Es stellt sich die Frage ob der Gerichtsvollzieher bei einem Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft, dem Schuldner den Auftrag des Gläubigers in Kopie und die Forderungsaufstellung mit Übersenden muss?
Mir ist aufgefallen das dies manchmal bei der Ladung zum Termin mitgesendet wird und manchmal nicht. Wie sind denn da die Meinungen bzw. wie ist die Rechtslage?
Muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Auftrag in Kopie mitsenden?
13. September 2017
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Frage vom 13. September 2017 | 11:17
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 1x hilfreich)
Muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Auftrag in Kopie mitsenden?
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