfielt sich, zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen eine Renovierung durchzuführen.

Beispiele:

  • Wände weisen Beschädigungen auf, die keine typisch Abnutzung darstellen
  • Sie haben in Farben gestrichen oder Tapeten angebracht, die nicht dem allgemeinen Geschmack entsprechen (kräftige Farben, starke Muster)

Die hier erwähnten Beispiele sind lange nicht abschließend. Für die genaue Beurteilung, ob sich in Ihrem Vertrag unwirksame Vereinbarungen befinden, ist eine Prüfung Ihres Mietvertrages erforderlich!